BS 12-2022
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BDS<br />
Bundesverband der Selbständigen Abteilung Binnenschiffahrt e.V.<br />
Vertreten durch den Vorsitzenden Torsten Stuntz und die stellvertretenden Vorsitzenden<br />
Nikolaus Hohenbild, MS »Catharina«; Detlef Maiwald, TMS »Cascade« und Klaus Wolz<br />
Geschäftsstelle und Schriftleitung: Andrea Beckschäfer, Sekretariat Birgit Kühn<br />
August-Bier-Str. 18 | 53<strong>12</strong>9 Bonn | Tel. 0228/746–377 | Fax –569 | zentrale@bds-binnenschiffahrt.de<br />
Neue Rheinschiffspersonalverordnung<br />
Am 1. April 2023 wird die RheinSchPV<br />
in Kraft treten. Die neue Verordnung enthält<br />
neben den allgemeinen Vorschriften<br />
zum einen die Regelungen zu den Berufsqualifikationen,<br />
die Bestimmungen zur<br />
Tauglichkeit, zu Ausbildungsprogrammen,<br />
Prüfungen oder die Mindestanforderungen<br />
und Voraussetzungen<br />
für den Erwerb aller Befähigungen einschließlich<br />
der besonderen Berechtigungen.<br />
Zum anderen die Besatzungsvorschriften<br />
mit den Betriebsformen, Ruhezeiten<br />
und den Tabellen für die Mindestbesatzung<br />
der jeweiligen Schiffskategorien.<br />
Zusätzlich findet man die Übergangsbestimmungen<br />
für alle Dokumente, die<br />
nach den bisherigen Vorschriften ausgestellt<br />
wurden. Diese behalten ihre Gültigkeit<br />
bis längstens 2032.<br />
Schließlich gibt es insgesamt acht Anlagen,<br />
die u.a. Muster, Prüfungen und die<br />
Anforderungen für das Befahren von Abschnitten<br />
des Rheins enthalten, die als<br />
Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen<br />
Risiken ausgewiesen wurden.<br />
Harmonisierung<br />
Mit der Überarbeitung erfolgt eine Harmonisierung<br />
der rheinischen Vorschriften<br />
mit der Richtlinie 2017/2397<br />
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen<br />
in der Binnenschifffahrt sowie<br />
der Verweis auf Es-Qin 2019/1, um eine<br />
hohe Qualität in der Aus- und Weiterbildung<br />
zu erreichen. Zusammen mit<br />
dem kompetenzbasierten Ansatz, der<br />
jetzt auch in die rheinischen Regelungen<br />
aufgenommen ist, entsteht ein harmonisierter<br />
Rechtsrahmen auf dem Rhein und<br />
Wir wünschen<br />
allen Leserinnen und Lesern<br />
Frohe Weihnachten und alles Gute<br />
für das Neue Jahr!<br />
den anderen europäischen Wasserstraßen.<br />
Während bisher die Anerkennung<br />
der europäischen Befähigungszeugnisse<br />
nur nach einer Prüfung<br />
der Gleichwertigkeit erfolgte, gelten<br />
durch die Harmonisierung alle Dokumente<br />
auch auf dem Rhein und umgekehrt.<br />
Das Rheinpatent<br />
Es gibt nur noch ein einheitliches Rheinpatent,<br />
in dem das bisherige kleine und<br />
große Rheinpatent zusammengefasst<br />
sind. Daneben gibt es noch das Sportpatent<br />
und das Behördenpatent. Das bisherige<br />
Radarpatent wird zur besonderen<br />
Berechtigung. Inhaber des kleinen<br />
Rheinpatents, die dies in ein neues Patent<br />
umtauschen möchten, müssen ein Jahr<br />
Fahrzeit als Inhaber des kleinen Rheinpatents<br />
nachweisen. Genauso wie das Unionspatent<br />
kann auch das Rheinpatent<br />
wahlweise als Karte oder in digitaler<br />
Form ausgestellt werden.<br />
Tauglichkeit<br />
Neu ist, dass die Tauglichkeitsuntersuchung<br />
nicht mehr mit Vollendung des<br />
50. Lebensjahres erneuert werden muss,<br />
sondern – wie nach der Richtlinie bzw.<br />
der BinSchPersV – erst mit Vollendung<br />
des 60. Lebensjahres. Das gilt nicht nur<br />
für den Patentinhaber sondern auch für<br />
die übrigen Besatzungsmitglieder.<br />
Danach erfolgen die Tauglichkeitsuntersuchungen<br />
mit Vollendung des 65.<br />
und 70. Lebensjahres und anschließend<br />
alle zwei Jahre.<br />
Eine neue Tauglichkeitsuntersuchung<br />
ist ebenfalls nicht erforderlich, wenn das<br />
nach bisherigem Recht ausgestellte Patent<br />
in ein Patent nach der neuen<br />
RheinSchPersV umgetauscht werden<br />
muss, weil es ungültig wird, weil der Inhaber<br />
z.B. das 50. Lebensjahr vollendet<br />
hat. Auch bei der nach 13 Jahren turnusmäßig<br />
vorgeschrieben Neuausstellung<br />
des Patents ist keine Tauglichkeitsuntersuchung<br />
erforderlich. In Deutschland<br />
wird dies nach der BinSchPersV auch so<br />
gehandhabt, in einigen anderen Mitgliedstaaten<br />
wird dies für die Unionsdokumente<br />
offenbar anders gesehen.<br />
Streckenkenntnisse<br />
Aus der bisherigen Streckenkenntnis<br />
wird die besondere Berechtigung für die<br />
Fahrt auf Rheinabschnitten mit besonderen<br />
Risiken. Die Erfahrungsfahrten werden<br />
von insgesamt 16 auf insgesamt sechs<br />
reduziert, davon drei in jede Richtung.<br />
Diese müssen allerdings in den letzten<br />
drei Jahren stattgefunden haben und<br />
nicht wie bisher innerhalb von 10 Jahren.<br />
Die Rheinabschnitte, für die die besondere<br />
Berechtigung erforderlich ist sowie<br />
die Anforderungen an die erforderlichen<br />
Kenntnisse im einzelnen findet man in<br />
Anlage 5 der RheinSchPersV.<br />
Die bisherigen Streckenkundenachweise<br />
bleiben erhalten und werden beim<br />
Umtausch des Patents als besondere Berechtigung<br />
eingetragen.<br />
Die besondere Berechtigung für Binnenwasserstraßen<br />
mit maritimem Charakter<br />
wurde durch das EU-Recht neu<br />
eingeführt. Innerhalb des Rheinpatents<br />
waren die hierfür vorgeschrieben Kompetenzen<br />
bereits in der mündlichen Prüfung<br />
enthalten. Wenn das Rheinpatent in<br />
ein neues umgetauscht wird, wird die besondere<br />
Berechtigung für maritime Wasserstraßen<br />
daher ebenfalls mit eingetragen.<br />
Besatzungsvorschriften<br />
Die Besatzungsregelungen sind im Wesentlichen<br />
so geblieben, wie sie sich auch<br />
in der bisherigen RheinSchPersV zu finden<br />
sind. Hervorzuheben ist aber eine<br />
neu aufgenommene Regelung, die unter<br />
bestimmten Voraussetzungen für Versuche<br />
mit technischen Neuerungen<br />
(Stichwort Automatisierung) eine Abweichung<br />
von der vorgeschriebenen Mindestbesatzung<br />
gestattet.<br />
58 Binnenschifffahrt <strong>12</strong> | <strong>2022</strong>