LÜBECKER WEG 217
Das Nachrichtenblatt des Deutschen Alpenverein Sektion Lübeck e.V.
Das Nachrichtenblatt des Deutschen Alpenverein Sektion Lübeck e.V.
- Keine Tags gefunden...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Abzurechnende Fahrten mit eigenem PKW dürfen die Kosten einer regulären Bahnfahrkarte<br />
(Hin- und Rückfahrt) nicht übersteigen. Erfolgt eine GR alleine mit eigenem PKW ist<br />
ein Ausdruck der Bahnauskunft, auf dem der entsprechende Fahrpreis ersichtlich ist, dem<br />
Reisekostenantrag beizufügen.<br />
Geschäftsreise mit Flugzeug<br />
Bei Benutzung eines Flugzeugs werden nur die Kosten des günstigsten Tarifes der „Economy<br />
Class“ erstattet. Kosten für Übergepäck sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Die Flugkosten<br />
dürfen dabei nicht höher als die Bahnkosten sein.<br />
Taxikosten werden nur im Ausnahmefall übernommen.<br />
Verpflegungssaufwand (Tagegeld)<br />
Es werden folgende Pauschbeträge ab 01.01.2020 erstattet:<br />
Eintägige Dienstreise Abwesenheit bis 8 Stunden 0 Euro<br />
Abwesenheit länger als 8 Stunden 14 Euro<br />
Mehrtägige Dienstreise An- und Abreisetag je 14 Euro<br />
Zwischentage<br />
Keine Mindestabwesenheitszeiten<br />
28 Euro<br />
Bei Übernachtungen bei einer Geschäftsreise zählt die Abwesenheitsdauer jeweils ab null Uhr.<br />
Es zählt nur die Abwesenheitsdauer von der Wohnung und/oder der regelmäßigen Arbeitsstätte.<br />
Eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Tages beendet wird,<br />
ohne dass eine Übernachtung stattfindet, gilt mit der gesamten Abwesenheitsdauer als Tätigkeit<br />
eines Kalendertags (desjenigen Tages, auf den die meisten Stunden entfallen).<br />
Gewährung von Mahlzeiten<br />
Bei der Gewährung von Mahlzeiten, die vom Veranstalter oder auf dessen Veranlassung durch<br />
Dritte während einer Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden, ist die Verpflegungspauschale<br />
um den entsprechenden Betrag zu kürzen. Hierzu zählen auch unentgeltlich zur Verfügung<br />
gestellte Mahlzeiten in Verkehrsmitteln wie Flugzeug, Schiff oder Bahn, sofern der Verein die<br />
Rechnung für das Beförderungsticket übernimmt. Nach der Neuregelung sind die Verpflegungspauschalen<br />
um den für die Mahlzeit anzusetzenden Pauschalbetrag auch dann zu kürzen, wenn<br />
die angebotene Verpflegung als Mahlzeitenersatz angesehen werden kann. Dies ist dann der Fall,<br />
wenn die zur Verfügung gestellte Verpflegung an die Stelle einer Mahlzeit tritt, welche üblicherweise<br />
zu der entsprechenden Zeit eingenommen wird. Als Mahlzeitenersatz werden<br />
ausdrücklich auch ein Snack oder Imbiss (z. B. belegte Brötchen, Kuchen, Obst) genannt.<br />
Die vorgeschriebene Kürzung der Verpflegungspauschale ist unabhängig davon vorzunehmen,<br />
ob die/der Geschäftsreisende die vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Mahlzeit (bzw.<br />
den Mahlzeitenersatz) tatsächlich eingenommen hat. Beispiele für die Gewährung bzw. Anrechenbarkeit<br />
von Mahlzeiten siehe Anhang 3.<br />
Die Sachbezugswerte bei unentgeltlicher Gewährung von Mahlzeiten sind seit 2020 für ein Frühstück<br />
(außer Frühstück in Verbindung mit Übernachtung im Hotel/in Pension –siehe Übernachtungskosten)<br />
1,80 Euro ein Mittagessen/Abendessen 3,40 Euro.<br />
9