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RA 09/2022 - Entscheidung des Monats

Der berechtigte unmittelbare Besitz gilt als sonstiges Recht i. S. d. § 823 I BGB und ist auch in § 7 I StVG über das Tatbestandsmerkmal „eine Sache beschädigt“ geschützt. Ob ein berechtigter unmittelbarer Besitzer auch einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen kann, hängt davon ab, ob er einen Haftungsschaden oder einen Nutzungsausfallschaden erlitten hat.

Der berechtigte unmittelbare Besitz gilt als sonstiges Recht i. S. d. § 823 I BGB und ist auch in § 7 I StVG über das Tatbestandsmerkmal „eine Sache beschädigt“ geschützt. Ob ein berechtigter unmittelbarer Besitzer auch einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen kann, hängt davon ab, ob er einen Haftungsschaden oder einen Nutzungsausfallschaden erlitten hat.

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<strong>09</strong>/<strong>2022</strong><br />

ENTSCHEIDUNG DES MONATS<br />

ZIVILRECHT<br />

Schadensersatz wegen Verletzung<br />

<strong>des</strong> berechtigten unmittelbaren Besitzes


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Stand: August <strong>2022</strong>


458 Zivilrecht <strong>RA</strong> <strong>09</strong>/<strong>2022</strong><br />

ZIVILRECHT<br />

Problem: Schadensersatz wegen Verletzung <strong>des</strong><br />

berechtigten unmittelbaren Besitzes<br />

Einordnung: Deliktsrecht, Schadensrecht<br />

BGH, Urteil vom 24.05.<strong>2022</strong><br />

VI ZR 1215/20<br />

LEITSATZ DER REDAKTION<br />

Der berechtigte unmittelbare Besitz<br />

ist ein sonstiges Recht im Sinne <strong>des</strong><br />

§ 823 I BGB und kann auch bei einer<br />

Sachbeschädigung eine Haftung<br />

aus § 7 I StVG auslösen, vorausgesetzt,<br />

der unmittelbare berechtigte<br />

Besitzer hat einen Schaden erlitten.<br />

Das Problem <strong>des</strong> Falles liegt nicht im<br />

haftungsbegründenden, sondern im<br />

haftungsausfüllenden Tatbestand.<br />

EINLEITUNG<br />

Der berechtigte unmittelbare Besitz gilt als sonstiges Recht i. S. d. § 823 I BGB<br />

und ist auch in § 7 I StVG über das Tatbestandsmerkmal „eine Sache beschädigt“<br />

geschützt. Ob ein berechtigter unmittelbarer Besitzer auch einen Anspruch<br />

auf Schadensersatz geltend machen kann, hängt davon ab, ob er überhaupt<br />

einen Schaden erlitten hat. In Betracht kommen der Haftungsschaden, der<br />

Nutzungsausfallschaden sowie der Substanzschaden.<br />

SACHVERHALT<br />

Zwischen dem Fahrzeughalter K und dem Fahrzeughalter und Unfallverursacher<br />

(U), <strong>des</strong>sen Fahrzeug bei B versichert war, kam es zu einem Straßenverkehrsunfall.<br />

K war zum Unfallzeitpunkt Besitzer und Halter, nicht aber Eigentümer<br />

seines Fahrzeugs, weil es an eine Bank zur Sicherung übereignet war,<br />

die den Erwerb finanziert hatte. Am Fahrzeug <strong>des</strong> K entstanden aufgrund <strong>des</strong><br />

Unfalls Blechschäden. Darlehensnehmerin und Sicherungsgeberin war die<br />

Schwester <strong>des</strong> K. Diese traf die Reparaturverpflichtung aus dem Sicherungsvertrag.<br />

Einen Nutzungsausfall macht K nicht geltend. Dennoch verlangt K<br />

von B Schadensersatz. Zu Recht?<br />

LÖSUNG<br />

A. Anspruch <strong>des</strong> K gegen B auf Schadensersatz aus §§ 115 I 1 Nr. 1 VVG, 7 I StVG<br />

K könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 115 I 1 Nr. 1 VVG,<br />

7 I StVG haben.<br />

§ 115 I 1 Nr. 1 VVG begründet einen<br />

Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung.<br />

Begriff der Pflichtversicherung<br />

I. Voraussetzungen <strong>des</strong> § 115 I 1 Nr. 1 VVG<br />

§ 115 I 1 Nr. 1 VVG gewährt dem Unfallopfer einen Direktanspruch gegen die<br />

Versicherung <strong>des</strong> anderen Unfallbeteiligten. Dann muss zwischen dem Unfallverursacher<br />

und der B zur Zeit <strong>des</strong> Unfalls ein Versicherungsvertrag bestanden<br />

haben, der den Anforderungen <strong>des</strong> § 113 VVG entsprochen hat. Dies setzt<br />

einen Versicherungsvertrag über eine Pflichtversicherung voraus. Gem. § 113<br />

VVG ist eine Haftpflichtversicherung eine Pflichtversicherung, wenn zu ihrem<br />

Abschluss eine Pflicht aufgrund einer Rechtsvorschrift besteht. Gem. § 1 PflVG<br />

ist der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung<br />

abzuschließen. Folglich sind die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 115 I 1 Nr. 1 VVG<br />

grundsätzlich erfüllt, sofern den versicherten Halter und Versicherungsnehmer<br />

eine Haftungsverpflichtung wegen <strong>des</strong> Unfalles trifft.<br />

II. Anspruch <strong>des</strong> K gegen den Unfallverursacher aus § 7 I StVG<br />

Unproblematisch: Haltereigenschaft<br />

<strong>des</strong> U und Realisierung der Betriebsgefahr<br />

seines Kfz im Kausalverlauf.<br />

1. Haftungsbegründender Tatbestand <strong>des</strong> § 7 I StVG<br />

Fraglich ist, ob ein Anspruch <strong>des</strong> K gegen den Unfallverursacher aus § 7 I StVG<br />

besteht. Fest stehen sowohl die Haltereigenschaft <strong>des</strong> U als auch die Realisierung<br />

der Betriebsgefahr <strong>des</strong> Fahrzeugs im Kausalverlauf. Fraglich ist aber, ob<br />

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<strong>RA</strong> <strong>09</strong>/<strong>2022</strong><br />

Zivilrecht<br />

459<br />

K Anspruchsberechtigter aus § 7 I StVG sein kann ohne Eigentümer zu sein.<br />

Dafür könnte sprechen, dass § 7 I StVG nur verlangt, dass eine Sache beschädigt<br />

wurde.<br />

[7] Der berechtigte unmittelbare Besitz an einer Sache wird § 823<br />

Absatz 1 BGB als sonstiges Recht geschützt. Dieses Recht kann auch<br />

durch eine Beschädigung der Sache verletzt werden (...) Eine Haftung wegen<br />

Verletzung <strong>des</strong> berechtigten unmittelbaren Besitzes kann sich weiter<br />

aus § 7 StVG ergeben. Diese Vorschrift bezieht neben dem Eigentum und<br />

anderen dinglichen Rechten auch den berechtigten unmittelbaren Besitz<br />

an einer Sache in seinen Schutzbereich ein (...).<br />

Problematisch: K ist nicht Eigentümer.<br />

§ 7 I StVG schützt auch den berechtigten<br />

unmittelbaren Besitzer.<br />

Die haftungsbegründenden Voraussetzungen <strong>des</strong> § 7 I StVG liegen damit vor.<br />

2. Haftungsausfüllender Tatbestand<br />

Fraglich ist allein, ob K ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.<br />

[7] Nach der gefestigten Rechtsprechung <strong>des</strong> BGH kann der in seinem<br />

berechtigten unmittelbaren Besitz Verletzte jedenfalls Ersatz <strong>des</strong> Haftungsund<br />

<strong>des</strong> Nutzungsschadens verlangen. (...)<br />

a) Nutzungsausfallschaden<br />

Fraglich ist, ob die Nichtnutzbarkeit einer Sache überhaupt einen materiellen<br />

Schaden darstellt. Die Nichtnutzbarkeit einer Sache stellt einen materiellen<br />

Schaden dar, wenn sie so hinreichend kommerzialisiert ist, dass die<br />

ständige Verfügbarkeit der Sache für die wirtschaftliche Lebensführung<br />

von zentraler Bedeutung ist. Dies ist bei einem Kraftfahrzeug der Fall. Vorliegend<br />

hat K einen solchen Schaden aber nicht geltend gemacht.<br />

b) Haftungsschaden<br />

Einen Haftungsschaden erleidet, wer aufgrund eigener Haftung gegenüber<br />

Dritten von diesen in Anspruch genommen wird. Fraglich ist, ob K eine Verpflichtung<br />

zur Reparatur gegenüber der Sicherungseigentümerin hat.<br />

[8] Die Annahme <strong>des</strong> Berufungsgerichts, ein Haftungsschaden scheide<br />

mangels Instandsetzungspflicht <strong>des</strong> Kl. aus, ist revisionsrechtlich nicht<br />

zu beanstanden. Bei der Beschädigung eines Fahrzeugs kann der Schaden<br />

<strong>des</strong> Besitzers in einem Haftungsschaden, das heißt in einer durch den<br />

Schadensfall ausgelösten Verpflichtung <strong>des</strong> Besitzers zu einer Reparatur<br />

gegenüber der Person, von der er sein Recht zum Besitz ableitet, bestehen<br />

(...). Den Feststellungen ist nur zu entnehmen, dass der Kl. zum Zeitpunkt<br />

<strong>des</strong> Unfalls Besitzer <strong>des</strong> Fahrzeugs war. Daraus ergibt sich nicht, ob, wie<br />

und wem gegenüber er zur Instandsetzung verpflichtet war. Fehl geht der<br />

Hinweis der Revision auf Instanzvortrag <strong>des</strong> Kl., als Fahrzeughalter habe er<br />

nach den Finanzierungsbedingungen das Fahrzeug instandsetzen zu lassen,<br />

und auf eine Verpflichtung im Sicherungsübereignungsvertrag. Denn Kreditnehmerin<br />

und Sicherungsgeberin war die Schwester <strong>des</strong> Kl. Diese<br />

traf die von der Revision angesprochene Reparaturverpflichtung im<br />

Sicherungsübereignungsvertrag. Die an die Haltereigenschaft anknüpfende<br />

Wertung der Revision, der Kreditvertrag sei „mithin wirtschaftlich<br />

zugunsten <strong>des</strong> Kl. getroffen“ worden, „so dass ihn letztlich jedenfalls indirekt<br />

auch die Pflichten aus dem Vertrag [träfen]“, hat weder in den Feststellungen<br />

noch in dem in der Revisionsbegründung angeführten Instanzvortrag eine<br />

Der unmittelbare berechtigte Besitzer<br />

muss aber auch einen Schaden<br />

erlitten haben.<br />

Grundlegende <strong>Entscheidung</strong> <strong>des</strong><br />

Großen Senates <strong>des</strong> BGH in Zivilsachen<br />

zum „Kommerzialisierungsschaden“:<br />

BGH, Beschluss vom<br />

<strong>09</strong>.07.1986, GSZ 1/86<br />

K hat einen solchen aber nicht<br />

geltend gemacht.<br />

Begriff <strong>des</strong> Haftungsschadens<br />

Nicht K, sondern <strong>des</strong>sen Schwester<br />

war hier zur Reparatur und Instandsetzung<br />

gegenüber der Sicherungsnehmerin,<br />

der Bank, verpflichtet. Die<br />

Schwester <strong>des</strong> K hätte folglich einen<br />

Haftungsschaden geltend machen<br />

können, nicht K.<br />

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460 Zivilrecht <strong>RA</strong> <strong>09</strong>/<strong>2022</strong><br />

Grundlage. Entsprechen<strong>des</strong> gilt für die weitere Erwägung der Revision, es<br />

sei „mithin ebenso denkbar, dass die Bank an den Kl. übereignet [habe]“,<br />

und deren Auffassung, die Verpflichtung <strong>des</strong> Kl. zur Instandsetzung habe<br />

jedenfalls gegenüber seiner Schwester bestanden.<br />

Damit liegen die Voraussetzungen eines von K geltend zu machenden Haftungsschadens<br />

hier nicht vor.<br />

Der Schaden an der Sachsubstand<br />

trifft den Eigentümer der Sache. Es<br />

sprechen folglich viele gute Gründe<br />

dagegen, dass ein Nichteigentümer<br />

einen solchen Schaden als eigenen<br />

Schaden geltend machen kann,<br />

wenn er nicht vom Eigenümer hierzu<br />

ermächtigt wurde.<br />

Der VI. Zivilsenat lässt die in der<br />

Literatur diskutierte Frage offen.<br />

Zuletzt hatte der VI. Zivilsenat das<br />

Recht eines Leasingnehmers verneint,<br />

ohne Ermächtigung <strong>des</strong><br />

Eigentümers wegen eines Substanzschadens<br />

die Reparaturkosten fiktiv<br />

abrechnen zu dürfen, Urteil vom<br />

29.01.2019, VI ZR 481/17.<br />

c) Substanzschaden<br />

Fraglich ist, ob ein Nichteigentümer einen Substanzschaden geltend machen<br />

darf. Dies ist insbesondere bedeutsam, wenn ein Geschädigter auf Gutachtenbasis<br />

„fiktiv“ abrechnen will, also die Reparaturkosten ohne angefallene Mehrwertsteuer<br />

fordert. Gegen ein solches Recht eines Nichteigentümers, einen<br />

Substanzschaden aufgrund der Verletzung <strong>des</strong> unmittelbaren, berechtigten<br />

Besitzes geltend zu machen, spricht bereits, dass das Substanzrecht nur dem<br />

Eigentümer und nicht dem berechtigten Besitzer zusteht. Der Eigentümer kann<br />

dem berechtigten Besitzer allerdings die Ausübung dieser Rechte überlassen.<br />

[10] Der Kl. kann die vom ihm geltend gemachten Schadenspositionen auch<br />

nicht als Substanzschaden ersetzt verlangen. Im Streitfall bedarf keiner<br />

<strong>Entscheidung</strong>, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der berechtigte<br />

unmittelbare Besitzer aufgrund der Verletzung seines Besitzrechts<br />

durch die Beschädigung der besessenen Sache wie der Eigentümer<br />

aus eigenem Recht den Ersatz <strong>des</strong> Substanzschadens verlangen<br />

kann und auf welche Weise eine etwaige Anspruchskonkurrenz aufzulösen<br />

wäre (...). Denn aus den Feststellungen ergibt sich schon nicht und<br />

die Revision zeigt keinen übergangenen Vortrag dazu auf, welches Recht<br />

dem Kl. zum Unfallzeitpunkt durch den Besitz verschafft werden sollte. Es<br />

fehlt mithin seitens <strong>des</strong> Kl., (...), an Vortrag dazu, welche Rechtsbeziehungen<br />

bezüglich <strong>des</strong> Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt zwischen seiner Schwester<br />

und ihm bestanden haben. Ein Recht zum Besitz zum Unfallzeitpunkt<br />

konnte der Kl., der nicht Partei <strong>des</strong> Kredit- und Sicherungsübereignungsvertrags<br />

war, aber nur von seiner bzw. über seine Schwester erwerben.<br />

Folglich kann K weder aus eigenem Recht, noch aus überlassenem Recht,<br />

noch aus eingeräumter Befugnis einen Sachsubstanzschaden ersetzt verlangen.<br />

Damit steht fest, dass K keinen Schaden erlitten hat. Folglich besteht kein<br />

Anspruch aus § 7 I StVG. Folglich haftet B dem K auch nicht gem. § 115 I 1<br />

Nr. 1 VVG, § 7 I StVG.<br />

B. Anspruch <strong>des</strong> K gegen B auf Schadensersatz aus §§ 115 I 1 Nr. 1 VVG, 823 I BGB<br />

Aus demselben Grund scheidet auch ein Anspruch <strong>des</strong> K gegen B aus §§ 115 I 1<br />

Nr. 1 VVG, 823 I BGB aus.<br />

C. Ergebnis<br />

K hat keinen Schadensersatzanspruch gegen B.<br />

FAZIT<br />

Der unmittelbare berechtigte Besitz kann eine Schadensersatzhaftung begründen,<br />

vorausgesetzt, der unmittelbare berechtigte Besitzer kann entweder einen eigenen<br />

Schaden schlüssig darlegen oder begründen, zur Geltendmachung eines<br />

fremden Schadens im eigenen Namen berechtigt oder ermächtigt zu sein.<br />

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