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380 kV-Höchstspannungsverbindung Wahle–Mecklar

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Regierungsvertretung Braunschweig Ergebnisniederschrift vom 28.03.2011<br />

Frau Krause (Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz Niedersachsen e.V. -LBU-)<br />

bemängelt die Abstraktheit der Verfahrensunterlagen und bittet um Prüfung, ob durch Verschiebung<br />

der Trassen in siedlungsnahe Bereiche und damit einhergehender Teilerdverkabelung<br />

die Beeinträchtigung der Natur und Landschaft, z.B. der Vogelschutzgebiete, reduziert<br />

werden kann. Aus ihrer Sicht ist es erforderlich, sämtliche Varianten unter Verlagerung<br />

von umwegigen Trassenführungen in Siedlungsannäherungsbereiche und dortige Erdverkabelung<br />

untereinander abzuwägen. Herr Piegsa (ML / RV BS) stellt klar, dass eine planerisch<br />

optimierte Trasse angestrebt wird. Die Konfliktminimierung an einer Stelle darf nicht zur Konfliktverlagerung<br />

und neuen Konflikten führen.<br />

Herr Dr. von Waldthausen (Rechtsanwalt) führt in Vertretung verschiedener Kommunen<br />

aus dem Raum Hildesheim aus, dass eine Vollverkabelung erforderlich und rechtlich zulässig<br />

ist. Die in den nachgereichten Unterlagen vorgesehenen kurzen Teilverkabelungsabschnitte<br />

sind nicht effizient. Frau Brünesholz (ML) sieht keine Möglichkeit, über die Kriterien<br />

des EnLAG bezüglich der Siedlungsannäherung hinausgehend eine Vollverkabelung durchzusetzen,<br />

wenn diese nicht auf ganzer Strecke wirtschaftlich effizient ist.<br />

Frau Meier (NABU LV Nds.) plädiert für eine Gleichstrom-Vollverkabelung soweit die Realisierung<br />

möglich ist. Der auf der DENA-Studie beruhende Auftrag ist die Abfuhr von umweltschonend<br />

gewonnener Energie von Nord nach Süd in die nachfragestarken Industriegebiete<br />

Deutschlands, nicht die Vernetzung mit lokalen Versorgungsbereichen. Herr Piegsa (ML /<br />

RV BS) erwidert, dass der Vorhabensträger die Planungsunterlagen unter Berücksichtigung<br />

des vorgegebenen räumlichen und inhaltlichen Untersuchungsrahmens und unter Beachtung<br />

der Vorschriften des EnLAG erstellt und damit das Raumordnungsverfahren beantragt hat.<br />

Die Antragsunterlagen wurden so wie vorgelegt von der verfahrensführenden Behörde akzeptiert.<br />

Herr Rojahn (BI Bad Gandersheim/Kreiensen) gibt zu Protokoll, dass er eine vertiefende<br />

Wirtschaftlichkeitsprüfung der Teilerdverkabelung im Vergleich zur Vollverkabelung fordert.<br />

Herr Siegmann (TenneT TSO GmbH) weist darauf hin, dass in den vorliegenden Planungsunterlagen<br />

bereits entsprechende Wirtschaftlichkeitsvergleiche angestellt worden sind.<br />

Herr Bollmann (BUND) bittet um Bekanntgabe der physikalisch möglichen Länge von Drehstromerdverkabelungsabschnitten.<br />

Herr Schomberg (TenneT TSO GmbH) verweist auf die<br />

Ausführungen in den Antragsunterlagen und die Klärung im Detail im Planfeststellungsverfahren.<br />

Erfahrungen zu Drehstromerdverkabelungsabschnitten im <strong>380</strong> <strong>kV</strong>-Bereich liegen<br />

nicht vor. Deswegen habe der Bundesgesetzgeber die Pilotprojekte ins Leben gerufen.<br />

Herr Oertwig (Landkreis Northeim) bittet um Auskunft, ob zur Prüfung der Vollverkabelungsmöglichkeit<br />

eine Unterbrechung des Raumordnungsverfahrens erwogen wurde. Herr<br />

Piegsa (ML / RV BS) stellt dazu fest, dass die Vollverkabelung aufgrund der gesetzlichen<br />

Vorgaben des EnLAG keine im Raumordnungsverfahren zu prüfende realistische Variante ist<br />

und eine Unterbrechung des Raumordnungsverfahrens daher nicht in Betracht kommt.<br />

Herr Pflum (Stadt Hann. Münden) bittet um Erläuterung durch die Verfahrensführung, wie<br />

der Umgang mit Stellungnahmen der Beteiligten erfolgt. Herr Piegsa erwidert, dass alle Stellungnahmen<br />

gesichtet und abgewogen werden, für die raumordnerische Entscheidung jedoch<br />

die raumbedeutsamen Belange maßgeblich sind.<br />

Durch Herrn Grages (Rechtsanwalt) wird in Vertretung der Gemeinde Algermissen um eine<br />

grundsätzliche Bewertung zur Fortgeltung des Niedersächsischen Erdkabelgesetzes gebeten.<br />

Frau Zeck (ML) legt dar, dass dieses Gesetz durch das EnLAG als höherrangiges Bundesgesetz<br />

überschrieben wurde und daher für das vorliegende Vorhaben nicht anzuwenden<br />

ist.<br />

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