April 2011 - Markt Schöllnach
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Hinzuweisen ist, dass die Weigerung der Gemeinde, eine Leitung<br />
zur Einspeisung ins allgemeine Versorgungsnetz in den öffentlichen<br />
Verkehrswegen verlegen zu lassen, einen Missbrauch einer marktbeherrschenden<br />
Stellung nach § 19 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />
oder eine unbillige Behinderung oder Diskriminierung<br />
nach § 20 Abs. 1 GWB darstellt. Nur sachliche<br />
Gründe können eine Ablehnung rechtfertigen, z.B. wenn die räumlichen<br />
Kapazitäten in der Straße erschöpft sein sollten, also kein Platz<br />
für weitere Leitungen ist oder das Angebot nicht angemessen ist.<br />
Da bereits wieder ein Antrag auf Benutzung von Gemeindegrund<br />
vorliegt, ist eine Entscheidung im Gemeinderat erforderlich, ob in<br />
entsprechenden Fällen ein Gestattungsvertrag nach dem Muster des<br />
Bay. Gemeindetags abgeschlossen werden soll. Auch soll ein<br />
Benutzungsentgelt festgesetzt werden.<br />
Die Verwaltung schlägt vor, der Einfachheit halber das Benutzungsentgelt<br />
nach der Länge des Kabels festzusetzen. Als Höhe wird ein<br />
einmaliges Entgelt für 20 Jahre zwischen 2,00 € und 10,00 € pro<br />
lfm vorgeschlagen. Zusätzlich soll eine Kaution von 300,00 € für<br />
die Vertragserfüllung in § 5 des Vertrages verlangt werden. Eine<br />
Kautionsrückzahlung erfolgt nur dann, wenn die vollständigen Lageund<br />
Höhepläne (Bestandspläne) sowie der Servicevertrag vorliegen.<br />
Beschluss:<br />
Der <strong>Markt</strong>gemeinderat beschließt folgendes einstimmig:<br />
Der <strong>Markt</strong> <strong>Schöllnach</strong> erhebt für eine Genehmigung zur Verlegung<br />
von privaten Einspeiseund<br />
Versorgungsleitungen in öffentlichem<br />
Grund, gemeindeeigenem<br />
Grund/Gemeindestraßen<br />
/Feldwegen ein einmaliges Benutzungsentgelt<br />
von 2,00 € pro laufendem<br />
Meter der Versorgungsleitung.<br />
Beschluss:<br />
Der <strong>Markt</strong>gemeinderat <strong>Schöllnach</strong><br />
beschließt mit 18 : 0 Stimmen im<br />
Vertrag folgende Vertragsklausel<br />
aufzunehmen:<br />
§ 14 a Bankbürgschaft<br />
(1) Als Sicherheit zur Straßenwiederherstellung<br />
nach § 3 Abs. 5<br />
und nach Maßgabe der beigefügten<br />
technischen Bestimmungen, verpflichtet<br />
sich der Gestattungsnehmer<br />
eine Bankbürgschaft einer<br />
deutschen Bank zugunsten der Gemeinde<br />
in Höhe von<br />
……………… Euro vorzulegen.<br />
Die Bürgschaft ist bei Vertragsunterschrift<br />
der Gemeinde auszuhändigen.<br />
(2) Nach Abnahme der Maßnahme<br />
ist für die Dauer der<br />
Gewährleistungsfrist nach § 3 Abs.<br />
6 eine Gewährleistungsbürgschaft<br />
in Höhe von …………………. vorzulegen.<br />
Nach Eingang derselben<br />
wird die Vertragserfüllungsbürgschaft<br />
nach Abs. 1 freigegeben.<br />
§ 14 b Kaution<br />
Für die Vertragserfüllung nach § 5<br />
Abs. 1 hat der Gestattungsnehmer<br />
bei Vertragsunterzeichnung eine<br />
Kaution von 300,00 € an die Gemeinde<br />
zu entrichten. Eine Kautionsrückzahlung<br />
erfolgt nur dann,<br />
wenn genaue und vollständige<br />
Lage- und Höhenpläne (Bestandspläne)<br />
in dreifacher Ausfertigung<br />
von den Teilen, die sich innerhalb des öffentlichen Grundes, dem<br />
gemeindeeigenem Grund/der Gemeindestraßen/der Feldwege befinden,<br />
der Gemeinde vorliegen.<br />
7. Erschließung Baugebiet „Vorading-Siedlung“;<br />
a) Beschluss wegen Planunterschreitung<br />
b) Erlass einer Abweichungssatzung über die Festlegung der<br />
Merkmale der endgültigen Herstellung<br />
c) Erschließungs-Vorauszahlungsbeitrag;<br />
Festlegung Zahlungsmodalitäten<br />
Sachverhalt:<br />
Im rechtsgültigen Bebauungsplan ist eine Erweiterung des bestehenden<br />
Wendehammers im Bereich der Parzelle 9, FlurNr. 4036/8,<br />
Gemarkung Taiding, vorgesehen. Ein weiterer Ausbau des Wendehammers<br />
ist aber nicht nötig, da dieser bereits direkt an die Bauparzelle<br />
Nr. 9 heranreicht und somit die Bauparzelle erschlossen<br />
wird.. Es liegt somit eine Abweichung von einer Festsetzung im<br />
Bebauungsplan vor. Die Rechtmäßigkeit einer endgültigen Erschließungsbeitragsfestsetzung<br />
bei Verzicht (Planunterschreitung)<br />
wird gemäß § 125 Abs. 3 Nr. BauGB dadurch nicht berührt, da<br />
durch die Abweichung die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht<br />
mehr als bei einer planmäßigen Herstellung belastet werden sowie<br />
die Nutzung der Bauparzelle Nr. 9 nicht beeinträchtigt wird.