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April 2011 - Markt Schöllnach

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Hinzuweisen ist, dass die Weigerung der Gemeinde, eine Leitung<br />

zur Einspeisung ins allgemeine Versorgungsnetz in den öffentlichen<br />

Verkehrswegen verlegen zu lassen, einen Missbrauch einer marktbeherrschenden<br />

Stellung nach § 19 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />

oder eine unbillige Behinderung oder Diskriminierung<br />

nach § 20 Abs. 1 GWB darstellt. Nur sachliche<br />

Gründe können eine Ablehnung rechtfertigen, z.B. wenn die räumlichen<br />

Kapazitäten in der Straße erschöpft sein sollten, also kein Platz<br />

für weitere Leitungen ist oder das Angebot nicht angemessen ist.<br />

Da bereits wieder ein Antrag auf Benutzung von Gemeindegrund<br />

vorliegt, ist eine Entscheidung im Gemeinderat erforderlich, ob in<br />

entsprechenden Fällen ein Gestattungsvertrag nach dem Muster des<br />

Bay. Gemeindetags abgeschlossen werden soll. Auch soll ein<br />

Benutzungsentgelt festgesetzt werden.<br />

Die Verwaltung schlägt vor, der Einfachheit halber das Benutzungsentgelt<br />

nach der Länge des Kabels festzusetzen. Als Höhe wird ein<br />

einmaliges Entgelt für 20 Jahre zwischen 2,00 € und 10,00 € pro<br />

lfm vorgeschlagen. Zusätzlich soll eine Kaution von 300,00 € für<br />

die Vertragserfüllung in § 5 des Vertrages verlangt werden. Eine<br />

Kautionsrückzahlung erfolgt nur dann, wenn die vollständigen Lageund<br />

Höhepläne (Bestandspläne) sowie der Servicevertrag vorliegen.<br />

Beschluss:<br />

Der <strong>Markt</strong>gemeinderat beschließt folgendes einstimmig:<br />

Der <strong>Markt</strong> <strong>Schöllnach</strong> erhebt für eine Genehmigung zur Verlegung<br />

von privaten Einspeiseund<br />

Versorgungsleitungen in öffentlichem<br />

Grund, gemeindeeigenem<br />

Grund/Gemeindestraßen<br />

/Feldwegen ein einmaliges Benutzungsentgelt<br />

von 2,00 € pro laufendem<br />

Meter der Versorgungsleitung.<br />

Beschluss:<br />

Der <strong>Markt</strong>gemeinderat <strong>Schöllnach</strong><br />

beschließt mit 18 : 0 Stimmen im<br />

Vertrag folgende Vertragsklausel<br />

aufzunehmen:<br />

§ 14 a Bankbürgschaft<br />

(1) Als Sicherheit zur Straßenwiederherstellung<br />

nach § 3 Abs. 5<br />

und nach Maßgabe der beigefügten<br />

technischen Bestimmungen, verpflichtet<br />

sich der Gestattungsnehmer<br />

eine Bankbürgschaft einer<br />

deutschen Bank zugunsten der Gemeinde<br />

in Höhe von<br />

……………… Euro vorzulegen.<br />

Die Bürgschaft ist bei Vertragsunterschrift<br />

der Gemeinde auszuhändigen.<br />

(2) Nach Abnahme der Maßnahme<br />

ist für die Dauer der<br />

Gewährleistungsfrist nach § 3 Abs.<br />

6 eine Gewährleistungsbürgschaft<br />

in Höhe von …………………. vorzulegen.<br />

Nach Eingang derselben<br />

wird die Vertragserfüllungsbürgschaft<br />

nach Abs. 1 freigegeben.<br />

§ 14 b Kaution<br />

Für die Vertragserfüllung nach § 5<br />

Abs. 1 hat der Gestattungsnehmer<br />

bei Vertragsunterzeichnung eine<br />

Kaution von 300,00 € an die Gemeinde<br />

zu entrichten. Eine Kautionsrückzahlung<br />

erfolgt nur dann,<br />

wenn genaue und vollständige<br />

Lage- und Höhenpläne (Bestandspläne)<br />

in dreifacher Ausfertigung<br />

von den Teilen, die sich innerhalb des öffentlichen Grundes, dem<br />

gemeindeeigenem Grund/der Gemeindestraßen/der Feldwege befinden,<br />

der Gemeinde vorliegen.<br />

7. Erschließung Baugebiet „Vorading-Siedlung“;<br />

a) Beschluss wegen Planunterschreitung<br />

b) Erlass einer Abweichungssatzung über die Festlegung der<br />

Merkmale der endgültigen Herstellung<br />

c) Erschließungs-Vorauszahlungsbeitrag;<br />

Festlegung Zahlungsmodalitäten<br />

Sachverhalt:<br />

Im rechtsgültigen Bebauungsplan ist eine Erweiterung des bestehenden<br />

Wendehammers im Bereich der Parzelle 9, FlurNr. 4036/8,<br />

Gemarkung Taiding, vorgesehen. Ein weiterer Ausbau des Wendehammers<br />

ist aber nicht nötig, da dieser bereits direkt an die Bauparzelle<br />

Nr. 9 heranreicht und somit die Bauparzelle erschlossen<br />

wird.. Es liegt somit eine Abweichung von einer Festsetzung im<br />

Bebauungsplan vor. Die Rechtmäßigkeit einer endgültigen Erschließungsbeitragsfestsetzung<br />

bei Verzicht (Planunterschreitung)<br />

wird gemäß § 125 Abs. 3 Nr. BauGB dadurch nicht berührt, da<br />

durch die Abweichung die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht<br />

mehr als bei einer planmäßigen Herstellung belastet werden sowie<br />

die Nutzung der Bauparzelle Nr. 9 nicht beeinträchtigt wird.

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