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GesteinsPerspektiven 06/23

Die GP GesteinsPerspektiven ist offizielles Organ des Bundesverbandes Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO). Thematische Schwerpunkte sind Fachartikel, Berichte und Reportagen. Folgende Bereiche werden publizistisch abgedeckt: Wirtschaft, Politik und Recht mit Auswirkungen auf die Roh- und Baustoffindustrie, Prospektion, Lagerstättenerkundung, Lagerstättenbewertung, Betriebsplanung und Abbautechnik, Gewinnung und Verarbeitung mineralischer Rohstoffe, Aufbereitung: Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung, Materialreinigung, Veredelung: Transportbeton, Asphalt, Wiedernutzbarmachung durch Rekultivierung und/oder Renaturierung, Genehmigungsverfahren und Genehmigungspraxis, Forschung sowie Aus- und Weiterbildung.

Die GP GesteinsPerspektiven ist offizielles Organ des Bundesverbandes Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO). Thematische Schwerpunkte sind Fachartikel, Berichte und Reportagen. Folgende Bereiche werden publizistisch abgedeckt: Wirtschaft, Politik und Recht mit Auswirkungen auf die Roh- und Baustoffindustrie, Prospektion, Lagerstättenerkundung, Lagerstättenbewertung, Betriebsplanung und Abbautechnik, Gewinnung und Verarbeitung mineralischer Rohstoffe, Aufbereitung: Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung, Materialreinigung, Veredelung: Transportbeton, Asphalt, Wiedernutzbarmachung durch Rekultivierung und/oder Renaturierung, Genehmigungsverfahren und Genehmigungspraxis, Forschung sowie Aus- und Weiterbildung.

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32<br />

WIRTSCHAFT<br />

Geht es nie ohne schon vorher<br />

erkennbare Verwirrung?<br />

Noch im Juni plädierte der Verband der Bau- und Rohstoffindustrie (vero) gemeinsam mit dem Bundesverband<br />

der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft (BDE) und der Bundesvereinigung Recycling-Baustoffe<br />

(BRB) für die Anpassung der EBV-Novelle durch den Bundesrat. Ergebnis: Die wesentlichen Aspekte des<br />

Appells liefen ins Leere. Sind und bleiben wir ein ewiges Nachbesserungsland?<br />

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In der Novelle zur EBV hat das Bundesumweltministerium<br />

(BMUV) vor Verabschiedung eine Änderung des Anwendungsbereichs<br />

der Ersatzbaustoffverordnung (EBV, Artikel<br />

1 Nr. 2) vorgeschlagen und § 1 Abs. 1 Nr. 3 EBV zur Regelung<br />

des Abfallendes aufgehoben. Barbara Grunewald, vero-Geschäftsführerin<br />

Technik, äußerte damals dazu: „An diesem zentralen<br />

Grundsatz der EBV sollte festgehalten werden. Für die<br />

Akzeptanz mineralischer Ersatzbaustoffe und dem Gedanken<br />

der nachhaltigen Ressourcenschonung im Sinne der Kreislaufwirtschaft<br />

ist gerade dieser Verweis, dass die Verwendung mineralischer<br />

Ersatzbaustoffe gemäß EBV nicht zu schädlichen<br />

Auswirkungen auf Menschen und Umwelt im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes<br />

führt, extrem wichtig.“ Die Bestrebung<br />

des BMUV, eine gesonderte „Abfallende-Verordnung“ noch im<br />

Laufe dieser Legislatur zu erarbeiten, wird zwar ausdrücklich<br />

begrüßt. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Verordnung sollte<br />

aber § 1 Abs. 1 Nr. 3 EBV als Platzhalter bestehen bleiben.<br />

Die Verbände wiesen außerdem darauf hin, dass die insgesamt<br />

40 Einbautabellen in den Anlagen 2 und 3 zur Ersatzbaustoffverordnung<br />

einschließlich der vorangestellten Erläuterungen<br />

im Widerspruch zum zugehörigen Text in § 19 Absatz<br />

8 stehen. Dies geht möglicherweise auf eine redaktionelle<br />

Imperfektion des Verordnungsgebers zurück, zieht aber so<br />

weitreichende Folgen nach sich, dass das eigentliche Ziel der<br />

Ersatzbaustoffverordnung – Intensivierung der Kreislaufwirtschaft<br />

im Bausektor – flächendeckend verfehlt wird. „Aus unserer<br />

Sicht wird durch die aktuelle Formulierung eine Verwendung<br />

von Baustoffrecycling-Material auf kiesigem Untergrund,<br />

also in nahezu allen Flussgebieten, auf Karstböden oder<br />

Grundgestein, ausgeschlossen, selbst dann, wenn der mineralische<br />

Ersatzbaustoff unter einer dichten Straßendecke aus<br />

Asphalt eingebaut würde“, so Grunewald.<br />

Diese Fehlstelle in der Verordnung wurde bereits von der<br />

Bundesregierung selbst erkannt, weshalb diese im Rahmen<br />

der Novelle Änderungen veranlasste. Die Verbände begrüßen<br />

dies, bemängeln allerdings die Halbherzigkeit: Ermöglicht<br />

wurde lediglich, unbelastetes Bodenmaterial und Baggergut<br />

in den vorgenannten Regionen zu verwerten, nicht jedoch andere<br />

mineralische Ersatzbaustoffe der besten Güteklassen.<br />

Somit ist die Änderung der Bundesregierung nach Auffassung<br />

der Verbände nicht ausreichend und bedarf einer grundlegenden<br />

Korrektur durch die Länder.<br />

Beschluss ohne nennenswerte<br />

weitere Änderungen<br />

Wie verschiedenen Veröffentlichungen, unter anderem einem<br />

sehr guten Artikel im Recyclingmagazin Euwid später zu entnehmen<br />

war, hat der Bundesrat auf seiner Sitzung am 7. Juli<br />

die Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung<br />

ohne weitere Maßgaben beschlossen. Entgegen den Forderungen<br />

der Recycling- und Bauwirtschaft wurde auf größere<br />

Änderungen verzichtet. Laut Euwid wurden sämtliche von den<br />

Bundesratsausschüssen für Wirtschaft, Verkehr und Wohnungsbau<br />

eingebrachten Änderungsvorschläge, die unter<br />

anderem die Aufnahme einer Abfallende-Regelung für Ersatzbaustoffe<br />

vorsahen, vom Plenum der Länderkammer abgelehnt.<br />

Klarstellungen bezogen sich lediglich auf eine Verbesserung<br />

des Verordnungsvollzugs. Darüber hinaus wurden<br />

Kriterien für die Anerkennung von Güteüberwachungsgemeinschaften<br />

festgelegt. Die Streichung des bisherigen § 1<br />

Abs. 1 Nr. 3 EBV wurde nicht korrigiert. Wen wundert es nun,<br />

dass Recyclingunternehmen hier und da, wie unter anderem<br />

im August von n-tv berichtet, Anlieferungen abweisen?<br />

Dies und viele weitere Streitpunkte, bspw. zur Analytik, gilt<br />

es zu klären. Seltsam, dass dies nach gut 15 Gärungsjahren<br />

bei EBV und Mantelverordnung nötig ist. Keine der seitens der<br />

Recycling- und Bauwirtschaft auf der Zielgeraden angemahnten<br />

und von den relevanten Bundesratsausschüssen aufgegriffenen<br />

Forderungen zur Korrektur fand eine Mehrheit. Über<br />

allem stand der Wille des federführenden Umweltausschusses,<br />

das Inkrafttreten der EBV zum 1. August sicherzustellen.<br />

Genau so ist es gekommen. Und jetzt? Nun, immerhin ersuchte<br />

der Bundesrat die Regierung zeitnah um eine weitere<br />

Änderungsverordnung. Spätestens im Zusammenhang mit<br />

der versprochenen Abfallende-Verordnung sollte diese greifen.<br />

Stofflich wurde Änderungsbedarf beim Thema Asphaltmischgut<br />

gesehen. Auch Regelungen zur Probenahme von<br />

Bodenmaterial und Baggergut, welches keiner Aufbereitung<br />

bedarf, stehen aus. Ebenfalls bleibt der Einbau mineralischer<br />

Ersatzbaustoffe auf kiesigem Untergrund ein Fall, der nach<br />

Regelungsbedarf verlangt.<br />

War es das? Nein, es gibt noch mehr offene Fragen. Schade<br />

eigentlich – es hätte eine gut handhabbare Verordnung<br />

werden können, wenn die reichlich vorhandene Expertise ernst<br />

genommen und berücksichtigt worden wäre. <br />

(vero/gsz)<br />

www.vero-baustoffe.de<br />

GESTEINS Perspektiven 6 | 20<strong>23</strong>

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