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Arbeitszeit - KV Schweiz

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38<br />

Ratgeber<br />

auch schon ein konkreter Lösungsansatz<br />

auf dem Tisch: Es<br />

soll ein Steuerabzug im Gesetz<br />

der direkten Bundessteuer verankert<br />

werden. Der Ständerat hat<br />

einer Variante mit einem maximalen<br />

Abzug von 12 000 Franken<br />

bereits zugestimmt, der Nationalrat<br />

will das Geschäft noch einmal<br />

überarbeitet haben.<br />

Insbesondere ist die Frage, ob<br />

und in welcher Höhe ein maximaler<br />

Abzug festgelegt werden soll,<br />

noch nicht ganz geklärt. Es ist<br />

aber denkbar und wünschenswert,<br />

dass ein Steuerabzug für<br />

Weiterbildung bei der direkten<br />

Bundessteuer (und über das Gesetz<br />

zur Steuerharmonisierung<br />

auch in den Kantonen) in Bälde<br />

Tatsache wird. Es wäre dies eine<br />

echte finanzielle Entlastung der<br />

Weiterbildungsabsolventen, und<br />

ein mögliches Hindernis auf dem<br />

Weg zum Weiterbildungsentscheid<br />

könnte so aus dem Weg<br />

geräumt werden.<br />

Recht<br />

Felix Kuster arbeitet beim<br />

Rechtsdienst des <strong>KV</strong> <strong>Schweiz</strong>.<br />

> felix.kuster@kvschweiz.ch<br />

context 10 – 2012<br />

Probezeit<br />

Wurde Kündigung<br />

zu spät zugestellt?<br />

Ich habe auf den ersten Juli<br />

dieses Jahres einen Arbeitsvertrag<br />

mit einer dreimonatigen<br />

Probezeit vereinbart. Die Probezeit<br />

dauerte deshalb bis am<br />

30. September. Am Freitag,<br />

den 28. September und somit<br />

noch während der Probezeit<br />

kündigte mir der Arbeitgeber<br />

auf Freitag, 5. Oktober 2012.<br />

Die Kündigung wurde mir am<br />

Montag, 1. Oktober 2012 per<br />

Post eingeschrieben zugestellt.<br />

Ich bin bis anhin immer davon<br />

ausgegangen, die Probezeit<br />

dürfe nicht mehr als drei<br />

Monate dauern. Mit der Kündigung<br />

auf den 5. Oktober<br />

wurde diese dreimonatige<br />

Frist jedoch meiner Meinung<br />

nach überschritten.<br />

Es trifft zu, dass die Probezeit<br />

nicht länger als drei Monate dauern<br />

darf. Eine Verlängerung kann<br />

allerdings stattfinden, wenn der<br />

Arbeitnehmer während der Probezeit<br />

zeitweise wegen Krankheit<br />

oder Militärdienst an der Arbeitsleistung<br />

verhindert war. Die Vereinbarung<br />

einer länger als einen<br />

Monat dauernden Probezeit hat<br />

im Übrigen schriftlich zu erfolgen.<br />

Wurde das Erfordernis der<br />

Schriftlichkeit nicht eingehalten,<br />

gilt die einmonatige, gesetzliche<br />

Kündigungsfrist.<br />

Eine Kündigung gegen Ende<br />

der Probezeit ist möglich, auch<br />

wenn die siebentägige Kündigungsfrist<br />

erst nach Beendigung<br />

der Probezeit abläuft. Allerdings<br />

muss der Arbeitgeber in dieser<br />

Situation darauf achten, dass die<br />

Kündigung dem Arbeitnehmer<br />

noch vor Ablauf der Probezeit zugestellt<br />

wird. Die Kündigungsfrist<br />

kann sich also über die Probezeit<br />

hinaus erstrecken, die Zustellung<br />

der Kündigung muss in einem<br />

solchen Fall jedoch spätestens<br />

am letzten Tag der Probzeit<br />

erfolgt sein.<br />

In Ihrem Fall ist die Kündigung<br />

somit zu spät erfolgt, da sie erst<br />

am 1. Oktober eingetroffen ist.<br />

Diese Verspätung hat zur Folge,<br />

dass die vertragliche oder die gesetzliche<br />

Kündigungsfrist für das<br />

erste Dienstjahr Anwendung findet.<br />

Da die Kündigung erst mit<br />

der Zustellung ihre rechtliche<br />

Wirkung entfaltet, vorliegend<br />

also am 1. Oktober 2012, gilt das<br />

Arbeitsverhältnis unter Einhaltung<br />

einer einmonatigen Kündigungsfrist<br />

frühestens auf Ende<br />

November 2012 als gekündigt.<br />

Jugend<br />

Michael Kraft ist der Verantwortliche<br />

für Jugendpolitik und -beratung des<br />

<strong>KV</strong> <strong>Schweiz</strong>.<br />

> michael.kraft@kvschweiz.ch<br />

Verlust<br />

Mein Lehrbetrieb<br />

geht in Konkurs –<br />

und jetzt?<br />

Ich mache eine Lehre als<br />

Kauffrau in einem mittelgrossen<br />

Betrieb. Uns wurde vor<br />

wenigen Tagen mitgeteilt,<br />

dass die Firma in dieser Form<br />

nicht mehr weiter existieren<br />

kann. Ob sie wirklich Konkurs<br />

geht, ist noch etwas unklar,<br />

doch wir rechnen alle mit<br />

dem Schlimmsten. Ich lerne<br />

schon länger nichts mehr<br />

wirklich Neues: Wir Lernenden<br />

sind vor allem dazu da,<br />

die besorgten Kunden am<br />

Telefon abzuwimmeln. Wie<br />

kann ich meine Lehre zu<br />

Ende bringen?<br />

Deine Lehrstelle hängt an der<br />

Zukunft der Firma – das ist alles<br />

andere als eine angenehme Situation.<br />

Trotzdem gibt es vielleicht<br />

einige Lichtblicke: Es ist<br />

möglich, dass gewisse Teile oder<br />

Filialen des Betriebs bestehen<br />

bleiben und du anderswo weiterbeschäftigt<br />

wirst. Ausserdem<br />

wäre es denkbar, dass dein Chef<br />

durch seine Kontakte einen<br />

neuen Lehrbetrieb für dich finden<br />

kann. Dies wären zwei praktische<br />

Varianten, darauf verlassen<br />

kannst du dich jedoch nicht.<br />

Es ist deshalb dringend notwendig,<br />

dass du selbst aktiv<br />

wirst. Das erscheint umso wichtiger,<br />

als auch der Lehrauftrag in<br />

deinem Betrieb nicht mehr erfüllt<br />

wird. Ich persönlich finde es<br />

ziemlich fragwürdig, dass die Geschäftsleitung<br />

die Lernenden am<br />

Telefon vorschickt, um die Kunden<br />

vorerst zu beruhigen. Eine<br />

Verbesserung dieser Situation<br />

dürfte zum jetzigen Zeitpunkt<br />

jedoch kaum zu erreichen sein.<br />

Konzentriere dich deshalb auf<br />

deine berufliche Zukunft und beginne<br />

bereits jetzt damit, eine<br />

neue Lehrstelle zu suchen.<br />

Denke auch an Bekannte oder<br />

Verwandte, die vielleicht gute<br />

Beziehungen zu einem Lehrbetrieb<br />

haben. Zudem solltest du<br />

das kantonale Berufsbildungsamt<br />

kontaktieren. Dieses kann<br />

dir weitere wichtige Informationen<br />

geben und dich bei der<br />

Suche nach einem neuen Lehrbetrieb<br />

unterstützen. Diese Unterstützung<br />

für Lernende, die von<br />

Betriebsschliessungen betroffen<br />

sind, ist sogar gesetzlich festgeschrieben.<br />

In den nächsten Tagen bis Wochen<br />

wird sich die Situation in<br />

deinem Betrieb klären. Solltest<br />

du in der einen oder anderen<br />

Form deine Lehre fortsetzen können<br />

und das auch wollen, ist das<br />

umso besser. Hast du eine andere<br />

Lehrstelle gefunden und<br />

möchtest du diese antreten, so<br />

kann der Lehrvertrag per sofort<br />

aufgelöst werden. Schliesst der<br />

Betrieb, bevor du eine neue Lehrstelle<br />

gefunden hast, kannst du<br />

während 3 Monaten auch ohne<br />

Lehrstelle die Berufsschule besuchen<br />

und gleichzeitig eine<br />

neue Stelle suchen. Dadurch verpasst<br />

du nichts vom Schulstoff<br />

und kannst deine Lehre an einem<br />

neuen Ort ohne Unterbruch fortsetzen.

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