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Das ist Ihr gutes Recht
Ein Beispiel
Viele Gesellschaften formulieren ihre AGB so, dass der Gerichtsstand
mit ihrem Geschäftssitz identisch ist. Artikel 32 der Zivilprozessordnung
( ZPO ) sagt aber klar, dass für Klagen des Konsumenten
gegen den Anbieter die Gerichte am Wohnsitz oder am
Sitz einer der beiden Parteien zuständig sind, für Klagen des
Anbieters aber nur die Gerichte am Wohnsitz der beklagten Partei.
Diese Bestimmung soll den Konsumenten als schwächere Vertragspartei
schützen. Der Konsument muss also eine solche AGB-
Vorschrift gar nicht beachten, da sie gegen das Gesetz verstösst,
weil eine Konsumentin nicht im Voraus auf diese Vorschriften
verzichten kann ( Art. 35 ZPO ).
Schutz des Konsumenten durch die Gerichte
Allerdings ist der Konsument dem «Kleingedruckten», den AGB, nicht völlig schutzlos
ausgeliefert. Dazu kann ein eigentliches Prüfprogramm erstellt werden, das aussieht
wie folgt :