380 kV-Höchstspannungsverbindung Wahle–Mecklar
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Regierungsvertretung Braunschweig Ergebnisniederschrift vom 28.03.2011<br />
schiedlichen Trassenführungen nachgearbeitet werden. Er fordert über die Erörterung ein<br />
vollständiges Wortprotokoll zu fertigen. Herr Piegsa (ML / RV BS) erklärt, dass über die Erörterung<br />
eine Ergebnisniederschrift gefertigt wird (VV-NROG, Ziff. 2.6.2, letzter Satz). Die<br />
Forderung nach längeren Erdverkabelungsabschnitten ist durch die Vorgaben des EnLAG<br />
begrenzt, wobei zu berücksichtigen ist, dass entsprechend der Planungsunterlagen von den<br />
Varianten 1 – 5 drei Varianten ohne Erdverkabelungsabschnitte und nur zwei mit Erdverkabelungsabschnitten<br />
zu verwirklichen sind. Etwaige zusätzlich notwendige Erdkabelabschnitte<br />
werden an der grundsätzlichen Führung der Trasse nichts ändern. Herr Ehmen (Stadt Bad<br />
Gandersheim) vertritt die Auffassung, dass eine Abwägung der Varianten unter Berücksichtigung<br />
aller erforderlicher Verkabelungsabschnitte Änderungen der Rangfolge ergeben würde.<br />
Herr Schomberg (TenneT TSO GmbH) erklärt dazu, dass die Planungsunterlagen entsprechend<br />
des derzeitigen Verfahrensstandes vollständig sind.<br />
Frau Krause (LBU) bemängelt die Vollständigkeit der Untersuchungen hinsichtlich der Landschaftsbeeinträchtigungen.<br />
Das Vermeidungspotenzial ist nur unzureichend berücksichtigt<br />
worden. Sie fordert die Untersuchung von siedlungsnäheren Erdverkabelungsabschnitten zur<br />
Vermeidung von nachteiligen Freileitungstrassierungen. Herr Dr. Ohms (Rechtsanwalt TenneT<br />
TSO GmbH) legt dar, dass die Trassenvarianten in den aus naturschutzfachlich zu<br />
schonenden Bereichen zur Vermeidung von Landschaftsschäden soweit wie möglich in Siedlungsnähe<br />
verlaufen sollten. Frau Brünesholz (ML) betont, dass die Interessen der Bürger<br />
bei der Variantenabwägung berücksichtigt werden. Herr Buksdrücker (ERM GmbH) ergänzt,<br />
dass den Vermeidungs- und Minimierungsmöglichkeiten bei den dargestellten Trassenvarianten<br />
durch weitgehende Bündelung Rechnung getragen wurde.<br />
Herr Grages (Rechtsanwalt) legt für die Gemeinde Algermissen dar, dass die Planung des<br />
Vorhabens als Freileitung nicht ausreicht. Das EnLAG lässt nach § 2 Abs. 3 Erdverkabelungen<br />
zu. Es gibt kein Verbot für Erdverkabelungsplanungen. Das Prüfraster ist insoweit unzulässig<br />
eingegrenzt und zu ergänzen. Frau Brünesholz (ML) erwidert, dass im Raumordnungsverfahren<br />
vertretbare Varianten, die auch realisiert werden können, untersucht werden<br />
und Verkabelungsabschnitte nachgefordert wurden (Band F). Herr Dr. Ohms (Rechtsanwalt<br />
TenneT TSO GmbH) weist ergänzend darauf hin, dass die materiellen Anforderungen des<br />
EnWG wirtschaftliche Planungen erfordern und die Rechtsvorschriften des EnLAG eine Vollverkabelung<br />
nicht ermöglichen. Der Vorhabensträger kann daher durch die Raumordnungsbehörde<br />
nicht zur Vollverkabelung verpflichtet werden. Frau Zeck (ML) erklärt dazu, dass die<br />
unterschiedlichen Auffassungen der Firma TenneT TSO GmbH und des Landes Niedersachsen,<br />
in welchem Verfahren über Erdverkabelungsabschnitte entschieden wird, mehrfach diskutiert<br />
wurden. Der Antrag der TenneT TSO GmbH auf Durchführung des Raumordnungsverfahrens<br />
enthält keine Vollverkabelungs-Varianten. Das Raumordnungsverfahren muss auf<br />
der Grundlage der vorgelegten Anträge durchgeführt werden. Herr Grages (Rechtsanwalt)<br />
merkt an, dass Streitigkeiten nach § 1 Abs. 3 EnLAG im ersten und letzten Rechtszug vom<br />
Bundesverwaltungsgericht entschieden werden und dieses Gericht angerufen werden kann,<br />
sobald eine rechtsmittelfähige Entscheidung vorliegt.<br />
Herr Pippert (Stadt Alfeld) gibt zu Protokoll, dass die Festlegungen des Untersuchungsrahmens<br />
in Hinblick auf die erforderlichen Untersuchungen zur Erdverkabelung durch den Planungsträger<br />
nicht vollständig umgesetzt wurden. Herr Piegsa (ML / RV BS) erklärt, dass<br />
grundsätzlich noch weiter vertiefende Untersuchungen nachgefordert werden können, die<br />
Planungsunterlagen aber so wie vorgelegt von der verfahrensführenden Behörde als vollständig<br />
angenommen wurden, da sie für die Planungsebene des Raumordnungsverfahrens<br />
ausreichend sind.<br />
Herr Oertwig (Landkreis Northeim) unterstreicht die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung<br />
zur Prüffähigkeit weiterer Erdverkabelungsvarianten. Herr Grages (Rechtsanwalt) bemängelt,<br />
dass der raumordnerischen Prüfung nur grundsätzlich als Freileitung geplante Varianten<br />
vorliegen. Herr Rojahn (BI Bad Gandersheim/Kreiensen) stuft die Verengung der Vorhabensplanung<br />
auf Freileitungsvarianten als unrichtig ein und ruft zur Korrektur auf. Herr<br />
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