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Sozialver- sicherungsanstalt der gewerblichen Wirt- schaft

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Finkenberg aktuell Seite 10<br />

Die Kammer für Arbeiter u. Angestellte informiert...<br />

(von Otto Neumann)<br />

Worauf Sie als geringfügig Beschäftigter achten sollten.<br />

Geringfügig Beschäftigte gelten oft als Arbeitnehmer mit "schlechterem" Rechtsstatus. Sie sind es nicht, weil<br />

sie grundsätzlich die gleichen Rechte und Ansprüche haben wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer.<br />

Wer ist geringfügig beschäftigt?<br />

Geringfügig beschäftigt sind alle Arbeitnehmer, <strong>der</strong>en Einkommen im Jahre 2001 monatlich höchsten öS<br />

4.076,- beträgt. Die genannten Maximalbeträge (Geringfügigkeitsgrenze) werden jährlich neu festgelegt.<br />

Arbeitsrechtliche Ansprüche <strong>der</strong> geringfügig Beschäftigten: Für geringfügig Beschäftigte gelten - wie für<br />

alle an<strong>der</strong>en Arbeitnehmer - die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Angestelltengesetz, Arbeiterabfertigungsgesetz,<br />

Urlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Arbeitszeitgesetz, Mutterschutzgesetz, etc.)<br />

Auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer haben daher beispielsweise Anspruch auf fünf Wochen Urlaub<br />

pro Arbeitsjahr sowie auf Pflege- und Betreuungsfreistellung. Hat das Dienstverhältnis eines geringfügig Beschäftigten<br />

drei Jahre o<strong>der</strong> länger gedauert, gebührt diesem - je nach Art <strong>der</strong> Beendigung - ebenfalls eine Abfertigung.<br />

Im Falle einer Erkrankung muß <strong>der</strong> Arbeitgeber auch geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern das<br />

Entgelt für die gesetzlich vorgesehene Dauer weiter zahlen. Für geringfügig beschäftigte Angestellte gelten die<br />

im Angestelltengesetz geregelten Kündigungsfristen und -termine, für Arbeiter jene des einschlägigen Kollektivvertrages.<br />

Beson<strong>der</strong>heit: Sowohl Arbeitgeber als auch Angestellte müssen jedoch die für Arbeiter geltenden,<br />

in <strong>der</strong> Regel kürzeren Kündigungsfristen einhalten, wenn die vereinbarte o<strong>der</strong> tatsächlich geleistete<br />

monatliche Arbeitszeit weniger als 1/5 <strong>der</strong> gesetzlichen o<strong>der</strong> kollektivvertraglichen wöchentlichen<br />

Normalarbeitszeit beträgt (Das sind bei einer 40-Stunden-Woche: 34,6 Stunden pro Monat, bei einer<br />

38,5-Stunden-Woche: 33,3 Stunden pro Monat).<br />

Für geringfügig Beschäftigte gilt auch <strong>der</strong> jeweilige Kollektivvertrag,<br />

wenn sie nicht ausdrücklich von dessen<br />

Geltungsbereich ausgenommen sind. Das bedeutet, daß<br />

geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer zumindest Anspruch<br />

auf eine Entlohnung nach den kollektivvertraglichen<br />

Mindestsätzen sowie auf Son<strong>der</strong>zahlungen (z.B.<br />

Urlaubszuschuß, Weihnachtsremuneration) haben. Ebenso<br />

haben geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Fortzahlung<br />

ihres Entgelts für die im Kollektivvertrag festgelegte<br />

Zeit, wenn sie aus wichtigen persönlichen Gründen<br />

(zum Beispiel Arztbesuche, Behördenwege, Übersiedlung,<br />

etc.) an <strong>der</strong> Dienstleistung verhin<strong>der</strong>t sind.<br />

Neu: Versicherungswahl bei Geringfügigkeit Schon bisher<br />

waren geringfügig Beschäftigte in <strong>der</strong> Unfallversicherung<br />

pflichtversichert. Seit Anfang 1998 besteht für<br />

geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer die Möglichkeit,<br />

vollen Versicherungsschutz auch in <strong>der</strong> Kranken- und<br />

Pensionsversicherung zu erwerben. Geringfügig Beschäftigte<br />

mit Wohnsitz im Inland, <strong>der</strong>en Gesamteinkommen<br />

aus einem o<strong>der</strong> mehreren Arbeitsverhältnissen<br />

maximal öS 4.076,- beträgt, können sich nunmehr freiwillig<br />

für den Kranken- und Pensionsversicherungsschutz<br />

entscheiden.<br />

Der Antrag ist bei <strong>der</strong> zuständigen Gebietskrankenkasse<br />

zu stellen. Die Beiträge (öS 550,-- für Arbeiter und für<br />

Angestellte) müssen vom Arbeitnehmer monatlich selbst<br />

eingezahlt werden.<br />

Zu empfehlen ist <strong>der</strong> freiwillige Eintritt in die<br />

<strong>Sozialver</strong>sicherung für jene Personen, die nicht<br />

aufgrund eigener Versicherung bzw. als Angehöriger<br />

krankenversichert sind. Pflichtversicherung<br />

Arbeitnehmer, die aus mehreren geringfügigen<br />

Beschäftigungsverhältnissen ein Einkommen<br />

über <strong>der</strong> Geringfügigkeitsgrenze erzielen,<br />

sind in <strong>der</strong> Kranken- und Pensionsversicherung<br />

pflichtversichert. Dasselbe gilt, wenn eine geringfügige<br />

Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigung als unselbständig<br />

Erwerbstätiger ausgeübt wird. In den beiden<br />

zuletzt genannten Fällen werden die Beiträge<br />

vom <strong>Sozialver</strong>sicherungsträger jeweils jährlich<br />

für das vergangene Kalen<strong>der</strong>jahr vorgeschrieben.<br />

Dabei kann es zu erheblichen Beitragszahlungen<br />

kommen. In diesen Fällen ist dringend<br />

zu empfehlen, für die Nachzahlung Vorsorge zu<br />

treffen.<br />

Achtung: Geringfügig Beschäftigte sind we<strong>der</strong><br />

im Falle <strong>der</strong> freiwilligen Versicherung noch bei<br />

Pflichtversicherung arbeitslosenversichert. Sie<br />

erhalten daher auch keinerlei Leistungen aus <strong>der</strong><br />

Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld,<br />

Notstandshilfe, Karenzgeld, etc.). Es besteht<br />

auch keine Möglichkeit, sich freiwillig in <strong>der</strong><br />

Arbeitslosenversicherung anzumelden.

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