HH_Entwurf 2022 Band I Vorbericht_digital
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C/059<br />
4.522 Leistungsbeteiligung des Bundes/Bildungs- und Teilhabepaket<br />
Nach § 46 SGB II beteiligt sich der Bund zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung. Der prozentuale Anteil des Bundes an den Unterkunftskosten wurde bisher<br />
entsprechend der Entwicklung der Bedarfsgemeinschaftszahlen angepasst.<br />
Er betrug ab 2014 27,60% sowie ab 2020 nach Aufstockung im Zuge der Corona-Pandemie um 25% ab dann 52,6% und setzt sich wie folgt zusammen.<br />
Produkt/Teilprodukt/Sachkonto<br />
Bezeichnung<br />
Erstattungsquote<br />
05.02.01 Grundsicherung nach dem SGB II<br />
950310 Leistungen für Unterkunft und Heizung<br />
E/449111 Leistungsbeteiligung des Bundes bei Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II 24,50%<br />
Aufstockung ab 2020 25,00%<br />
E/449111 u. A/533110<br />
05.02.01 Grundsicherung nach dem SGB II<br />
950301 Verwaltung der gemeinsamen Einrichtung<br />
Warmwasser 1,90%<br />
Zwischensumme 51,40%<br />
E/429102 u. A/545411 Verwaltungskosten SGB II 1,00%<br />
05.03.03 Besondere soziale Leistungen<br />
950510 Leistungen nach dem BKGG<br />
E/429102 Verwaltungskosten für Bildung und Teilhabe für Kinderzuschlags- und Wohngeldberechtigte 0,20%<br />
Zwischensumme 1,20%<br />
05.02.01<br />
950390<br />
Grundsicherung nach dem SGB II<br />
Sonstige kommunale Leistungen nach dem SGB II<br />
E/449106 Erstattung des Bundes für Verwaltungskosten<br />
A/533811 Leistungen für Bildung und Teilhabe<br />
05.03.03 Besondere soziale Leistungen Erstattung der<br />
950450 Leistungen nach dem BKGG tatsächlichen<br />
E/449106 Bundeserstattung der Leistungen für Bildung und Teilhabe für Empfänger Kinderzuschlag Aufwen-<br />
A/533812 Leistungen für Bildung und Teilhabe für Empfänger Kinderzuschlag dungen<br />
950510 Leistungen nach dem BKGG<br />
E/429104 Bundeserstattung der Leistungen für Bildung und Teilhabe für Wohngeldempfänger<br />
A/533813 Leistungen für Bildung und Teilhabe für Wohngeldempfänger<br />
Erstattungsquote insgesamt 52,60%<br />
Hinzu kommt die Erstattung der flüchtlingsbedingten KdU in Höhe des nicht durch die vorstehende Erstattung bereits abgedeckten Anteils sowie aus dem sog. "5-Mrd.-Paket" ein<br />
weiterer Anteil KdU-Erstattung zur Entlastung der Eingliederungshilfe, der zunächst bei 10,2% liegen sollte. Weil bundesweit damit die Höchstgrenze der<br />
Erstattung nach Art. 104a GG (von bisher 49% bzw. 74% nach der Aufstockung um 25% in 2020) überschritten worden wäre,wurde hinsichtlich des "5-Mrd.-Pakets" und der damit<br />
verbundenen Erstattung zur Vermeidung des sog. "Überlaufmechanismus" die Erstattungsquote an die Kreisebene von den eigentlich vorgesehenen 10,2% auf 2,7% in 2020 und<br />
auf 1,2% in 2021 abgesenkt bei gleichzeitiger Erhöhung der Bundeszuweisungen aus Umsatzsteueranteilen an die regionsangehörigen Kommunen.<br />
Erst mit dem Wegfall der Erstattung der Flüchtlings-KdU ab dem Jahr <strong>2022</strong> werden wieder die vollen 10,2% auf der Kreisebene ankommen.