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BS 12-2022

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BDS<br />

Bundesverband der Selbständigen Abteilung Binnenschiffahrt e.V.<br />

Vertreten durch den Vorsitzenden Torsten Stuntz und die stellvertretenden Vorsitzenden<br />

Nikolaus Hohenbild, MS »Catharina«; Detlef Maiwald, TMS »Cascade« und Klaus Wolz<br />

Geschäftsstelle und Schriftleitung: Andrea Beckschäfer, Sekretariat Birgit Kühn<br />

August-Bier-Str. 18 | 53<strong>12</strong>9 Bonn | Tel. 0228/746–377 | Fax –569 | zentrale@bds-binnenschiffahrt.de<br />

Neue Rheinschiffspersonalverordnung<br />

Am 1. April 2023 wird die RheinSchPV<br />

in Kraft treten. Die neue Verordnung enthält<br />

neben den allgemeinen Vorschriften<br />

zum einen die Regelungen zu den Berufsqualifikationen,<br />

die Bestimmungen zur<br />

Tauglichkeit, zu Ausbildungsprogrammen,<br />

Prüfungen oder die Mindestanforderungen<br />

und Voraussetzungen<br />

für den Erwerb aller Befähigungen einschließlich<br />

der besonderen Berechtigungen.<br />

Zum anderen die Besatzungsvorschriften<br />

mit den Betriebsformen, Ruhezeiten<br />

und den Tabellen für die Mindestbesatzung<br />

der jeweiligen Schiffskategorien.<br />

Zusätzlich findet man die Übergangsbestimmungen<br />

für alle Dokumente, die<br />

nach den bisherigen Vorschriften ausgestellt<br />

wurden. Diese behalten ihre Gültigkeit<br />

bis längstens 2032.<br />

Schließlich gibt es insgesamt acht Anlagen,<br />

die u.a. Muster, Prüfungen und die<br />

Anforderungen für das Befahren von Abschnitten<br />

des Rheins enthalten, die als<br />

Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen<br />

Risiken ausgewiesen wurden.<br />

Harmonisierung<br />

Mit der Überarbeitung erfolgt eine Harmonisierung<br />

der rheinischen Vorschriften<br />

mit der Richtlinie 2017/2397<br />

über die Anerkennung von Berufsqualifikationen<br />

in der Binnenschifffahrt sowie<br />

der Verweis auf Es-Qin 2019/1, um eine<br />

hohe Qualität in der Aus- und Weiterbildung<br />

zu erreichen. Zusammen mit<br />

dem kompetenzbasierten Ansatz, der<br />

jetzt auch in die rheinischen Regelungen<br />

aufgenommen ist, entsteht ein harmonisierter<br />

Rechtsrahmen auf dem Rhein und<br />

Wir wünschen<br />

allen Leserinnen und Lesern<br />

Frohe Weihnachten und alles Gute<br />

für das Neue Jahr!<br />

den anderen europäischen Wasserstraßen.<br />

Während bisher die Anerkennung<br />

der europäischen Befähigungszeugnisse<br />

nur nach einer Prüfung<br />

der Gleichwertigkeit erfolgte, gelten<br />

durch die Harmonisierung alle Dokumente<br />

auch auf dem Rhein und umgekehrt.<br />

Das Rheinpatent<br />

Es gibt nur noch ein einheitliches Rheinpatent,<br />

in dem das bisherige kleine und<br />

große Rheinpatent zusammengefasst<br />

sind. Daneben gibt es noch das Sportpatent<br />

und das Behördenpatent. Das bisherige<br />

Radarpatent wird zur besonderen<br />

Berechtigung. Inhaber des kleinen<br />

Rheinpatents, die dies in ein neues Patent<br />

umtauschen möchten, müssen ein Jahr<br />

Fahrzeit als Inhaber des kleinen Rheinpatents<br />

nachweisen. Genauso wie das Unionspatent<br />

kann auch das Rheinpatent<br />

wahlweise als Karte oder in digitaler<br />

Form ausgestellt werden.<br />

Tauglichkeit<br />

Neu ist, dass die Tauglichkeitsuntersuchung<br />

nicht mehr mit Vollendung des<br />

50. Lebensjahres erneuert werden muss,<br />

sondern – wie nach der Richtlinie bzw.<br />

der BinSchPersV – erst mit Vollendung<br />

des 60. Lebensjahres. Das gilt nicht nur<br />

für den Patentinhaber sondern auch für<br />

die übrigen Besatzungsmitglieder.<br />

Danach erfolgen die Tauglichkeitsuntersuchungen<br />

mit Vollendung des 65.<br />

und 70. Lebensjahres und anschließend<br />

alle zwei Jahre.<br />

Eine neue Tauglichkeitsuntersuchung<br />

ist ebenfalls nicht erforderlich, wenn das<br />

nach bisherigem Recht ausgestellte Patent<br />

in ein Patent nach der neuen<br />

RheinSchPersV umgetauscht werden<br />

muss, weil es ungültig wird, weil der Inhaber<br />

z.B. das 50. Lebensjahr vollendet<br />

hat. Auch bei der nach 13 Jahren turnusmäßig<br />

vorgeschrieben Neuausstellung<br />

des Patents ist keine Tauglichkeitsuntersuchung<br />

erforderlich. In Deutschland<br />

wird dies nach der BinSchPersV auch so<br />

gehandhabt, in einigen anderen Mitgliedstaaten<br />

wird dies für die Unionsdokumente<br />

offenbar anders gesehen.<br />

Streckenkenntnisse<br />

Aus der bisherigen Streckenkenntnis<br />

wird die besondere Berechtigung für die<br />

Fahrt auf Rheinabschnitten mit besonderen<br />

Risiken. Die Erfahrungsfahrten werden<br />

von insgesamt 16 auf insgesamt sechs<br />

reduziert, davon drei in jede Richtung.<br />

Diese müssen allerdings in den letzten<br />

drei Jahren stattgefunden haben und<br />

nicht wie bisher innerhalb von 10 Jahren.<br />

Die Rheinabschnitte, für die die besondere<br />

Berechtigung erforderlich ist sowie<br />

die Anforderungen an die erforderlichen<br />

Kenntnisse im einzelnen findet man in<br />

Anlage 5 der RheinSchPersV.<br />

Die bisherigen Streckenkundenachweise<br />

bleiben erhalten und werden beim<br />

Umtausch des Patents als besondere Berechtigung<br />

eingetragen.<br />

Die besondere Berechtigung für Binnenwasserstraßen<br />

mit maritimem Charakter<br />

wurde durch das EU-Recht neu<br />

eingeführt. Innerhalb des Rheinpatents<br />

waren die hierfür vorgeschrieben Kompetenzen<br />

bereits in der mündlichen Prüfung<br />

enthalten. Wenn das Rheinpatent in<br />

ein neues umgetauscht wird, wird die besondere<br />

Berechtigung für maritime Wasserstraßen<br />

daher ebenfalls mit eingetragen.<br />

Besatzungsvorschriften<br />

Die Besatzungsregelungen sind im Wesentlichen<br />

so geblieben, wie sie sich auch<br />

in der bisherigen RheinSchPersV zu finden<br />

sind. Hervorzuheben ist aber eine<br />

neu aufgenommene Regelung, die unter<br />

bestimmten Voraussetzungen für Versuche<br />

mit technischen Neuerungen<br />

(Stichwort Automatisierung) eine Abweichung<br />

von der vorgeschriebenen Mindestbesatzung<br />

gestattet.<br />

58 Binnenschifffahrt <strong>12</strong> | <strong>2022</strong>

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