Sonnabend 08.10.2011 15:00 Uhr Wo? - Landsberg
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<strong>Landsberg</strong> - 2 -<br />
Nr. 18/2011<br />
Amtlicher Teil<br />
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Stadt <strong>Landsberg</strong><br />
Allgemeinverfügung über die Änderung<br />
von Straßennamen in der Stadt <strong>Landsberg</strong><br />
in der Ortschaft Queis<br />
Auf der Grundlage des § 126 Abs. 3 Bau GB (Baugesetzbuch)<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2<strong>00</strong>4 (BGBl. I<br />
S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom<br />
21.12.2<strong>00</strong>6 (BGBl. I S. 3316) in der derzeit gültigen Fassung,<br />
des § 6 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung straßenrechtlicher<br />
Vorschriften für das Land Sachsen-Anhalt in der derzeit<br />
gültigen Fassung, des § 44 Abs. 3 Nr. 14 der Gemeindeordnung<br />
des Landes Sachsen-Anhalt (Gemeindeordnung - GO LSA vom<br />
05. Oktober 1993, (GVBI. LSA 1993, S. 568), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2<strong>00</strong>9 (GVBL. LSA<br />
S. 238, 239), die Änderungen werden in der Neubekanntmachung<br />
vom 10. August 2<strong>00</strong>9 (GVBI. LSA S. 683) berücksichtigt<br />
in der derzeit gültigen Fassung und des § 9 der Gefahrenabwehrverordnung<br />
der Verwaltungsgemeinschaft Östlicher Saalkreis<br />
vom 27.11.2<strong>00</strong>6 hat der Stadtrat der Stadt <strong>Landsberg</strong> am<br />
01.09.2011 mit Beschluss-Nr. 106/09/11 die Umbenennung von<br />
nachfolgenden Straßen beschlossen.<br />
Im Vollzug des Beschlusses des Stadtrates ergeht folgende<br />
Allgemeinverfügung<br />
I.<br />
Die bisherige Bezeichnung wird ersetzt durch die Bezeichnung:<br />
OT Queis<br />
Wendering Sonnenallee<br />
II.<br />
Eine Umnummerierung der Hausnummern erfolgt nicht.<br />
III.<br />
Die Allgemeinverfügung wird am Tage nach der Bekanntmachung<br />
im <strong>Landsberg</strong>er Echo wirksam.<br />
Die verfügten Veränderungen unter Punkt I. und II. treten zum<br />
01.10.2011 in Kraft.<br />
IV.<br />
Die sofortige Vollziehung der Regelungen unter Punkt I. bis III.<br />
wird angeordnet.<br />
Begründung:<br />
Durch die Eingliederung der Gemeinde Klepzig mit dem Ortsteil<br />
Queis in die Stadt <strong>Landsberg</strong> ist im Gesamtgebiet der Stadt<br />
<strong>Landsberg</strong> ein Straßenname ähnlich vorhanden. Diese wird im<br />
Interesse einer eindeutigen Gliederung durch Umbenennung<br />
abgestellt.<br />
Die Zuweisung einer eindeutigen, unverwechselbaren Adresse<br />
liegt sowohl im öffentlichen als auch im Interesse des Grundstückseigentümers<br />
bzw. -nutzers.<br />
Straßenbezeichnungen besitzen eine Ordnungs- und Erschließungsfunktion.<br />
Diese ist nur dann gewährleistet, wenn das<br />
Auffinden eines Gebäudes durch Post, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst<br />
oder, sonstige Behörden und Besucher schnell und<br />
problemlos erfolgen kann.<br />
Hauptamt<br />
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Nummer IV. erfolgt<br />
gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
20.12.2<strong>00</strong>1 (BGBl. I S. 3987) in der jeweils gültigen Fassung.<br />
Demnach kann die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes<br />
im öffentlichen Interesse angeordnet werden.<br />
Das öffentliche Interesse an unterscheidbaren Straßennamen<br />
besteht in der eindeutigen Erreichbarkeit der dort wohnenden<br />
Bürgerinnen und Bürger für die öffentlichen Einrichtungen, insbesondere<br />
den Rettungsdienst und die Versorgungsbetriebe.<br />
Mit der sofortigen Vollziehung wird sichergestellt, dass ab dem<br />
01.10.2011 das Melderegister des Einwohnermeldeamtes und<br />
die Adressdaten in den oben genannten öffentlichen Einrichtungen<br />
mit den geänderten <strong>Wo</strong>hnanschriften übereinstimmen.<br />
Würde die sofortige Vollziehung nicht angeordnet werden, so<br />
wären die von der Änderung der Straßennamen betroffenen<br />
Grundstücke in der Zeit zwischen Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung<br />
und dem Eintritt ihrer Bestandskraft ohne ordnungsgemäße<br />
melderechtliche Anschriften.<br />
Die Anwendung dieses Nachteils für die Gefahrenabwehr und<br />
die Daseinsvorsorge begründet das Überwiegen des öffentlichen<br />
Interesses gegenüber dem Interesse der mit dieser Allgemeinverfügung<br />
Verpflichteten an der aufschiebenden Wirkung<br />
eines Widerspruchs.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats<br />
nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch<br />
ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt<br />
<strong>Landsberg</strong>, Köthener Straße 2 in 06188 <strong>Landsberg</strong> einzulegen.<br />
<strong>Landsberg</strong>, den 21.07.2011<br />
Olaf Heinrich<br />
Bürgermeister<br />
Kämmerei<br />
Jahresrechnung der Gemeinde Hohenthurm<br />
für das Haushaltsjahr 2<strong>00</strong>9<br />
Da die Stadt <strong>Landsberg</strong> seit dem 01.09.2010 Rechtsnachfolger<br />
der Gemeinde Hohenthurm ist, hat der Stadtrat <strong>Landsberg</strong> in<br />
seiner Sitzung am 01.09.2011, die Jahresrechnung 2<strong>00</strong>9 der<br />
ehemaligen Gemeinde Hohenthurm bestätigt und dem ehemaligen<br />
Bürgermeister für das Haushaltsjahr 2<strong>00</strong>9 Entlastung erteilt.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzliche Anzahl der Stimmberechtigten: 31<br />
derzeitige Anzahl der Stimmberechtigten: 30<br />
davon anwesend am 01.09.2011: 20<br />
Ja-Stimmen: 20<br />
Nein-Stimmen: 0<br />
Enthaltungen: 0