08.09.2020 Aufrufe

PolFHa Extra - Das neue Sächsische Polizeibehördengesetz (SächsPBG)

Anfang diesen Jahres trat das „Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen“ in Kraft, mit der Folge, dass das Verhältnis von Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst (PVD) neu gestaltet wurde. Prof. Dr. Henning Schwier, Dozent für Allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht und ausgewiesener Experte für das SächsPBG, hat Ihnen die wichtigsten Neuregelungen für den Polizeidienst zusammengestellt und eine Einordnung vorgenommen.

Anfang diesen Jahres trat das „Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen“ in Kraft, mit der Folge, dass das Verhältnis von Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst (PVD) neu gestaltet wurde. Prof. Dr. Henning Schwier, Dozent für Allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht und ausgewiesener Experte für das SächsPBG, hat Ihnen die wichtigsten Neuregelungen für den Polizeidienst zusammengestellt und eine Einordnung vorgenommen.

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>Sächsische</strong> <strong>Polizeibehördengesetz</strong><br />

Nähe von Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten<br />

und Kinderspielplätzen den Konsum von Alkohol zu<br />

verbieten, wenn hierfür aufgrund der örtlichen Situation<br />

ein Bedarf besteht. Dazu muss eine abstrakte<br />

Gefahr der Begehung alkoholbedingter Straftaten<br />

oder Ordnungswidrigkeiten vorliegen. Unter einer<br />

abstrakten Gefahr ist nach der Legaldefinition aus § 4<br />

Nr. 3 h SächsPVDG (der über § 3 <strong>SächsPBG</strong> anwendbar<br />

ist) eine Sachlage zu verstehen,<br />

bei der nach allgemeiner Lebenserfahrung oder<br />

den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mit hinreichender<br />

Wahrscheinlichkeit typischerweise Gefahren<br />

für ein polizeiliches Schutzgut entstehen.<br />

Anders als bei § 33 II <strong>SächsPBG</strong> (dazu sogleich)<br />

ist hier also kein empirischer Nachweis einer bereits<br />

vorliegenden Problemlage gefordert. Vielmehr reicht<br />

die potentielle Gefahr (etwa aufgrund der Lage des<br />

jeweiligen Objektes) der Begehung solcher Straftaten<br />

bzw. Ordnungswidrigkeiten aus.<br />

<strong>Das</strong> Verbot darf sich gemäß § 33 I 2 <strong>SächsPBG</strong><br />

örtlich höchstens auf einen Bereich von 100 Metern<br />

um die Einrichtung erstrecken. Im Gegensatz zu Alkoholverbotsverordnungen<br />

nach § 33 II <strong>SächsPBG</strong>, welche<br />

auf maximal zwei Jahre begrenzt sind (§ 33 II 3<br />

<strong>SächsPBG</strong>), haben Alkoholverbotsverordnungen nach<br />

§ 33 I <strong>SächsPBG</strong>, eine maximale Geltungsdauer von<br />

zehn Jahren (§ 37 III <strong>SächsPBG</strong>).<br />

‣ Spezifische Bedingungen des § 33 II <strong>SächsPBG</strong><br />

(sonstige Verbote)<br />

§ 33 II <strong>SächsPBG</strong> regelt die Anforderungen für den<br />

Erlass eines Alkoholkonsumverbots auf sonstigen Flächen<br />

der Gemeinde. § 33 II 1 <strong>SächsPBG</strong> verlangt, dass<br />

es sich um einen Bereich handeln muss, bei dem eine<br />

auf Tatsachen beruhende Bewertung des fraglichen<br />

Gebietes dieses im Vergleich zum übrigen Gemeindegebiet<br />

als Problemschwerpunkt für alkoholbedingte<br />

Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher<br />

Bedeutung ausweist (§ 33 II 1 Nr. 1 <strong>SächsPBG</strong>)<br />

und bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen,<br />

dass es sich auch um einen künftig örtlichen Problemschwerpunkt<br />

für entsprechende Verstöße handelt<br />

(§ 33 II 1 Nr. 2 <strong>SächsPBG</strong>).<br />

Tatbestandlich verlangt § 33 II 1 <strong>SächsPBG</strong> lediglich,<br />

dass „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“,<br />

dass sich dort Ausmaß oder Häufigkeit von der des<br />

übrigen Gemeindegebiets deutlich abhebt. An die<br />

Feststellung der Alkoholbedingtheit ist folglich kein<br />

strenger Maßstab anzulegen. Es genügen konkrete<br />

Anhaltspunkte, die eine Alkoholbeeinflussung der<br />

Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher<br />

Bedeutung objektiv vermuten lassen. Ob die konkrete<br />

Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher<br />

Bedeutung „alkoholbedingt“ begangen worden ist,<br />

ist eine Frage des Einzelfalls und daher vom Verordnungsgeber<br />

in Würdigung der Tatumstände zu prüfen.<br />

Von der bisherigen Regelung einer maximalen<br />

räumlichen Begrenzung des Verbotsgebietes auf<br />

„höchstens zwei Plätze und drei Straßen“ (§ 9a II<br />

4 SächsPolG) wurde abgesehen. Auch die Festlegung<br />

einer Minimaldauer (bislang ein Monat, vgl.<br />

§ 9a III SächsPolG) findet sich in § 33 <strong>SächsPBG</strong> nicht.<br />

Zitierhinweis:<br />

<strong>PolFHa</strong> <strong>Extra</strong>, Jahreszahl, Titel, Autor, Seite<br />

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH<br />

Buchvertrieb, Hilden/Rhld., 2019<br />

Alle Rechte vorbehalten<br />

Satz: VDP GMBH Buchvertrieb, Hilden<br />

www.vdpolizei.de<br />

<strong>PolFHa</strong> <strong>Extra</strong>, Sachsen, Oktober 2019<br />

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