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Taxi Times DACH - 2. Quartal 2023

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GENEHMIGUNGSBEHÖRDEN<br />

DAS TAXI IST<br />

INBEGRIFFEN<br />

Als Voraussetzung für die Einführung von<br />

Mindesttarifen für Mietwagen ist der Schutz<br />

der öffentlichen Verkehrsinteressen<br />

definiert. Wie lässt sich das juristisch<br />

interpretieren?<br />

Die Genehmigungsbehörde kann zum Schutz der öffentlichen<br />

Verkehrsinteressen für den Verkehr mit Mietwagen,<br />

der in ihrem Bezirk betrieben wird, tarifbezogene<br />

Regelungen, insbesondere Mindestbeförderungsentgelte<br />

festlegen.“ So steht es kurz und knapp in<br />

Paragraf 51a des Personenbeförderungsgesetzes<br />

(PBefG). Der Gesetzgeber hinterlässt somit ein breites<br />

Spektrum an Interpretationsmöglichkeiten. Fakt ist, dass<br />

die öffentlichen Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt sein<br />

dürfen. „Dies ist gegeben, wenn es entweder zur Konkurrenzierung<br />

des ÖPNV oder zur Konkurrenzierung des Verkehrs mit<br />

<strong>Taxi</strong>s kommt“, heißt es dazu im Zuck-Gutachten.<br />

Rechtsanwalt Zuck schlägt daher vor, dass Genehmigungsbehörden<br />

dies anhand belastbarer Erkenntnisse belegen. Dazu zählen<br />

beispielsweise repräsentative Umfragen unter Fahrgästen des<br />

Mietwagenverkehrs, wenn daraus eine Fahrgastverlagerung von<br />

<strong>Taxi</strong> oder ÖPNV auf Mietwagen festzustellen ist. Man könnte auch,<br />

so das Zuck-Gutachten, zur Untersuchung der Funktionsfähigkeit<br />

des <strong>Taxi</strong>gewerbes die Entwicklung der Umsatzzahlen des <strong>Taxi</strong>gewerbes<br />

der letzten Jahre vergleichen.<br />

FRESHFIELDS-THESE WIRD WIDERLEGT<br />

Für die Verfasser des Freshfields-Gutachten zählt dies hingegen<br />

nicht. „Die Steuerung von Marktanteilen oder der Schutz des <strong>Taxi</strong>gewerbes<br />

an sich erfüllen die Voraussetzungen […] nicht, heißt<br />

es dort. Diese These lässt sich unter anderem mit dem Verweis<br />

auf den § 13, Abs. 4 PBefG widerlegen. Hier taucht der Schutz der<br />

öffentlichen Verkehrsinteressen im Zusammenhang mit dem<br />

Schutz der Funktionsfähigkeit des örtlichen <strong>Taxi</strong>gewerbes auf.<br />

Das Kleiner-Gutachten geht bei seiner Beweisführung sogar<br />

noch tiefer in die Historie und verweist auf Urteile des Bundesverfassungsgerichts.<br />

Aus ihnen geht eindeutig hervor, dass an<br />

der „Existenz und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs ein wichtiges<br />

Interesse der Allgemeinheit“ besteht. Schon in einem Urteil<br />

aus dem Jahr 1960 sei damals höchstrichterlich festgestellt worden,<br />

„dass es sich beim Gelegenheitsverkehr mit <strong>Taxi</strong>s um ein<br />

überragend wichtiges Gemeinschaftsgut handelt“, hebt Rechtsanwalt<br />

Maritzen im Kleiner-Gutachten hervor.<br />

Mietwagen sind hingegen kein Teil des ÖPNV, sondern lediglich<br />

ein „normaler wirtschaftlicher Verkehr“. Das lässt sich auch<br />

daran festmachen, dass Mietwagen keine Betriebs- und Beförderungspflicht<br />

haben.<br />

Somit läuft hier eine weitere Argumentation aus dem<br />

Freshfields-Gutachten ins Leere, weil deren Verfasser beide<br />

Verkehrsarten als „ausdrücklich anerkannte Formen des Gelegenheitsverkehrs“<br />

definieren.<br />

Fazit: Der Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen ist eine<br />

niedrige Schwelle für die Festsetzung eines Mindesttarifs für Mietwagen.<br />

<br />

jh<br />

STUDIE ODER PROGNOSE?<br />

Die Festlegung von Mindestentgelten<br />

sind berechtigt, wenn ansonsten die<br />

öffentlichen Verkehrsinteressen nicht<br />

beeinträchtigt sind. Zur Beweisführung<br />

schlägt das Zuck-Gutachten entsprechende<br />

Untersuchungen vor (siehe<br />

Beitrag oben). Das Kleiner-Gutachten<br />

dagegen sieht bei den Genehmigungsbehörden<br />

von vornherein einen<br />

Handlungszwang: „Gerade in Städten<br />

mit mehr als 100.000 Einwohnern steht<br />

der Genehmigungsbehörde bzgl. des<br />

,Ob‘ des Handels kein Ermessen zu“,<br />

argumentiert Rechtsanwalt Maritzen.<br />

Diese hätten hier eine besondere<br />

Schutzpflicht.<br />

Belegt werde dies durch die Neuregelung<br />

im Paragrafen 49 PBefG, Absatz<br />

4, Satz 7. „Der neue Satz 7 in Absatz 4<br />

ergänzt die Eingriffsbefugnisse der<br />

Genehmigungsbehörde im Gelegenheitsverkehr<br />

mit Mietwagen. Ziel ist es,<br />

eine Beeinträchtigung des öffentlichen<br />

Verkehrsinteresses, die möglicherweise<br />

durch einen hohen Anteil an Mietwagenverkehren<br />

hervorgerufen werden<br />

kann, von vornherein zu vermeiden.“ jh<br />

BILDER: freepik.com<br />

6 <strong>2.</strong> QUARTAL <strong>2023</strong> TAXI

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