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dasistihrgutesrecht

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Das ist Ihr gutes Recht

Ein Beispiel

Viele Gesellschaften formulieren ihre AGB so, dass der Gerichtsstand

mit ihrem Geschäftssitz identisch ist. Artikel 32 der Zivilprozessordnung

( ZPO ) sagt aber klar, dass für Klagen des Konsumenten

gegen den Anbieter die Gerichte am Wohnsitz oder am

Sitz einer der beiden Parteien zuständig sind, für Klagen des

Anbieters aber nur die Gerichte am Wohnsitz der beklagten Partei.

Diese Bestimmung soll den Konsumenten als schwächere Vertragspartei

schützen. Der Konsument muss also eine solche AGB-

Vorschrift gar nicht beachten, da sie gegen das Gesetz verstösst,

weil eine Konsumentin nicht im Voraus auf diese Vorschriften

verzichten kann ( Art. 35 ZPO ).

Schutz des Konsumenten durch die Gerichte

Allerdings ist der Konsument dem «Kleingedruckten», den AGB, nicht völlig schutzlos

ausgeliefert. Dazu kann ein eigentliches Prüfprogramm erstellt werden, das aussieht

wie folgt :

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