380 kV-Höchstspannungsverbindung Wahle–Mecklar
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Regierungsvertretung Braunschweig Ergebnisniederschrift vom 28.03.2011<br />
Frau Krause (Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz Niedersachsen e.V. -LBU-)<br />
bemängelt die Abstraktheit der Verfahrensunterlagen und bittet um Prüfung, ob durch Verschiebung<br />
der Trassen in siedlungsnahe Bereiche und damit einhergehender Teilerdverkabelung<br />
die Beeinträchtigung der Natur und Landschaft, z.B. der Vogelschutzgebiete, reduziert<br />
werden kann. Aus ihrer Sicht ist es erforderlich, sämtliche Varianten unter Verlagerung<br />
von umwegigen Trassenführungen in Siedlungsannäherungsbereiche und dortige Erdverkabelung<br />
untereinander abzuwägen. Herr Piegsa (ML / RV BS) stellt klar, dass eine planerisch<br />
optimierte Trasse angestrebt wird. Die Konfliktminimierung an einer Stelle darf nicht zur Konfliktverlagerung<br />
und neuen Konflikten führen.<br />
Herr Dr. von Waldthausen (Rechtsanwalt) führt in Vertretung verschiedener Kommunen<br />
aus dem Raum Hildesheim aus, dass eine Vollverkabelung erforderlich und rechtlich zulässig<br />
ist. Die in den nachgereichten Unterlagen vorgesehenen kurzen Teilverkabelungsabschnitte<br />
sind nicht effizient. Frau Brünesholz (ML) sieht keine Möglichkeit, über die Kriterien<br />
des EnLAG bezüglich der Siedlungsannäherung hinausgehend eine Vollverkabelung durchzusetzen,<br />
wenn diese nicht auf ganzer Strecke wirtschaftlich effizient ist.<br />
Frau Meier (NABU LV Nds.) plädiert für eine Gleichstrom-Vollverkabelung soweit die Realisierung<br />
möglich ist. Der auf der DENA-Studie beruhende Auftrag ist die Abfuhr von umweltschonend<br />
gewonnener Energie von Nord nach Süd in die nachfragestarken Industriegebiete<br />
Deutschlands, nicht die Vernetzung mit lokalen Versorgungsbereichen. Herr Piegsa (ML /<br />
RV BS) erwidert, dass der Vorhabensträger die Planungsunterlagen unter Berücksichtigung<br />
des vorgegebenen räumlichen und inhaltlichen Untersuchungsrahmens und unter Beachtung<br />
der Vorschriften des EnLAG erstellt und damit das Raumordnungsverfahren beantragt hat.<br />
Die Antragsunterlagen wurden so wie vorgelegt von der verfahrensführenden Behörde akzeptiert.<br />
Herr Rojahn (BI Bad Gandersheim/Kreiensen) gibt zu Protokoll, dass er eine vertiefende<br />
Wirtschaftlichkeitsprüfung der Teilerdverkabelung im Vergleich zur Vollverkabelung fordert.<br />
Herr Siegmann (TenneT TSO GmbH) weist darauf hin, dass in den vorliegenden Planungsunterlagen<br />
bereits entsprechende Wirtschaftlichkeitsvergleiche angestellt worden sind.<br />
Herr Bollmann (BUND) bittet um Bekanntgabe der physikalisch möglichen Länge von Drehstromerdverkabelungsabschnitten.<br />
Herr Schomberg (TenneT TSO GmbH) verweist auf die<br />
Ausführungen in den Antragsunterlagen und die Klärung im Detail im Planfeststellungsverfahren.<br />
Erfahrungen zu Drehstromerdverkabelungsabschnitten im <strong>380</strong> <strong>kV</strong>-Bereich liegen<br />
nicht vor. Deswegen habe der Bundesgesetzgeber die Pilotprojekte ins Leben gerufen.<br />
Herr Oertwig (Landkreis Northeim) bittet um Auskunft, ob zur Prüfung der Vollverkabelungsmöglichkeit<br />
eine Unterbrechung des Raumordnungsverfahrens erwogen wurde. Herr<br />
Piegsa (ML / RV BS) stellt dazu fest, dass die Vollverkabelung aufgrund der gesetzlichen<br />
Vorgaben des EnLAG keine im Raumordnungsverfahren zu prüfende realistische Variante ist<br />
und eine Unterbrechung des Raumordnungsverfahrens daher nicht in Betracht kommt.<br />
Herr Pflum (Stadt Hann. Münden) bittet um Erläuterung durch die Verfahrensführung, wie<br />
der Umgang mit Stellungnahmen der Beteiligten erfolgt. Herr Piegsa erwidert, dass alle Stellungnahmen<br />
gesichtet und abgewogen werden, für die raumordnerische Entscheidung jedoch<br />
die raumbedeutsamen Belange maßgeblich sind.<br />
Durch Herrn Grages (Rechtsanwalt) wird in Vertretung der Gemeinde Algermissen um eine<br />
grundsätzliche Bewertung zur Fortgeltung des Niedersächsischen Erdkabelgesetzes gebeten.<br />
Frau Zeck (ML) legt dar, dass dieses Gesetz durch das EnLAG als höherrangiges Bundesgesetz<br />
überschrieben wurde und daher für das vorliegende Vorhaben nicht anzuwenden<br />
ist.<br />
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