06.11.2023 Aufrufe

Ärzt*in für Wien 2023/11

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RECHT SERVICE<br />

Foto: Chanyanuch/<br />

Das Landesgericht <strong>Wien</strong>er Neustadt erkannte<br />

zurecht, dass die Ärztin in der Beschreibung als<br />

äußerst schlechte, nämlich miserable Persönlichkeit<br />

dargestellt wurde.<br />

Das Oberlandesgericht <strong>Wien</strong> bestätigte sodann,<br />

dass damit mangels erwiesener Tatsachen<br />

der Tatbestand der Üblen Nachrede erfüllt<br />

war.<br />

Die erste Instanz lag jedoch hinsichtlich der<br />

Verantwortlichkeit von Google falsch. Zwar<br />

wurde Google die Löschung des Eintrags aufgeführen;<br />

allerdings besteht <strong>für</strong> Sie auch kein<br />

Vorsteuerabzug.<br />

Es kann jedoch <strong>für</strong> die Regelbesteuerung optiert<br />

werden. Diese Überlegung könnten Sie<br />

auch bereits hinsichtlich der oben genannten<br />

vorweggenommenen Betriebsausgaben<br />

(Vorbereitungsaufwendungen) zwecks Erlangung<br />

des Vorsteuerabzuges anstellen.<br />

Anmeldung des Unternehmens<br />

Nach der Gewerbeanmeldung beziehungsweise<br />

der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit<br />

haben Sie die Betriebseröffnung dem<br />

Finanzamt zu melden. Dazu ist bei Einzelunternehmen<br />

ein Fragebogen <strong>für</strong> natürliche<br />

Personen (Verf 24) auszufüllen.<br />

Eine bereits bestehende Steuernummer beim<br />

Finanzamt – diese wurde in der Regel bereits<br />

erteilt, auch wenn lediglich Arbeitnehmerveranlagungen<br />

durchgeführt wurden – bleibt<br />

weiterhin bestehen. Sie muss auch im Fragebogen<br />

als solche angeführt werden.<br />

Hinweis: Bei Aufnahme einer selbständigen<br />

Tätigkeit ist innerhalb eines Monats auch<br />

eine Meldung an die SVS erforderlich (Versicherungserklärung,<br />

Antrag Differenzvorschreibung).<br />

Ein großes berufliches Spektrum kann sehr<br />

spannend sein. Zwar gibt es einigen administrativen<br />

Aufwand – dieser ist aber durchaus<br />

zu bewältigen. <br />

Iris Kraft-Kinz ist geschäftsführende Gesellschafterin<br />

der MEDplan in <strong>Wien</strong> 12.<br />

Nach der Gewerbeanmeldung<br />

beziehungsweise der Aufnahme<br />

der betrieblichen Tätigkeit haben<br />

Sie die Betriebseröffnung dem<br />

Finanzamt zu melden.<br />

Üble Nachrede<br />

Kinderärztin siegt gegen Google<br />

Ärztinnen und Ärzte sind oft willkürlichen, anonymen Bewertungen<br />

ausgesetzt, welche sich belastend auswirken können. In<br />

einer Entscheidung des Oberlandesgerichts <strong>Wien</strong> bewertete ein<br />

anonymer Nutzer eine Kinderärztin mit einem Stern und nannte<br />

sie unter anderem „menschlich miserabel“ – Google gab den Nutzer<br />

aber nicht bekannt und muss nun die betroffene Kinderärztin<br />

entschädigen.<br />

Von Aleksandra Landskron<br />

► Google löschte die Rezension eines anonymen<br />

Nutzers, der auch ausfällig über<br />

die Kinderärztin wurde, nicht. Dieser behauptete<br />

unter anderem, dass ihm aufgrund der<br />

Erkrankung seines Sohnes zeitnah ein Termin<br />

angeboten, jedoch folglich gestrichen wurde, da<br />

er kein Patient von der Kinderärztin war.<br />

Das Landesgericht <strong>Wien</strong>er Neustadt stellt<br />

diesbezüglich aber fest, dass der Ablauf des<br />

entsprechenden Telefonats ein ganz<br />

anderer war: Da das Patientenkontingent<br />

bereits erschöpft war, konnte der<br />

Sohn keinen Termin mehr bekommen.<br />

Es wurde ihm daher die Möglichkeit<br />

genannt, entweder eine andere Ärztin<br />

beziehungsweise einen anderen Arzt<br />

in der Umgebung oder auch ein Krankenhaus<br />

aufzusuchen. Die Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter der Ärztin sind<br />

in solchen Situationen, unabhängig davon,<br />

ob die Patientinnen und Patienten<br />

bereits zuvor in der Praxis war oder<br />

nicht, angewiesen, derart vorzugehen.<br />

Rechtliche Schritte<br />

Die Kinderärztin ersuchte Google mehrmals<br />

um Löschung der Bewertung, anderenfalls auch<br />

um Bekanntgabe der E-Mail-Adresse des Nutzers.<br />

Da sich Google jedoch weigerte, wurden<br />

schließlich rechtliche Schritte eingeleitet.<br />

Frage nach Verantwortlichkeit<br />

tragen, jedoch sei Google kein Medieninhaber,<br />

da es bloß ein Forum zur Kommunikation bietet<br />

und daher wäre Google auch nicht nach dem<br />

Mediengesetz haftbar. Das Oberlandesgericht<br />

sprach sich dagegen aus und hielt fest, dass das<br />

Erstgericht irrt, wenn es in der Schlussforderung<br />

dem Nutzer die alleinige Medieninhaberschaft<br />

zuspricht. Dazu genügt es nicht, dass dieser<br />

seinen Kommentar jederzeit löschen kann.<br />

Google löschte die Rezension eines anonymen Nutzers, der ausfällig<br />

über die Kinderärztin wurde, nicht.<br />

Auch die Ärztin sei keine Medieninhaberin, da<br />

sie nicht auf die Kommentare zugreifen könne.<br />

Daher sei Google alleine Medieninhaber.<br />

Meinungsfreiheit hat Grenzen<br />

Google muss der Kinderärztin 2.000 Euro<br />

Entschädigung zahlen sowie die Rezension löschen.<br />

Die gegenständliche Entscheidung zeigt,<br />

dass dort, wo man sich zuvor auf die Anonymität<br />

und Meinungsfreiheit berufen konnte, Google<br />

nun die Rezensionen zu prüfen und löschen<br />

hat. Die Entscheidung ist auch ein wichtiger<br />

Schritt <strong>für</strong> sämtliche Ärztinnen und Ärzte, welche<br />

sich ungerechtfertigten Bewertungen aussetzen<br />

müssen. (OLG <strong>Wien</strong> 17 Bs <strong>11</strong>9/23h) <br />

Sollten Sie Fragen haben, so steht Ihnen das<br />

Team Allgemeine Rechtsangelegenheiten <strong>für</strong> Auskünfte<br />

gerne zur Verfügung (recht@aekwien.at).<br />

<strong>11</strong>_<strong>2023</strong> <strong>Ärzt*in</strong> <strong>für</strong> <strong>Wien</strong> 37

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