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dasistihrgutesrecht

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Das ist Ihr gutes Recht

lich reicht ein gut sichtbarer Hyperlink auf die AGB aus, wenn er in der vertragsschlussrelevanten

E-Mail oder an gut sichtbarer Stelle auf der Bestellseite einer Website

erfolgt. Auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ein Pop-up-Fenster ist

genügend. Online-AGB müssen daher bei der Bestellung oder Registrierung nicht

zwingend automatisch erscheinen. Allerdings genügt die blosse Angabe der Webadresse

( URL ), auf der sich die AGB befinden, nicht : Der Kunde kann erwarten, dass

die AGB-Verwenderin einen Hyperlink oder ein Pop-up-Fenster einrichtet.

Oft werden in AGB auch Änderungsklauseln aufgeführt, welche das Recht zur

einseitigen Änderung von AGB-Klauseln vorsehen. Ohne solche Klauseln gelten die

oben dargelegten Voraussetzungen der nachgeschobenen AGB : Es braucht eine ausdrückliche

Einwilligung. Besteht allerdings eine Änderungsklausel, so gelten einseitige

schrankenlose Änderungsrechte gemäss Bundesgericht als von vornherein unzulässig

( BGE 135 III 1 ), da ein solches undefiniertes Gestaltungsrecht zur einseitigen Abänderung

der Natur und dem Zweck des Vertrags widersprechen.

Stufe 1, Schritt 2 : Auslegungskontrolle

Es handelt sich zunächst um die allgemeine Auslegung, ob ein natürlicher oder normativer

Konsens vorliegt ( zum Konsens > Seite 19 ). Daneben ist folgender wichtiger

Punkt zu beachten : Individualabreden gehen AGB-Klauseln vor.

Aus dem Bundesgericht

Die Parteien vereinbarten den Bau eines Schwimmbeckens. Nach dem Bau stellte sich heraus, dass

das Schwimmbecken 5,5 bis 8 Zentimeter kürzer war als die vereinbarten 25 Meter, was das für

Sportveranstaltungen vorgesehene Becken wenig tauglich machte. Im Vertrag kamen Bauherr und

Unternehmer überein, dass für die Ansprüche des Bauherrn bei Massmängeln beim Bau des

Schwimmbeckens eine andere Regelung gelten sollte, als es die global übernommenen Bedingungen

des SIA ( Schweizer Ingenieur- und Architektenverband ) vorsahen. Es wurde vereinbart : «Bei der

Ausführung von Maurer- und Eisenbetonarbeiten gewährt die Bauleitung dem Unternehmer eine

Toleranz von höchstens 1 cm. Abweichen von den Planangaben über dieses Mass hinaus muss auf

Verlangen der Bauführung unverzüglich vom Unternehmer auf eigene Kosten abgeändert werden.»

Das Bundesgericht hielt fest, dass solche individuellen Abreden den AGB stets vorgehen ( BGE 93 II

317, E. 4b ). Daher konnte der Bauherr vom Unternehmer vorbehaltlos die Verbesserung des Mangels

auf dessen eigene Kosten verlangen.

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