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Das ist Ihr gutes Recht
lich reicht ein gut sichtbarer Hyperlink auf die AGB aus, wenn er in der vertragsschlussrelevanten
E-Mail oder an gut sichtbarer Stelle auf der Bestellseite einer Website
erfolgt. Auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ein Pop-up-Fenster ist
genügend. Online-AGB müssen daher bei der Bestellung oder Registrierung nicht
zwingend automatisch erscheinen. Allerdings genügt die blosse Angabe der Webadresse
( URL ), auf der sich die AGB befinden, nicht : Der Kunde kann erwarten, dass
die AGB-Verwenderin einen Hyperlink oder ein Pop-up-Fenster einrichtet.
Oft werden in AGB auch Änderungsklauseln aufgeführt, welche das Recht zur
einseitigen Änderung von AGB-Klauseln vorsehen. Ohne solche Klauseln gelten die
oben dargelegten Voraussetzungen der nachgeschobenen AGB : Es braucht eine ausdrückliche
Einwilligung. Besteht allerdings eine Änderungsklausel, so gelten einseitige
schrankenlose Änderungsrechte gemäss Bundesgericht als von vornherein unzulässig
( BGE 135 III 1 ), da ein solches undefiniertes Gestaltungsrecht zur einseitigen Abänderung
der Natur und dem Zweck des Vertrags widersprechen.
Stufe 1, Schritt 2 : Auslegungskontrolle
Es handelt sich zunächst um die allgemeine Auslegung, ob ein natürlicher oder normativer
Konsens vorliegt ( zum Konsens > Seite 19 ). Daneben ist folgender wichtiger
Punkt zu beachten : Individualabreden gehen AGB-Klauseln vor.
Aus dem Bundesgericht
Die Parteien vereinbarten den Bau eines Schwimmbeckens. Nach dem Bau stellte sich heraus, dass
das Schwimmbecken 5,5 bis 8 Zentimeter kürzer war als die vereinbarten 25 Meter, was das für
Sportveranstaltungen vorgesehene Becken wenig tauglich machte. Im Vertrag kamen Bauherr und
Unternehmer überein, dass für die Ansprüche des Bauherrn bei Massmängeln beim Bau des
Schwimmbeckens eine andere Regelung gelten sollte, als es die global übernommenen Bedingungen
des SIA ( Schweizer Ingenieur- und Architektenverband ) vorsahen. Es wurde vereinbart : «Bei der
Ausführung von Maurer- und Eisenbetonarbeiten gewährt die Bauleitung dem Unternehmer eine
Toleranz von höchstens 1 cm. Abweichen von den Planangaben über dieses Mass hinaus muss auf
Verlangen der Bauführung unverzüglich vom Unternehmer auf eigene Kosten abgeändert werden.»
Das Bundesgericht hielt fest, dass solche individuellen Abreden den AGB stets vorgehen ( BGE 93 II
317, E. 4b ). Daher konnte der Bauherr vom Unternehmer vorbehaltlos die Verbesserung des Mangels
auf dessen eigene Kosten verlangen.