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Medizin - Berliner Ärzteblatt

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schaft ist die Mitgliederversammlung.<br />

Diese entscheidet in den<br />

in diesem Vertrag vorgesehenen<br />

Fällen sowie in grundsätzlichen<br />

Fragen. Sie besteht aus den Vorsitzenden<br />

der Vorstände der beteiligten<br />

Kassenärztlichen Vereinigungen<br />

und den Mitgliedern<br />

des Vorstands der Kassenärztlichen<br />

Bundesvereinigung, letztere<br />

aber ohne Stimmrecht … Den<br />

Vorsitz in der Mitgliederversammlung<br />

hat ein Mitglied des Vorstands<br />

der KBV. Ein Vertragsabschluss<br />

durch die KBV im Namen<br />

der Arbeitsgemeinschaft bedarf<br />

einer gesonderten Zustimmung<br />

der Mitgliederversammlung …<br />

Die Vereinbarung tritt am letzten<br />

Tag der Unterzeichnung durch<br />

die mitwirkenden Mitglieder in<br />

Kraft.“<br />

Es ist schon begreiflich, dass in<br />

einer solchen Vertragskonstellation<br />

die einzelnen VVen als mögliches<br />

Störpotential nicht mehr<br />

Gesamtvergütung mit<br />

der IKK 2007<br />

Dabei handelte es sich auch<br />

erstmal um vorgelegte Eckpunkte.<br />

Es ging um 1) die Vergütungsvereinbarung<br />

für das<br />

Jahr 2007; 2) die Vereinbarung<br />

über die Wegepauschalen;<br />

) die Vereinbarung über die<br />

Vergütung delegierbarer Leistungen<br />

im Rahmen der Home-<br />

Care-Betreuung ab 01.01.2007;<br />

4) AOP-Vergütung; 5) Belegärztliche<br />

Vergütung. Näher<br />

darauf einzugehen erübrigt<br />

sich vorerst, da die Beschlussempfehlung:<br />

„Die Mitglieder<br />

der VV stimmen den vorgelegten<br />

Eckpunkten mit der BIG<br />

Gesundheit – die Direktkasse<br />

für die Innungskrankenkassen<br />

mit Mitgliedern in Berlin zu.“<br />

bei 14 Nein-Stimmen und drei<br />

Enthaltungen gegen zehn Ja-<br />

Stimmen abgelehnt wurde.<br />

<strong>Berliner</strong> <strong>Ärzteblatt</strong> (Rotes Blatt) 06/2007/120/155<br />

mitreden sollen. Nun könnte man<br />

beschwichtigend einwenden, dieser<br />

Mitspracheausschluss beträfe<br />

ja nur Verträge nach § 7 . Dabei<br />

muss man aber bedenken,<br />

dass das nur ein erster Schritt sein<br />

wird und das Gesundheitswesen<br />

parallel zur Globalisierung intern<br />

auf eine Zentralisierung zuläuft.<br />

Sperrige demokratische<br />

Gepflogenheiten wie die Mitsprache<br />

der Parlamente (VVen), man<br />

sieht es deutlich am Europaparlament,<br />

aber auch schon am Bundestag,<br />

werden dabei wohl Stück<br />

für Stück über Bord gehen. Die<br />

Auswirkungen einer gelenkten<br />

Demokratie sind in der Bundesrepublik<br />

ja auch heute schon allenthalben<br />

spürbar. „Ein einheitliches<br />

Verhandlungsgefüge“ hört<br />

sich zwar rational an, doch in einer<br />

Demokratie kann es und darf<br />

es nicht immer nur rational zugehen.<br />

In der Beschlussempfehlung<br />

hieß es dann: „Die VV nimmt den<br />

Vertragsentwurf zustimmend zur<br />

Kenntnis. Sie beauftragt den Satzungsausschuss<br />

zur nächsten Sitzung<br />

der VV eine Satzungsänderung<br />

vorzulegen, die nur für<br />

Verträge der Vertragsgemeinschaft<br />

die Zustimmungspflicht<br />

durch eine Informationspflicht ersetzt.“<br />

Da man sich des Weiteren auf<br />

schwierigstem Gebiet, nämlich<br />

der Honorarverteilung (Honorarverteilungsvertrag),<br />

nicht einigen<br />

konnte, kam schließlich ein Antrag<br />

des Vertreters Kreischer zum<br />

Zuge, nämlich „den Honorarverteilungsvertrag“<br />

(mit allen aufgezeigten<br />

Bedenken) „noch einmal<br />

zur Beratung in den Honorarverteilungsausschuss<br />

zurückzugeben<br />

und diesen TOP auf die nächste<br />

VV zu vertagen.“ Ein Antrag,<br />

der dann auch bei wenigen Nein-<br />

Stimmen gebilligt wurde.<br />

Raimund August<br />

Vorabvereinbarung<br />

Akupunktur mit der AOK<br />

Berlin<br />

Schon in vorangegangenen<br />

VVen auf der Tagesordnung,<br />

hieß es seitens der AOK im<br />

Sinne einer „Übergangsvereinbarung<br />

zwischen der AOK Berlin<br />

und der Kassenärztlichen<br />

Vereinigung Berlin: Mit dem<br />

Beschluss zur Änderung des<br />

einheitlichen Bewertungsmaßstabes<br />

(EBM) durch den Bewertungsausschuss<br />

nach § 87 Abs. 1<br />

SGB V und dem Inkrafttreten<br />

der Qualitätssicherungsvereinbarung<br />

nach § 1 5 Abs. 2 SGB V<br />

wurden die Leistungen zur Akupunktur<br />

(BMÄ-Nrn. 0790 und<br />

0791) ab 01.01.2007 als neue<br />

Leistung in die vertragsärztliche<br />

Versorgung eingeführt.“<br />

Als vorläufige Regelung zur<br />

Vergütung von Akupunkturleistungen<br />

schlug die AOK vor:<br />

„Außerhalb der Kopfpauschalen<br />

werden ab 01.01.2007 bis<br />

zum Abschluss einer Gesamtvergütungsvereinbarung<br />

für<br />

das Jahr 2007 die Akupunkturleistungen<br />

nach den BMÄ-Nrn.<br />

0790 und 0791 mit einem vorläufigen<br />

Punktwert von ,96<br />

Cent als Einzelleistung vergütet,<br />

um Abschlagszahlungen zu bedienen.“<br />

Endgültige Entscheidungen<br />

würden im Rahmen der<br />

Gesamtvergütungsvereinbarung<br />

2007 getroffen. Einig seien<br />

sich die Vertragspartner darüber,<br />

dass der noch zu vereinbarende<br />

Punktwert nicht unter dem in<br />

dieser Vereinbarung festgesetzten<br />

Punktwert liegen werde.<br />

Begeisterung löste die Höhe<br />

des Punktwertes erwartungsgemäß<br />

nicht aus. In der Abstimmung<br />

stimmten dieser<br />

Vorabvereinbarung als<br />

reiner Übergangsvereinbarung<br />

16 Vertreter zu, drei lehnten ab<br />

bei zwei Enthaltungen.<br />

11<br />

Politik

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