24.11.2022 Aufrufe

koi Oktober 2021

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Die Geislinger „Ordnungen“<br />

Die „newe Strafordnung" von 1627<br />

Quelle: Geschichte der Stadt Geislingen - Georg Burkhardt / Kommissionsverlag Jan Thorbecke Konstanz / 1963<br />

„Aus der Septemberausgabe: Es sollen<br />

also alle Schmachhändel, bei denen<br />

es sich allein um Beleidigungen handelt,<br />

also Verbalinjurien und Streithändel<br />

geringeren Grads und voraussichtlich<br />

geringerer Geldbuße zwar noch vor<br />

dem Herrengericht abgestraft werden,<br />

aber ohne vorausgehende zeitraubende<br />

mündliche Verhandlung mit den Beteiligten.“<br />

Es sei denn, es handle sich um nachweisbaren<br />

Diebstahl, Unzucht oder Ehebruch<br />

„oder andere dergleichen Malefizische<br />

Händel", die zur Zuständigkeit<br />

der Herrschaftspfleger nach wie vor gehören<br />

sollten. Das Herrengericht tagte<br />

unter dem Vorsitz zweier Herrschaftspfleger,<br />

die viermal im Jahr "ins Amten<br />

verritten" und die vor Gericht anhängigen<br />

Fälle entschieden, die nicht örtlich<br />

entschieden werden konnten und auch<br />

nicht so bedeutsam waren, dass sie vor<br />

den Ulmer Rat gebracht werden mussten.<br />

In ihrem Namen soll nun der Obervogt<br />

die Schmachhändel und die sonst<br />

noch angeführten Fälle abstrafen, ohne<br />

die Sachen vor die Herrschaftspfleger<br />

selbst zu bringen. Es kam also auf eine<br />

Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit<br />

hinaus, wenn auch formell die Zuständigkeit<br />

der Herrschaftspfleger weiterbestand.<br />

Und nun gab die neue Strafordnung<br />

dem Herrengericht für diese Fälle<br />

der Schmachhändel usw. gewissermaßen<br />

eine Taxe an die Hand zur Erzielung<br />

einer gleichmäßigen Bestrafung im ganzen<br />

Ulmer Gebiet. Sie beginnt mit der<br />

herkömmlichen Unterscheidung von<br />

großem, mittlerem und geringerem Frevel<br />

und Bemessung auf acht bzw. zwei<br />

und einen Gulden, ohne dass diese Bezeichnungen<br />

im weiteren Verlauf benützt<br />

würden. Natürlich wurden die<br />

Verbalinjurien milder bestraft als die tätlichen<br />

Injurien.<br />

62 10/<strong>2021</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!