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Fachbereich Grundstücksentwässerung

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Wegen der Notifizierung bei der EU sowie der Zustimmung<br />

des Bundesrates wird die neue AwSV nicht<br />

vor Anfang 2013 in Kraft treten – manche sprechen<br />

bereits sogar von Mitte 2013.<br />

Die beiden wesentlichen Neuerungen für das SHK-<br />

Handwerk sind die bundesweit einheitliche Fachbetriebspflicht<br />

für Arbeiten an Anlagen und die wiederkehrenden<br />

Prüfungen aller Heizölverbraucheranlagen.<br />

Betriebe, die zukünftig die in § 45 Absatz 1 der Verordnung<br />

genannten Tätigkeiten an Anlagen und Anlagenteilen<br />

größer als 1.000 Liter ausführen wollen, müssen<br />

als Fachbetrieb entweder durch eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft<br />

oder eine Sachverständigenorganisation<br />

überwacht werden. Neu davon betroffen<br />

sind alle Fachbetriebe in den Bundesländern Baden-<br />

Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland,<br />

Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und<br />

Schleswig-Holstein. In den andern Bundesländern gilt<br />

die Fachbetriebspflicht für Tanks mit mehr als 1.000<br />

Litern Volumen bereits seit einigen Jahren.<br />

Für die wiederkehrenden Prüfungen aller Heizölverbraucheranlagen<br />

sind folgende neue Regelungen im<br />

Entwurf vorgesehen.<br />

Alle oberirdischen Heizölverbraucheranlagen mit Volumina<br />

über 1.000 Liter und bis 10.000 Liter außerhalb<br />

von Schutzgebieten sind danach wiederkehrend alle<br />

10 Jahre zu prüfen. Abhängig vom Datum ihrer Inbe-<br />

triebnahme sind diese Anlagen dazu erstmalig in folgenden<br />

zeitlichen Schritten durch Sachverständige zu<br />

überprüfen:<br />

• Anlagen, die vor Ende 1970 in Betrieb genommen<br />

wurden: binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der<br />

Verordnung,<br />

• Anlagen, die in der Zeit vom 1971 bis 1975 in Betrieb<br />

genommen wurden: binnen vier Jahren nach Inkrafttreten<br />

der Verordnung,<br />

• Anlagen, die in der Zeit vom 1976 bis 1982 in Betrieb<br />

genommen wurden: binnen sechs Jahren nach Inkrafttreten<br />

der Verordnung,<br />

• Anlagen, die in der Zeit vom 1983 bis 1993 in Betrieb<br />

genommen wurden: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten<br />

der Verordnung,<br />

• Anlagen, die seit 1994 in Betrieb genommen wurden:<br />

binnen zehn Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung.<br />

• Alle anderen Anlagen: binnen zwei Jahren.<br />

Die bereits geltenden Regelungen für die wiederkehrende<br />

Prüfung von ober- und unterirdischen Anlagen<br />

in und außerhalb von Schutzgebieten bleiben weitestgehend<br />

unverändert bestehen.<br />

Überprüfungsintervalle für den Schornsteinfeger<br />

Ölheizungsbetreiber erfahren eine zusätzliche Erleichterung<br />

durch den Einsatz des schwefelarmen Heizöls.<br />

Da dieses fast rückstandsfrei verbrennt, muss der<br />

Schornsteinfeger fortan nur<br />

noch alle zwei Jahre zur Überprüfung<br />

der Ölanlage kommen.<br />

Das gilt nicht nur für Brennwerttechnik,<br />

sondern auch für<br />

Niedertemperaturkessel, da auch<br />

diese inzwischen mit schwefelarmem<br />

Heizöl betrieben werden.<br />

Inzwischen kann davon ausgegangen<br />

werden, dass in den allermeisten<br />

Anlagen mehr als<br />

50 Prozent der Heizölmenge im<br />

Tank schwefelarm sind, womit<br />

die Voraussetzung für den verlängerten<br />

Prüfzyklus erfüllt<br />

wäre. Auch Bioheizöl wird dieser<br />

Anforderung gerecht, da es ausschließlich<br />

auf der schwefelarmen<br />

Qualität basiert.<br />

KAPITEL 01<br />

ÜWG-SHK Geschäftsbericht 2011<br />

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