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Sonnabend 08.10.2011 15:00 Uhr Wo? - Landsberg

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<strong>Landsberg</strong> - 2 -<br />

Nr. 18/2011<br />

Amtlicher Teil<br />

Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Stadt <strong>Landsberg</strong><br />

Allgemeinverfügung über die Änderung<br />

von Straßennamen in der Stadt <strong>Landsberg</strong><br />

in der Ortschaft Queis<br />

Auf der Grundlage des § 126 Abs. 3 Bau GB (Baugesetzbuch)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2<strong>00</strong>4 (BGBl. I<br />

S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom<br />

21.12.2<strong>00</strong>6 (BGBl. I S. 3316) in der derzeit gültigen Fassung,<br />

des § 6 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung straßenrechtlicher<br />

Vorschriften für das Land Sachsen-Anhalt in der derzeit<br />

gültigen Fassung, des § 44 Abs. 3 Nr. 14 der Gemeindeordnung<br />

des Landes Sachsen-Anhalt (Gemeindeordnung - GO LSA vom<br />

05. Oktober 1993, (GVBI. LSA 1993, S. 568), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2<strong>00</strong>9 (GVBL. LSA<br />

S. 238, 239), die Änderungen werden in der Neubekanntmachung<br />

vom 10. August 2<strong>00</strong>9 (GVBI. LSA S. 683) berücksichtigt<br />

in der derzeit gültigen Fassung und des § 9 der Gefahrenabwehrverordnung<br />

der Verwaltungsgemeinschaft Östlicher Saalkreis<br />

vom 27.11.2<strong>00</strong>6 hat der Stadtrat der Stadt <strong>Landsberg</strong> am<br />

01.09.2011 mit Beschluss-Nr. 106/09/11 die Umbenennung von<br />

nachfolgenden Straßen beschlossen.<br />

Im Vollzug des Beschlusses des Stadtrates ergeht folgende<br />

Allgemeinverfügung<br />

I.<br />

Die bisherige Bezeichnung wird ersetzt durch die Bezeichnung:<br />

OT Queis<br />

Wendering Sonnenallee<br />

II.<br />

Eine Umnummerierung der Hausnummern erfolgt nicht.<br />

III.<br />

Die Allgemeinverfügung wird am Tage nach der Bekanntmachung<br />

im <strong>Landsberg</strong>er Echo wirksam.<br />

Die verfügten Veränderungen unter Punkt I. und II. treten zum<br />

01.10.2011 in Kraft.<br />

IV.<br />

Die sofortige Vollziehung der Regelungen unter Punkt I. bis III.<br />

wird angeordnet.<br />

Begründung:<br />

Durch die Eingliederung der Gemeinde Klepzig mit dem Ortsteil<br />

Queis in die Stadt <strong>Landsberg</strong> ist im Gesamtgebiet der Stadt<br />

<strong>Landsberg</strong> ein Straßenname ähnlich vorhanden. Diese wird im<br />

Interesse einer eindeutigen Gliederung durch Umbenennung<br />

abgestellt.<br />

Die Zuweisung einer eindeutigen, unverwechselbaren Adresse<br />

liegt sowohl im öffentlichen als auch im Interesse des Grundstückseigentümers<br />

bzw. -nutzers.<br />

Straßenbezeichnungen besitzen eine Ordnungs- und Erschließungsfunktion.<br />

Diese ist nur dann gewährleistet, wenn das<br />

Auffinden eines Gebäudes durch Post, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst<br />

oder, sonstige Behörden und Besucher schnell und<br />

problemlos erfolgen kann.<br />

Hauptamt<br />

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Nummer IV. erfolgt<br />

gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

20.12.2<strong>00</strong>1 (BGBl. I S. 3987) in der jeweils gültigen Fassung.<br />

Demnach kann die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes<br />

im öffentlichen Interesse angeordnet werden.<br />

Das öffentliche Interesse an unterscheidbaren Straßennamen<br />

besteht in der eindeutigen Erreichbarkeit der dort wohnenden<br />

Bürgerinnen und Bürger für die öffentlichen Einrichtungen, insbesondere<br />

den Rettungsdienst und die Versorgungsbetriebe.<br />

Mit der sofortigen Vollziehung wird sichergestellt, dass ab dem<br />

01.10.2011 das Melderegister des Einwohnermeldeamtes und<br />

die Adressdaten in den oben genannten öffentlichen Einrichtungen<br />

mit den geänderten <strong>Wo</strong>hnanschriften übereinstimmen.<br />

Würde die sofortige Vollziehung nicht angeordnet werden, so<br />

wären die von der Änderung der Straßennamen betroffenen<br />

Grundstücke in der Zeit zwischen Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung<br />

und dem Eintritt ihrer Bestandskraft ohne ordnungsgemäße<br />

melderechtliche Anschriften.<br />

Die Anwendung dieses Nachteils für die Gefahrenabwehr und<br />

die Daseinsvorsorge begründet das Überwiegen des öffentlichen<br />

Interesses gegenüber dem Interesse der mit dieser Allgemeinverfügung<br />

Verpflichteten an der aufschiebenden Wirkung<br />

eines Widerspruchs.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats<br />

nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch<br />

ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt<br />

<strong>Landsberg</strong>, Köthener Straße 2 in 06188 <strong>Landsberg</strong> einzulegen.<br />

<strong>Landsberg</strong>, den 21.07.2011<br />

Olaf Heinrich<br />

Bürgermeister<br />

Kämmerei<br />

Jahresrechnung der Gemeinde Hohenthurm<br />

für das Haushaltsjahr 2<strong>00</strong>9<br />

Da die Stadt <strong>Landsberg</strong> seit dem 01.09.2010 Rechtsnachfolger<br />

der Gemeinde Hohenthurm ist, hat der Stadtrat <strong>Landsberg</strong> in<br />

seiner Sitzung am 01.09.2011, die Jahresrechnung 2<strong>00</strong>9 der<br />

ehemaligen Gemeinde Hohenthurm bestätigt und dem ehemaligen<br />

Bürgermeister für das Haushaltsjahr 2<strong>00</strong>9 Entlastung erteilt.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

gesetzliche Anzahl der Stimmberechtigten: 31<br />

derzeitige Anzahl der Stimmberechtigten: 30<br />

davon anwesend am 01.09.2011: 20<br />

Ja-Stimmen: 20<br />

Nein-Stimmen: 0<br />

Enthaltungen: 0

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