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HH_Entwurf 2022 Band I Vorbericht_digital

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C/060<br />

Im Budget Sozialleistungen ist für das Haushaltsjahr <strong>2022</strong> im Saldo mit einem Zuschuschussbedarf von rd. 128,9 Mio. € und damit einer Belastung der Regionsumlage<br />

um diesen Betrag zu rechnen. Im Verhältnis zum Haushaltsansatz 2020 ergibt sich eine Minderbelastung in Höhe von rd. 27,1 Mio. €. Berücksichtigt wurden - soweit möglich -<br />

die zu erwartenden Auswirkungen aus dem Bundesteilhabegesetz (BTHG), die Aufstockung der Bundeserstattung KdU um 25% sowie die Isolierung der corona-bedingten<br />

und damit zusammenhängenden Erträge gem. NKF-CIG (vgl. S. C/013).<br />

Veränderungen der Sozialleistungen<br />

Vergleich 2021 / <strong>2022</strong><br />

Zuschussbedarf<br />

Veränderung<br />

2021 <strong>2022</strong><br />

(Ansatz) (Ansatz)<br />

€ € €<br />

Leistungen nach dem SGB XII und APG NRW sowie SGB IX -83.935.207 -84.968.929 -1.033.722<br />

Leistungen nach dem SGB II -44.902.000 -43.437.000 1.465.000<br />

Besondere soziale Leistungen (Bildung und Teilhabe) -50.000 -100.000 -50.000<br />

Sozialleistungen insgesamt -128.887.207 -128.505.929 381.278<br />

davon<br />

Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und<br />

Heizung zuzügl. Übernahme der KdU für Asylbewerber<br />

(ab 2017 bis 2021) SK 449111, TP 950310 77.318.000 78.848.000 1.530.000<br />

Bundesbeteiligung an den Kosten der Grundsicherung<br />

SK 449603, TP 950110 66.747.000 68.944.000 2.197.000<br />

Bundesbeteiligung an den Kosten der Eingliederungshilfe<br />

in 78.848.000 oben enth.<br />

für behinderte Menschen, ab <strong>2022</strong> SK 449111 TP 950310 1.560.000 13.056.000 -1.560.000<br />

zur besseren Vergleichbarkeit wurden die Werte des Jahres 2021 den bisherigen Aufgabenbereichen zugeordnet<br />

Der in <strong>2022</strong> verringerte Zuschussbedarf im SGB II liegt an dem wieder in voller Höhe von 10,2 % der KdU-Aufwendungen gewährten<br />

Anteil am sog. "5-Mrd.-Paket", was aber nur deswegen passiert, weil durch den Wegfall der Erstattung der flüchtlingesbedingten KdU<br />

es nicht zum sog. "Überlaufmechanismus" nach Art. 104 a Grundgesetz kommt. Beim SGB XII ergibt sich in <strong>2022</strong> eine einmalige<br />

Verbesserung bei der Hilfe zur Pflege aufgrund des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes.<br />

Nach § 46 Abs. 5 SGB II beteiligt sich der Bund zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung mit insgesamt 52,6% (nach Aufstockung um 25% in 2020).<br />

Dabei entfallen 51,4% auf dieLeistungen für Unterkunft und Heizung und 1,2% auf die gemeinsamen Einrichtungen der Verwaltung (Jobcenter). Hinzu kommt ab 2017 die<br />

eingeplante Übernahme der KdU für anerkannte Asylbewerber. Diese Mittel sind allerdings bis 2021 befristet und werden darüber hinaus nicht weiter gewährt und somit<br />

auch nicht eingeplant.<br />

Die Bundesbeteiligung an den Kosten der Grundsicherung liegt bei 100% der Nettoaufwendungen des Vorvorjahres.<br />

Für die Bundesbeteiligung an den Kosten der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen hatte sich die bei der StädteRegion ankommende Entlastung von rd. 3,4 Mio. €<br />

in 2020 auf rd. 1,6 Mio. € in 2021 weiter verringert. Aufgrund der erstmaligen vollen Wirkung der 5 Mrd.-Entlastung erhöht sich dieser Wert ab <strong>2022</strong> auf rd. 13 Mio. € bei<br />

allerdings gleichzeitigem Wegfall der Erstattung der Flüchtlings-KdU. Die auf der Kreisebene nicht ankommenden Beträge wurden stattdessen in 2020 und 2021 über<br />

Umsatzsteueranteile an die Städte und Gemeinden verteilt.

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