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PolFHa Extra - Das neue Sächsische Polizeibehördengesetz (SächsPBG)

Anfang diesen Jahres trat das „Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen“ in Kraft, mit der Folge, dass das Verhältnis von Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst (PVD) neu gestaltet wurde. Prof. Dr. Henning Schwier, Dozent für Allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht und ausgewiesener Experte für das SächsPBG, hat Ihnen die wichtigsten Neuregelungen für den Polizeidienst zusammengestellt und eine Einordnung vorgenommen.

Anfang diesen Jahres trat das „Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen“ in Kraft, mit der Folge, dass das Verhältnis von Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst (PVD) neu gestaltet wurde. Prof. Dr. Henning Schwier, Dozent für Allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht und ausgewiesener Experte für das SächsPBG, hat Ihnen die wichtigsten Neuregelungen für den Polizeidienst zusammengestellt und eine Einordnung vorgenommen.

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von Henning Schwier<br />

§ 23 Durchsuchung § 21 Durchsuchung von<br />

von Personen Personen<br />

§ 24 Durchsuchung § 24 Durchsuchung von<br />

von Sachen<br />

Sachen<br />

§ 25 Betreten/Durch- § 25 Betreten/Durchsusuchung<br />

Wohnung chung Wohnung<br />

§ 26 Sicherstellung § 26 Sicherstellung<br />

§ 27 Beschlagnahme IN SICHERSTELLUNG<br />

AUFGEGANGEN<br />

§ 37 Videoüber § 30 Videoüberwachung<br />

wachung<br />

NEU!<br />

<strong>Das</strong> in dieser Weise reduzierte <strong>neue</strong> <strong>SächsPBG</strong> ist wie<br />

folgt strukturiert:<br />

STRUKTUR DES NEUEN SÄCHSPBG<br />

§§ 1-11 Abschnitt 1: Aufgaben und allgemeine<br />

Bestimmungen<br />

§§ 12-31 Abschnitt 2: Maßnahmen<br />

§§ 32-39 Abschnitt 3: Polizeiverordnungen<br />

§ 40 Abschnitt 4: Datenverarbeitung<br />

§§ 41-46 Abschnitt 5: Entschädigung<br />

Die maßgeblichen substantiellen Veränderungen<br />

befinden sich in Abschnitt 1 (Verhältnis von Polizeibehörden<br />

und PVD, vgl. Teil II) bzw. im Abschnitt 2<br />

(Veränderte Befugnisse, vgl. Teil III). In den sonstigen<br />

Abschnitten beschränkt sich die Veränderung im Wesentlichen<br />

auf die Überführung der für die Polizeibehörden<br />

relevanten Regelungen des alten SächsPolG<br />

ins <strong>neue</strong> <strong>SächsPBG</strong>.<br />

II. Verhältnis von Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst<br />

Nach bisheriger Rechtslage stützten sich sowohl<br />

die Polizeibehörden als auch der PVD auf das Sächs-<br />

PolG als gesetzliche Grundlage ihres behördlichen<br />

Handelns. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den<br />

beiden Polizeizweigen regelte § 60 SächsPolG. Dieser<br />

ging von einer Regelzuständigkeit der Polizeibehörden<br />

aus (§ 60 I SächsPolG). Der PVD war hingegen nur<br />

bei ausdrücklicher gesetzlicher Zuweisung zuständig<br />

(z. B. Eilkompetenz, § 60 II SächsPolG). Für die sog.<br />

Standardmaßnahmen galt eine parallele Zuständigkeit<br />

von Polizeibehörden und PVD (§ 60 III Sächs-<br />

PolG).<br />

Durch die Abkehr vom Einheitssystem ist diese<br />

Konzeption obsolet und die Zuständigkeitsverteilung<br />

aus § 60 SächsPolG gestrichen worden. Die Polizeibehörden<br />

sowie der PVD gehen nunmehr von eigenständigen<br />

gesetzlichen Grundlagen aus. Die gesetzliche<br />

Trennung ändert aber nichts daran, dass sich die<br />

Aufgaben überlagern. Insbesondere ist beiden Hoheitsbereichen<br />

primär die Aufgabe zugewiesen, „Gefahren<br />

für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung“<br />

abzuwehren (vgl. den insoweit identischen Wortlaut<br />

des § 2 I 1 <strong>SächsPBG</strong> bzw. § 2 I 1 SächsPVDG). Insofern<br />

ist es auch im Rahmen des Trennungskonzepts notwendig,<br />

die Überschneidungen der Tätigkeitsfelder<br />

gesetzlich zu regeln.<br />

Maßgeblich ist § 2 <strong>SächsPBG</strong> bzw. § 2 SächsPVDG:<br />

§ 2 <strong>SächsPBG</strong>:<br />

(1) Die Polizeibehörden haben die Aufgabe, Gefahren<br />

für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung<br />

abzuwehren. Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe<br />

auch Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren<br />

abwehren zu können.<br />

§ 2 SächsPVDG:<br />

(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche<br />

Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr).<br />

Sie schützt die freiheitliche demokratische<br />

Grundordnung und gewährleistet die ungehinderte<br />

Ausübung der Grundrechte und der staatsbürgerlichen<br />

Rechte. Die Polizei hat im Rahmen dieser<br />

Aufgabe auch zu erwartende Straftaten zu verhindern<br />

und vorbeugend zu bekämpfen. Die Polizei hat<br />

ferner Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren<br />

abwehren zu können.<br />

(3) Die Polizei wird in Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr<br />

außer in den Fällen des Absatzes 1<br />

Satz 3 (straftatenbezogenen Gefahrenabwehr) nur<br />

tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden<br />

nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.<br />

Während nach früherer Rechtslage die Zuständigkeitsverteilung<br />

in einer Norm abzulesen war, muss<br />

die Abgrenzung der Kompetenzen nun aus einer Zusammenschau<br />

der jeweiligen Aufgabenkataloge (§ 2<br />

<strong>SächsPBG</strong> bzw. § 2 SächsPVDG) bzw. der jeweils zur<br />

Verfügung stehenden Ermächtigungsnormen vorgenommen<br />

werden. Trotz der eindeutigen Trennung<br />

zwischen Polizeibehörden und PVD ist die Abgrenzung<br />

der Aufgaben folglich nicht leichter geworden.<br />

Schematisch lassen sich folgende Kernsätze festhalten:<br />

• Die Polizeibehörden bzw. der PVD sind ausschließlich<br />

zuständig für die Maßnahmen, die im anderen<br />

Gesetz keine Entsprechung haben („exklusive Befugnisse“).<br />

- Bsp. im <strong>SächsPBG</strong>: § 32, Polizeiverordnungen<br />

- Bsp. im SächsPVDG: §§ 22, Gewahrsam<br />

• Bei der Wahrnehmung paralleler Befugnisse liegt<br />

die originäre Zuständigkeit für die allgemeine<br />

(nichtstraftatenbezogene) Gefahrenabwehr bei<br />

den Polizeibehörden.<br />

- ergibt sich aus: § 2 I 1 <strong>SächsPBG</strong> i. V. m. § 2 III<br />

SächsPVDG<br />

• Der PVD hingegen ist im Falle der allgemeinen<br />

(nichtstraftatenbezogene) Gefahrenabwehr nur im<br />

Eilfall zuständig.<br />

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