Fachbereich Grundstücksentwässerung
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Wegen der Notifizierung bei der EU sowie der Zustimmung<br />
des Bundesrates wird die neue AwSV nicht<br />
vor Anfang 2013 in Kraft treten – manche sprechen<br />
bereits sogar von Mitte 2013.<br />
Die beiden wesentlichen Neuerungen für das SHK-<br />
Handwerk sind die bundesweit einheitliche Fachbetriebspflicht<br />
für Arbeiten an Anlagen und die wiederkehrenden<br />
Prüfungen aller Heizölverbraucheranlagen.<br />
Betriebe, die zukünftig die in § 45 Absatz 1 der Verordnung<br />
genannten Tätigkeiten an Anlagen und Anlagenteilen<br />
größer als 1.000 Liter ausführen wollen, müssen<br />
als Fachbetrieb entweder durch eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft<br />
oder eine Sachverständigenorganisation<br />
überwacht werden. Neu davon betroffen<br />
sind alle Fachbetriebe in den Bundesländern Baden-<br />
Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland,<br />
Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und<br />
Schleswig-Holstein. In den andern Bundesländern gilt<br />
die Fachbetriebspflicht für Tanks mit mehr als 1.000<br />
Litern Volumen bereits seit einigen Jahren.<br />
Für die wiederkehrenden Prüfungen aller Heizölverbraucheranlagen<br />
sind folgende neue Regelungen im<br />
Entwurf vorgesehen.<br />
Alle oberirdischen Heizölverbraucheranlagen mit Volumina<br />
über 1.000 Liter und bis 10.000 Liter außerhalb<br />
von Schutzgebieten sind danach wiederkehrend alle<br />
10 Jahre zu prüfen. Abhängig vom Datum ihrer Inbe-<br />
triebnahme sind diese Anlagen dazu erstmalig in folgenden<br />
zeitlichen Schritten durch Sachverständige zu<br />
überprüfen:<br />
• Anlagen, die vor Ende 1970 in Betrieb genommen<br />
wurden: binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der<br />
Verordnung,<br />
• Anlagen, die in der Zeit vom 1971 bis 1975 in Betrieb<br />
genommen wurden: binnen vier Jahren nach Inkrafttreten<br />
der Verordnung,<br />
• Anlagen, die in der Zeit vom 1976 bis 1982 in Betrieb<br />
genommen wurden: binnen sechs Jahren nach Inkrafttreten<br />
der Verordnung,<br />
• Anlagen, die in der Zeit vom 1983 bis 1993 in Betrieb<br />
genommen wurden: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten<br />
der Verordnung,<br />
• Anlagen, die seit 1994 in Betrieb genommen wurden:<br />
binnen zehn Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung.<br />
• Alle anderen Anlagen: binnen zwei Jahren.<br />
Die bereits geltenden Regelungen für die wiederkehrende<br />
Prüfung von ober- und unterirdischen Anlagen<br />
in und außerhalb von Schutzgebieten bleiben weitestgehend<br />
unverändert bestehen.<br />
Überprüfungsintervalle für den Schornsteinfeger<br />
Ölheizungsbetreiber erfahren eine zusätzliche Erleichterung<br />
durch den Einsatz des schwefelarmen Heizöls.<br />
Da dieses fast rückstandsfrei verbrennt, muss der<br />
Schornsteinfeger fortan nur<br />
noch alle zwei Jahre zur Überprüfung<br />
der Ölanlage kommen.<br />
Das gilt nicht nur für Brennwerttechnik,<br />
sondern auch für<br />
Niedertemperaturkessel, da auch<br />
diese inzwischen mit schwefelarmem<br />
Heizöl betrieben werden.<br />
Inzwischen kann davon ausgegangen<br />
werden, dass in den allermeisten<br />
Anlagen mehr als<br />
50 Prozent der Heizölmenge im<br />
Tank schwefelarm sind, womit<br />
die Voraussetzung für den verlängerten<br />
Prüfzyklus erfüllt<br />
wäre. Auch Bioheizöl wird dieser<br />
Anforderung gerecht, da es ausschließlich<br />
auf der schwefelarmen<br />
Qualität basiert.<br />
KAPITEL 01<br />
ÜWG-SHK Geschäftsbericht 2011<br />
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