38 Ratgeber auch schon ein konkreter Lösungsansatz auf dem Tisch: Es soll ein Steuerabzug im Gesetz der direkten Bundessteuer verankert werden. Der Ständerat hat einer Variante mit einem maximalen Abzug von 12 000 Franken bereits zugestimmt, der Nationalrat will das Geschäft noch einmal überarbeitet haben. Insbesondere ist die Frage, ob und in welcher Höhe ein maximaler Abzug festgelegt werden soll, noch nicht ganz geklärt. Es ist aber denkbar und wünschenswert, dass ein Steuerabzug für Weiterbildung bei der direkten Bundessteuer (und über das Gesetz zur Steuerharmonisierung auch in den Kantonen) in Bälde Tatsache wird. Es wäre dies eine echte finanzielle Entlastung der Weiterbildungsabsolventen, und ein mögliches Hindernis auf dem Weg zum Weiterbildungsentscheid könnte so aus dem Weg geräumt werden. Recht Felix Kuster arbeitet beim Rechtsdienst des <strong>KV</strong> <strong>Schweiz</strong>. > felix.kuster@kvschweiz.ch context 10 – 2012 Probezeit Wurde Kündigung zu spät zugestellt? Ich habe auf den ersten Juli dieses Jahres einen Arbeitsvertrag mit einer dreimonatigen Probezeit vereinbart. Die Probezeit dauerte deshalb bis am 30. September. Am Freitag, den 28. September und somit noch während der Probezeit kündigte mir der Arbeitgeber auf Freitag, 5. Oktober 2012. Die Kündigung wurde mir am Montag, 1. Oktober 2012 per Post eingeschrieben zugestellt. Ich bin bis anhin immer davon ausgegangen, die Probezeit dürfe nicht mehr als drei Monate dauern. Mit der Kündigung auf den 5. Oktober wurde diese dreimonatige Frist jedoch meiner Meinung nach überschritten. Es trifft zu, dass die Probezeit nicht länger als drei Monate dauern darf. Eine Verlängerung kann allerdings stattfinden, wenn der Arbeitnehmer während der Probezeit zeitweise wegen Krankheit oder Militärdienst an der Arbeitsleistung verhindert war. Die Vereinbarung einer länger als einen Monat dauernden Probezeit hat im Übrigen schriftlich zu erfolgen. Wurde das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht eingehalten, gilt die einmonatige, gesetzliche Kündigungsfrist. Eine Kündigung gegen Ende der Probezeit ist möglich, auch wenn die siebentägige Kündigungsfrist erst nach Beendigung der Probezeit abläuft. Allerdings muss der Arbeitgeber in dieser Situation darauf achten, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer noch vor Ablauf der Probezeit zugestellt wird. Die Kündigungsfrist kann sich also über die Probezeit hinaus erstrecken, die Zustellung der Kündigung muss in einem solchen Fall jedoch spätestens am letzten Tag der Probzeit erfolgt sein. In Ihrem Fall ist die Kündigung somit zu spät erfolgt, da sie erst am 1. Oktober eingetroffen ist. Diese Verspätung hat zur Folge, dass die vertragliche oder die gesetzliche Kündigungsfrist für das erste Dienstjahr Anwendung findet. Da die Kündigung erst mit der Zustellung ihre rechtliche Wirkung entfaltet, vorliegend also am 1. Oktober 2012, gilt das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist frühestens auf Ende November 2012 als gekündigt. Jugend Michael Kraft ist der Verantwortliche für Jugendpolitik und -beratung des <strong>KV</strong> <strong>Schweiz</strong>. > michael.kraft@kvschweiz.ch Verlust Mein Lehrbetrieb geht in Konkurs – und jetzt? Ich mache eine Lehre als Kauffrau in einem mittelgrossen Betrieb. Uns wurde vor wenigen Tagen mitgeteilt, dass die Firma in dieser Form nicht mehr weiter existieren kann. Ob sie wirklich Konkurs geht, ist noch etwas unklar, doch wir rechnen alle mit dem Schlimmsten. Ich lerne schon länger nichts mehr wirklich Neues: Wir Lernenden sind vor allem dazu da, die besorgten Kunden am Telefon abzuwimmeln. Wie kann ich meine Lehre zu Ende bringen? Deine Lehrstelle hängt an der Zukunft der Firma – das ist alles andere als eine angenehme Situation. Trotzdem gibt es vielleicht einige Lichtblicke: Es ist möglich, dass gewisse Teile oder Filialen des Betriebs bestehen bleiben und du anderswo weiterbeschäftigt wirst. Ausserdem wäre es denkbar, dass dein Chef durch seine Kontakte einen neuen Lehrbetrieb für dich finden kann. Dies wären zwei praktische Varianten, darauf verlassen kannst du dich jedoch nicht. Es ist deshalb dringend notwendig, dass du selbst aktiv wirst. Das erscheint umso wichtiger, als auch der Lehrauftrag in deinem Betrieb nicht mehr erfüllt wird. Ich persönlich finde es ziemlich fragwürdig, dass die Geschäftsleitung die Lernenden am Telefon vorschickt, um die Kunden vorerst zu beruhigen. Eine Verbesserung dieser Situation dürfte zum jetzigen Zeitpunkt jedoch kaum zu erreichen sein. Konzentriere dich deshalb auf deine berufliche Zukunft und beginne bereits jetzt damit, eine neue Lehrstelle zu suchen. Denke auch an Bekannte oder Verwandte, die vielleicht gute Beziehungen zu einem Lehrbetrieb haben. Zudem solltest du das kantonale Berufsbildungsamt kontaktieren. Dieses kann dir weitere wichtige Informationen geben und dich bei der Suche nach einem neuen Lehrbetrieb unterstützen. Diese Unterstützung für Lernende, die von Betriebsschliessungen betroffen sind, ist sogar gesetzlich festgeschrieben. In den nächsten Tagen bis Wochen wird sich die Situation in deinem Betrieb klären. Solltest du in der einen oder anderen Form deine Lehre fortsetzen können und das auch wollen, ist das umso besser. Hast du eine andere Lehrstelle gefunden und möchtest du diese antreten, so kann der Lehrvertrag per sofort aufgelöst werden. Schliesst der Betrieb, bevor du eine neue Lehrstelle gefunden hast, kannst du während 3 Monaten auch ohne Lehrstelle die Berufsschule besuchen und gleichzeitig eine neue Stelle suchen. Dadurch verpasst du nichts vom Schulstoff und kannst deine Lehre an einem neuen Ort ohne Unterbruch fortsetzen.
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