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LÜBECKER WEG 217

Das Nachrichtenblatt des Deutschen Alpenverein Sektion Lübeck e.V.

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Abzurechnende Fahrten mit eigenem PKW dürfen die Kosten einer regulären Bahnfahrkarte<br />

(Hin- und Rückfahrt) nicht übersteigen. Erfolgt eine GR alleine mit eigenem PKW ist<br />

ein Ausdruck der Bahnauskunft, auf dem der entsprechende Fahrpreis ersichtlich ist, dem<br />

Reisekostenantrag beizufügen.<br />

Geschäftsreise mit Flugzeug<br />

Bei Benutzung eines Flugzeugs werden nur die Kosten des günstigsten Tarifes der „Economy<br />

Class“ erstattet. Kosten für Übergepäck sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Die Flugkosten<br />

dürfen dabei nicht höher als die Bahnkosten sein.<br />

Taxikosten werden nur im Ausnahmefall übernommen.<br />

Verpflegungssaufwand (Tagegeld)<br />

Es werden folgende Pauschbeträge ab 01.01.2020 erstattet:<br />

Eintägige Dienstreise Abwesenheit bis 8 Stunden 0 Euro<br />

Abwesenheit länger als 8 Stunden 14 Euro<br />

Mehrtägige Dienstreise An- und Abreisetag je 14 Euro<br />

Zwischentage<br />

Keine Mindestabwesenheitszeiten<br />

28 Euro<br />

Bei Übernachtungen bei einer Geschäftsreise zählt die Abwesenheitsdauer jeweils ab null Uhr.<br />

Es zählt nur die Abwesenheitsdauer von der Wohnung und/oder der regelmäßigen Arbeitsstätte.<br />

Eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Tages beendet wird,<br />

ohne dass eine Übernachtung stattfindet, gilt mit der gesamten Abwesenheitsdauer als Tätigkeit<br />

eines Kalendertags (desjenigen Tages, auf den die meisten Stunden entfallen).<br />

Gewährung von Mahlzeiten<br />

Bei der Gewährung von Mahlzeiten, die vom Veranstalter oder auf dessen Veranlassung durch<br />

Dritte während einer Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden, ist die Verpflegungspauschale<br />

um den entsprechenden Betrag zu kürzen. Hierzu zählen auch unentgeltlich zur Verfügung<br />

gestellte Mahlzeiten in Verkehrsmitteln wie Flugzeug, Schiff oder Bahn, sofern der Verein die<br />

Rechnung für das Beförderungsticket übernimmt. Nach der Neuregelung sind die Verpflegungspauschalen<br />

um den für die Mahlzeit anzusetzenden Pauschalbetrag auch dann zu kürzen, wenn<br />

die angebotene Verpflegung als Mahlzeitenersatz angesehen werden kann. Dies ist dann der Fall,<br />

wenn die zur Verfügung gestellte Verpflegung an die Stelle einer Mahlzeit tritt, welche üblicherweise<br />

zu der entsprechenden Zeit eingenommen wird. Als Mahlzeitenersatz werden<br />

ausdrücklich auch ein Snack oder Imbiss (z. B. belegte Brötchen, Kuchen, Obst) genannt.<br />

Die vorgeschriebene Kürzung der Verpflegungspauschale ist unabhängig davon vorzunehmen,<br />

ob die/der Geschäftsreisende die vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Mahlzeit (bzw.<br />

den Mahlzeitenersatz) tatsächlich eingenommen hat. Beispiele für die Gewährung bzw. Anrechenbarkeit<br />

von Mahlzeiten siehe Anhang 3.<br />

Die Sachbezugswerte bei unentgeltlicher Gewährung von Mahlzeiten sind seit 2020 für ein Frühstück<br />

(außer Frühstück in Verbindung mit Übernachtung im Hotel/in Pension –siehe Übernachtungskosten)<br />

1,80 Euro ein Mittagessen/Abendessen 3,40 Euro.<br />

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