GesteinsPerspektiven 06/23
Die GP GesteinsPerspektiven ist offizielles Organ des Bundesverbandes Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO). Thematische Schwerpunkte sind Fachartikel, Berichte und Reportagen. Folgende Bereiche werden publizistisch abgedeckt: Wirtschaft, Politik und Recht mit Auswirkungen auf die Roh- und Baustoffindustrie, Prospektion, Lagerstättenerkundung, Lagerstättenbewertung, Betriebsplanung und Abbautechnik, Gewinnung und Verarbeitung mineralischer Rohstoffe, Aufbereitung: Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung, Materialreinigung, Veredelung: Transportbeton, Asphalt, Wiedernutzbarmachung durch Rekultivierung und/oder Renaturierung, Genehmigungsverfahren und Genehmigungspraxis, Forschung sowie Aus- und Weiterbildung.
Die GP GesteinsPerspektiven ist offizielles Organ des Bundesverbandes Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO). Thematische Schwerpunkte sind Fachartikel, Berichte und Reportagen. Folgende Bereiche werden publizistisch abgedeckt: Wirtschaft, Politik und Recht mit Auswirkungen auf die Roh- und Baustoffindustrie, Prospektion, Lagerstättenerkundung, Lagerstättenbewertung, Betriebsplanung und Abbautechnik, Gewinnung und Verarbeitung mineralischer Rohstoffe, Aufbereitung: Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung, Materialreinigung, Veredelung: Transportbeton, Asphalt, Wiedernutzbarmachung durch Rekultivierung und/oder Renaturierung, Genehmigungsverfahren und Genehmigungspraxis, Forschung sowie Aus- und Weiterbildung.
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32<br />
WIRTSCHAFT<br />
Geht es nie ohne schon vorher<br />
erkennbare Verwirrung?<br />
Noch im Juni plädierte der Verband der Bau- und Rohstoffindustrie (vero) gemeinsam mit dem Bundesverband<br />
der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft (BDE) und der Bundesvereinigung Recycling-Baustoffe<br />
(BRB) für die Anpassung der EBV-Novelle durch den Bundesrat. Ergebnis: Die wesentlichen Aspekte des<br />
Appells liefen ins Leere. Sind und bleiben wir ein ewiges Nachbesserungsland?<br />
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In der Novelle zur EBV hat das Bundesumweltministerium<br />
(BMUV) vor Verabschiedung eine Änderung des Anwendungsbereichs<br />
der Ersatzbaustoffverordnung (EBV, Artikel<br />
1 Nr. 2) vorgeschlagen und § 1 Abs. 1 Nr. 3 EBV zur Regelung<br />
des Abfallendes aufgehoben. Barbara Grunewald, vero-Geschäftsführerin<br />
Technik, äußerte damals dazu: „An diesem zentralen<br />
Grundsatz der EBV sollte festgehalten werden. Für die<br />
Akzeptanz mineralischer Ersatzbaustoffe und dem Gedanken<br />
der nachhaltigen Ressourcenschonung im Sinne der Kreislaufwirtschaft<br />
ist gerade dieser Verweis, dass die Verwendung mineralischer<br />
Ersatzbaustoffe gemäß EBV nicht zu schädlichen<br />
Auswirkungen auf Menschen und Umwelt im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes<br />
führt, extrem wichtig.“ Die Bestrebung<br />
des BMUV, eine gesonderte „Abfallende-Verordnung“ noch im<br />
Laufe dieser Legislatur zu erarbeiten, wird zwar ausdrücklich<br />
begrüßt. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Verordnung sollte<br />
aber § 1 Abs. 1 Nr. 3 EBV als Platzhalter bestehen bleiben.<br />
Die Verbände wiesen außerdem darauf hin, dass die insgesamt<br />
40 Einbautabellen in den Anlagen 2 und 3 zur Ersatzbaustoffverordnung<br />
einschließlich der vorangestellten Erläuterungen<br />
im Widerspruch zum zugehörigen Text in § 19 Absatz<br />
8 stehen. Dies geht möglicherweise auf eine redaktionelle<br />
Imperfektion des Verordnungsgebers zurück, zieht aber so<br />
weitreichende Folgen nach sich, dass das eigentliche Ziel der<br />
Ersatzbaustoffverordnung – Intensivierung der Kreislaufwirtschaft<br />
im Bausektor – flächendeckend verfehlt wird. „Aus unserer<br />
Sicht wird durch die aktuelle Formulierung eine Verwendung<br />
von Baustoffrecycling-Material auf kiesigem Untergrund,<br />
also in nahezu allen Flussgebieten, auf Karstböden oder<br />
Grundgestein, ausgeschlossen, selbst dann, wenn der mineralische<br />
Ersatzbaustoff unter einer dichten Straßendecke aus<br />
Asphalt eingebaut würde“, so Grunewald.<br />
Diese Fehlstelle in der Verordnung wurde bereits von der<br />
Bundesregierung selbst erkannt, weshalb diese im Rahmen<br />
der Novelle Änderungen veranlasste. Die Verbände begrüßen<br />
dies, bemängeln allerdings die Halbherzigkeit: Ermöglicht<br />
wurde lediglich, unbelastetes Bodenmaterial und Baggergut<br />
in den vorgenannten Regionen zu verwerten, nicht jedoch andere<br />
mineralische Ersatzbaustoffe der besten Güteklassen.<br />
Somit ist die Änderung der Bundesregierung nach Auffassung<br />
der Verbände nicht ausreichend und bedarf einer grundlegenden<br />
Korrektur durch die Länder.<br />
Beschluss ohne nennenswerte<br />
weitere Änderungen<br />
Wie verschiedenen Veröffentlichungen, unter anderem einem<br />
sehr guten Artikel im Recyclingmagazin Euwid später zu entnehmen<br />
war, hat der Bundesrat auf seiner Sitzung am 7. Juli<br />
die Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung<br />
ohne weitere Maßgaben beschlossen. Entgegen den Forderungen<br />
der Recycling- und Bauwirtschaft wurde auf größere<br />
Änderungen verzichtet. Laut Euwid wurden sämtliche von den<br />
Bundesratsausschüssen für Wirtschaft, Verkehr und Wohnungsbau<br />
eingebrachten Änderungsvorschläge, die unter<br />
anderem die Aufnahme einer Abfallende-Regelung für Ersatzbaustoffe<br />
vorsahen, vom Plenum der Länderkammer abgelehnt.<br />
Klarstellungen bezogen sich lediglich auf eine Verbesserung<br />
des Verordnungsvollzugs. Darüber hinaus wurden<br />
Kriterien für die Anerkennung von Güteüberwachungsgemeinschaften<br />
festgelegt. Die Streichung des bisherigen § 1<br />
Abs. 1 Nr. 3 EBV wurde nicht korrigiert. Wen wundert es nun,<br />
dass Recyclingunternehmen hier und da, wie unter anderem<br />
im August von n-tv berichtet, Anlieferungen abweisen?<br />
Dies und viele weitere Streitpunkte, bspw. zur Analytik, gilt<br />
es zu klären. Seltsam, dass dies nach gut 15 Gärungsjahren<br />
bei EBV und Mantelverordnung nötig ist. Keine der seitens der<br />
Recycling- und Bauwirtschaft auf der Zielgeraden angemahnten<br />
und von den relevanten Bundesratsausschüssen aufgegriffenen<br />
Forderungen zur Korrektur fand eine Mehrheit. Über<br />
allem stand der Wille des federführenden Umweltausschusses,<br />
das Inkrafttreten der EBV zum 1. August sicherzustellen.<br />
Genau so ist es gekommen. Und jetzt? Nun, immerhin ersuchte<br />
der Bundesrat die Regierung zeitnah um eine weitere<br />
Änderungsverordnung. Spätestens im Zusammenhang mit<br />
der versprochenen Abfallende-Verordnung sollte diese greifen.<br />
Stofflich wurde Änderungsbedarf beim Thema Asphaltmischgut<br />
gesehen. Auch Regelungen zur Probenahme von<br />
Bodenmaterial und Baggergut, welches keiner Aufbereitung<br />
bedarf, stehen aus. Ebenfalls bleibt der Einbau mineralischer<br />
Ersatzbaustoffe auf kiesigem Untergrund ein Fall, der nach<br />
Regelungsbedarf verlangt.<br />
War es das? Nein, es gibt noch mehr offene Fragen. Schade<br />
eigentlich – es hätte eine gut handhabbare Verordnung<br />
werden können, wenn die reichlich vorhandene Expertise ernst<br />
genommen und berücksichtigt worden wäre. <br />
(vero/gsz)<br />
www.vero-baustoffe.de<br />
GESTEINS Perspektiven 6 | 20<strong>23</strong>