Taxi Times DACH - 2. Quartal 2023
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GENEHMIGUNGSBEHÖRDEN<br />
DAS TAXI IST<br />
INBEGRIFFEN<br />
Als Voraussetzung für die Einführung von<br />
Mindesttarifen für Mietwagen ist der Schutz<br />
der öffentlichen Verkehrsinteressen<br />
definiert. Wie lässt sich das juristisch<br />
interpretieren?<br />
Die Genehmigungsbehörde kann zum Schutz der öffentlichen<br />
Verkehrsinteressen für den Verkehr mit Mietwagen,<br />
der in ihrem Bezirk betrieben wird, tarifbezogene<br />
Regelungen, insbesondere Mindestbeförderungsentgelte<br />
festlegen.“ So steht es kurz und knapp in<br />
Paragraf 51a des Personenbeförderungsgesetzes<br />
(PBefG). Der Gesetzgeber hinterlässt somit ein breites<br />
Spektrum an Interpretationsmöglichkeiten. Fakt ist, dass<br />
die öffentlichen Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt sein<br />
dürfen. „Dies ist gegeben, wenn es entweder zur Konkurrenzierung<br />
des ÖPNV oder zur Konkurrenzierung des Verkehrs mit<br />
<strong>Taxi</strong>s kommt“, heißt es dazu im Zuck-Gutachten.<br />
Rechtsanwalt Zuck schlägt daher vor, dass Genehmigungsbehörden<br />
dies anhand belastbarer Erkenntnisse belegen. Dazu zählen<br />
beispielsweise repräsentative Umfragen unter Fahrgästen des<br />
Mietwagenverkehrs, wenn daraus eine Fahrgastverlagerung von<br />
<strong>Taxi</strong> oder ÖPNV auf Mietwagen festzustellen ist. Man könnte auch,<br />
so das Zuck-Gutachten, zur Untersuchung der Funktionsfähigkeit<br />
des <strong>Taxi</strong>gewerbes die Entwicklung der Umsatzzahlen des <strong>Taxi</strong>gewerbes<br />
der letzten Jahre vergleichen.<br />
FRESHFIELDS-THESE WIRD WIDERLEGT<br />
Für die Verfasser des Freshfields-Gutachten zählt dies hingegen<br />
nicht. „Die Steuerung von Marktanteilen oder der Schutz des <strong>Taxi</strong>gewerbes<br />
an sich erfüllen die Voraussetzungen […] nicht, heißt<br />
es dort. Diese These lässt sich unter anderem mit dem Verweis<br />
auf den § 13, Abs. 4 PBefG widerlegen. Hier taucht der Schutz der<br />
öffentlichen Verkehrsinteressen im Zusammenhang mit dem<br />
Schutz der Funktionsfähigkeit des örtlichen <strong>Taxi</strong>gewerbes auf.<br />
Das Kleiner-Gutachten geht bei seiner Beweisführung sogar<br />
noch tiefer in die Historie und verweist auf Urteile des Bundesverfassungsgerichts.<br />
Aus ihnen geht eindeutig hervor, dass an<br />
der „Existenz und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs ein wichtiges<br />
Interesse der Allgemeinheit“ besteht. Schon in einem Urteil<br />
aus dem Jahr 1960 sei damals höchstrichterlich festgestellt worden,<br />
„dass es sich beim Gelegenheitsverkehr mit <strong>Taxi</strong>s um ein<br />
überragend wichtiges Gemeinschaftsgut handelt“, hebt Rechtsanwalt<br />
Maritzen im Kleiner-Gutachten hervor.<br />
Mietwagen sind hingegen kein Teil des ÖPNV, sondern lediglich<br />
ein „normaler wirtschaftlicher Verkehr“. Das lässt sich auch<br />
daran festmachen, dass Mietwagen keine Betriebs- und Beförderungspflicht<br />
haben.<br />
Somit läuft hier eine weitere Argumentation aus dem<br />
Freshfields-Gutachten ins Leere, weil deren Verfasser beide<br />
Verkehrsarten als „ausdrücklich anerkannte Formen des Gelegenheitsverkehrs“<br />
definieren.<br />
Fazit: Der Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen ist eine<br />
niedrige Schwelle für die Festsetzung eines Mindesttarifs für Mietwagen.<br />
<br />
jh<br />
STUDIE ODER PROGNOSE?<br />
Die Festlegung von Mindestentgelten<br />
sind berechtigt, wenn ansonsten die<br />
öffentlichen Verkehrsinteressen nicht<br />
beeinträchtigt sind. Zur Beweisführung<br />
schlägt das Zuck-Gutachten entsprechende<br />
Untersuchungen vor (siehe<br />
Beitrag oben). Das Kleiner-Gutachten<br />
dagegen sieht bei den Genehmigungsbehörden<br />
von vornherein einen<br />
Handlungszwang: „Gerade in Städten<br />
mit mehr als 100.000 Einwohnern steht<br />
der Genehmigungsbehörde bzgl. des<br />
,Ob‘ des Handels kein Ermessen zu“,<br />
argumentiert Rechtsanwalt Maritzen.<br />
Diese hätten hier eine besondere<br />
Schutzpflicht.<br />
Belegt werde dies durch die Neuregelung<br />
im Paragrafen 49 PBefG, Absatz<br />
4, Satz 7. „Der neue Satz 7 in Absatz 4<br />
ergänzt die Eingriffsbefugnisse der<br />
Genehmigungsbehörde im Gelegenheitsverkehr<br />
mit Mietwagen. Ziel ist es,<br />
eine Beeinträchtigung des öffentlichen<br />
Verkehrsinteresses, die möglicherweise<br />
durch einen hohen Anteil an Mietwagenverkehren<br />
hervorgerufen werden<br />
kann, von vornherein zu vermeiden.“ jh<br />
BILDER: freepik.com<br />
6 <strong>2.</strong> QUARTAL <strong>2023</strong> TAXI