Sozialver- sicherungsanstalt der gewerblichen Wirt- schaft
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Finkenberg aktuell Seite 10<br />
Die Kammer für Arbeiter u. Angestellte informiert...<br />
(von Otto Neumann)<br />
Worauf Sie als geringfügig Beschäftigter achten sollten.<br />
Geringfügig Beschäftigte gelten oft als Arbeitnehmer mit "schlechterem" Rechtsstatus. Sie sind es nicht, weil<br />
sie grundsätzlich die gleichen Rechte und Ansprüche haben wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer.<br />
Wer ist geringfügig beschäftigt?<br />
Geringfügig beschäftigt sind alle Arbeitnehmer, <strong>der</strong>en Einkommen im Jahre 2001 monatlich höchsten öS<br />
4.076,- beträgt. Die genannten Maximalbeträge (Geringfügigkeitsgrenze) werden jährlich neu festgelegt.<br />
Arbeitsrechtliche Ansprüche <strong>der</strong> geringfügig Beschäftigten: Für geringfügig Beschäftigte gelten - wie für<br />
alle an<strong>der</strong>en Arbeitnehmer - die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Angestelltengesetz, Arbeiterabfertigungsgesetz,<br />
Urlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Arbeitszeitgesetz, Mutterschutzgesetz, etc.)<br />
Auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer haben daher beispielsweise Anspruch auf fünf Wochen Urlaub<br />
pro Arbeitsjahr sowie auf Pflege- und Betreuungsfreistellung. Hat das Dienstverhältnis eines geringfügig Beschäftigten<br />
drei Jahre o<strong>der</strong> länger gedauert, gebührt diesem - je nach Art <strong>der</strong> Beendigung - ebenfalls eine Abfertigung.<br />
Im Falle einer Erkrankung muß <strong>der</strong> Arbeitgeber auch geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern das<br />
Entgelt für die gesetzlich vorgesehene Dauer weiter zahlen. Für geringfügig beschäftigte Angestellte gelten die<br />
im Angestelltengesetz geregelten Kündigungsfristen und -termine, für Arbeiter jene des einschlägigen Kollektivvertrages.<br />
Beson<strong>der</strong>heit: Sowohl Arbeitgeber als auch Angestellte müssen jedoch die für Arbeiter geltenden,<br />
in <strong>der</strong> Regel kürzeren Kündigungsfristen einhalten, wenn die vereinbarte o<strong>der</strong> tatsächlich geleistete<br />
monatliche Arbeitszeit weniger als 1/5 <strong>der</strong> gesetzlichen o<strong>der</strong> kollektivvertraglichen wöchentlichen<br />
Normalarbeitszeit beträgt (Das sind bei einer 40-Stunden-Woche: 34,6 Stunden pro Monat, bei einer<br />
38,5-Stunden-Woche: 33,3 Stunden pro Monat).<br />
Für geringfügig Beschäftigte gilt auch <strong>der</strong> jeweilige Kollektivvertrag,<br />
wenn sie nicht ausdrücklich von dessen<br />
Geltungsbereich ausgenommen sind. Das bedeutet, daß<br />
geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer zumindest Anspruch<br />
auf eine Entlohnung nach den kollektivvertraglichen<br />
Mindestsätzen sowie auf Son<strong>der</strong>zahlungen (z.B.<br />
Urlaubszuschuß, Weihnachtsremuneration) haben. Ebenso<br />
haben geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Fortzahlung<br />
ihres Entgelts für die im Kollektivvertrag festgelegte<br />
Zeit, wenn sie aus wichtigen persönlichen Gründen<br />
(zum Beispiel Arztbesuche, Behördenwege, Übersiedlung,<br />
etc.) an <strong>der</strong> Dienstleistung verhin<strong>der</strong>t sind.<br />
Neu: Versicherungswahl bei Geringfügigkeit Schon bisher<br />
waren geringfügig Beschäftigte in <strong>der</strong> Unfallversicherung<br />
pflichtversichert. Seit Anfang 1998 besteht für<br />
geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer die Möglichkeit,<br />
vollen Versicherungsschutz auch in <strong>der</strong> Kranken- und<br />
Pensionsversicherung zu erwerben. Geringfügig Beschäftigte<br />
mit Wohnsitz im Inland, <strong>der</strong>en Gesamteinkommen<br />
aus einem o<strong>der</strong> mehreren Arbeitsverhältnissen<br />
maximal öS 4.076,- beträgt, können sich nunmehr freiwillig<br />
für den Kranken- und Pensionsversicherungsschutz<br />
entscheiden.<br />
Der Antrag ist bei <strong>der</strong> zuständigen Gebietskrankenkasse<br />
zu stellen. Die Beiträge (öS 550,-- für Arbeiter und für<br />
Angestellte) müssen vom Arbeitnehmer monatlich selbst<br />
eingezahlt werden.<br />
Zu empfehlen ist <strong>der</strong> freiwillige Eintritt in die<br />
<strong>Sozialver</strong>sicherung für jene Personen, die nicht<br />
aufgrund eigener Versicherung bzw. als Angehöriger<br />
krankenversichert sind. Pflichtversicherung<br />
Arbeitnehmer, die aus mehreren geringfügigen<br />
Beschäftigungsverhältnissen ein Einkommen<br />
über <strong>der</strong> Geringfügigkeitsgrenze erzielen,<br />
sind in <strong>der</strong> Kranken- und Pensionsversicherung<br />
pflichtversichert. Dasselbe gilt, wenn eine geringfügige<br />
Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen<br />
Beschäftigung als unselbständig<br />
Erwerbstätiger ausgeübt wird. In den beiden<br />
zuletzt genannten Fällen werden die Beiträge<br />
vom <strong>Sozialver</strong>sicherungsträger jeweils jährlich<br />
für das vergangene Kalen<strong>der</strong>jahr vorgeschrieben.<br />
Dabei kann es zu erheblichen Beitragszahlungen<br />
kommen. In diesen Fällen ist dringend<br />
zu empfehlen, für die Nachzahlung Vorsorge zu<br />
treffen.<br />
Achtung: Geringfügig Beschäftigte sind we<strong>der</strong><br />
im Falle <strong>der</strong> freiwilligen Versicherung noch bei<br />
Pflichtversicherung arbeitslosenversichert. Sie<br />
erhalten daher auch keinerlei Leistungen aus <strong>der</strong><br />
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld,<br />
Notstandshilfe, Karenzgeld, etc.). Es besteht<br />
auch keine Möglichkeit, sich freiwillig in <strong>der</strong><br />
Arbeitslosenversicherung anzumelden.