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PolFHa Extra - Das neue Sächsische Polizeibehördengesetz (SächsPBG)

Anfang diesen Jahres trat das „Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen“ in Kraft, mit der Folge, dass das Verhältnis von Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst (PVD) neu gestaltet wurde. Prof. Dr. Henning Schwier, Dozent für Allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht und ausgewiesener Experte für das SächsPBG, hat Ihnen die wichtigsten Neuregelungen für den Polizeidienst zusammengestellt und eine Einordnung vorgenommen.

Anfang diesen Jahres trat das „Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen“ in Kraft, mit der Folge, dass das Verhältnis von Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst (PVD) neu gestaltet wurde. Prof. Dr. Henning Schwier, Dozent für Allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht und ausgewiesener Experte für das SächsPBG, hat Ihnen die wichtigsten Neuregelungen für den Polizeidienst zusammengestellt und eine Einordnung vorgenommen.

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<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>Sächsische</strong> <strong>Polizeibehördengesetz</strong><br />

<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> <strong>Sächsische</strong><br />

<strong>Polizeibehördengesetz</strong><br />

(<strong>SächsPBG</strong>)<br />

Überblick und Erläuterung maßgeblicher Änderungen<br />

von Henning Schwier 1)<br />

Am 10. April 2019 wurde das „Gesetz zur Neustrukturierung<br />

des Polizeirechtes des Freistaates<br />

Sachsen“ beschlossen, welches am 1. Januar 2020<br />

in Kraft trat. <strong>Das</strong> Gesetz gestaltet das Verhältnis von<br />

Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst (PVD) neu<br />

und weist beiden Behördenzweigen eine eigenständige<br />

gesetzliche Grundlage zu, nämlich das <strong>Sächsische</strong><br />

<strong>Polizeibehördengesetz</strong> (<strong>SächsPBG</strong>) bzw. das<br />

<strong>Sächsische</strong> Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPVDG).<br />

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über das <strong>Sächsische</strong><br />

<strong>Polizeibehördengesetz</strong> (Teil I), arbeitet das neu<br />

gestaltete Verhältnis von Polizeibehörden und PVD<br />

heraus (Teil II) und stellt die maßgeblich veränderten<br />

Eingriffsbefugnisse des <strong>Sächsische</strong>n <strong>Polizeibehördengesetz</strong>es<br />

vor (Teil III).<br />

I. Überblick zum <strong>Sächsische</strong>n <strong>Polizeibehördengesetz</strong><br />

Nach bisheriger Rechtslage war unter dem einheitlichen<br />

Begriff „Polizei“ sowohl die „Polizeibehörden“<br />

als auch der „Polizeivollzugsdienst“ zusammengefasst.<br />

Beide Zweige stützten sich auf das Polizeigesetz<br />

des Freistaates Sachsen (SächsPolG) als gesetzliche<br />

Grundlage ihres behördlichen Handelns.<br />

Mit der Neustrukturierung des Polizeirechts löst<br />

sich der sächsische Gesetzgeber von diesem Einheitssystem<br />

und wendet sich konsequent dem Trennungssystem<br />

zu, dass von der Mehrzahl der Bundesländer<br />

– wenn auch in unterschiedlichen Ausprägungen<br />

– praktiziert wird. Artikel 1 des Gesetzes zur Neustrukturierung<br />

weist dem PVD eine eigenständige<br />

Grundlage zu, nämlich das <strong>Sächsische</strong> Polizeivollzugsdienstgesetz<br />

(SächsPVDG). Art. 2 des Gesetzes<br />

zur Neustrukturierung bildet das <strong>Sächsische</strong> <strong>Polizeibehördengesetz</strong><br />

(<strong>SächsPBG</strong>), welches die Handlungsgrundlage<br />

für das präventivpolizeiliche Tätigwerden<br />

der Polizeibehörden im Freistaat Sachsen darstellt.<br />

Begrifflich weist § 1 S. 2 SächsPVDG dem PVD den<br />

Begriff „Polizei“ zu, während die Polizeibehörden im<br />

<strong>neue</strong>n <strong>SächsPBG</strong> ausgehend von § 1 <strong>SächsPBG</strong> als<br />

„Polizeibehörden“ bezeichnet werden.<br />

Die konkrete Ausgestaltung beider Rechtsgrundlagen<br />

ist dabei gegenläufig. <strong>Das</strong> SächsPVDG hat – insbesondere<br />

durch die Ausweitung polizeilicher Datenerhebungsbefugnisse<br />

– einen Aufwuchs erfahren<br />

1) Der Verfasser ist Professor für Recht an der Hochschule der <strong>Sächsische</strong>n<br />

Polizei (FH) in Rothenburg/O.L.<br />

(von 84 Normen im alten SächsPolG auf 108 Normen<br />

im <strong>neue</strong>n SächsPVDG). <strong>Das</strong> <strong>SächsPBG</strong> hingegen wurde<br />

von 84 auf 46 Normen reduziert. Hintergrund ist<br />

die Beschränkung der Polizeibehörden auf ihre ordnungsbehördliche<br />

Funktion. Zum einen wurde im<br />

<strong>neue</strong>n <strong>SächsPBG</strong> grundsätzlich auf die Abschnitte<br />

verzichtet, die sich im alten SächsPolG allein an den<br />

PVD wandten. Zum anderen wurden auch in den einzelnen<br />

Abschnitten (etwa im Bereich der Standardmaßnahmen)<br />

nur die Maßnahmen ins <strong>SächsPBG</strong><br />

aufgenommen, die zur Wahrnehmung der ordnungsbehördlichen<br />

Aufgabe notwendig sind.<br />

Zur Veranschaulichung folgende Übersichten:<br />

RELEVANZ DES ALTEN SÄCHSPOLG FÜR POLIZEIBE-<br />

HÖRDEN<br />

Inhaltsübersicht: Altes SächsPolG<br />

Teil 1<br />

<strong>Das</strong> Recht der Polizei<br />

§§ 1+2 Abschnitt 1, Aufgaben der Polizei<br />

§§ 3-34a Abschnitt 2, Befugnisse der Polizei<br />

§§ 18-29 Einzelmaßnahmen<br />

für PB nur teilweise relevant<br />

§§ 30-34a Polizeizwang<br />

für PB nicht anwendbar<br />

§§ 35-51 Abschnitt 3, Datenverarbeitung PVD<br />

für PB nicht anwendbar<br />

§§ 52-58 Abschnitt 4, Entschädigung<br />

Teil 2 Die Organisation der Polizei<br />

§§ 59-63 Abschnitt 1, Gliederung und Aufgabenverteilung<br />

§§ 64-70 Abschnitt 2, Die Polizeibehörden<br />

§§ 71-78 Abschnitt 3, Polizeivollzugsdienst<br />

für PB irrelevant<br />

Teil 3 Sonstige Bestimmungen (§§ 79-84)<br />

STREICHUNG VON STANDARDMASSNAHMEN<br />

SÄCHSPOLG:<br />

SÄCHSPBG:<br />

§ 3 Generalklausel § 12 Generalklausel<br />

§ 18 Befragung § 19 Befragung<br />

§ 19 Identitätsfest- § 18 Identitätsfeststellung<br />

stellung<br />

§ 20 ED Maßnahmen NICHT AUFGENOMMEN<br />

§ 21 Platzverweis § 20 Platzverweisung<br />

(Abs. 1)<br />

§ 21 Aufenthalts- NICHT AUFGENOMMEN<br />

verbot (Abs. 2)<br />

§ 21 Wohnungs- NICHT AUFGENOMMEN<br />

verweisung (Abs. 3)<br />

§ 22 Gewahrsam NICHT AUFGENOMMEN<br />

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