Ärzt*in für Wien 2023/11
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RECHT SERVICE<br />
Foto: Chanyanuch/<br />
Das Landesgericht <strong>Wien</strong>er Neustadt erkannte<br />
zurecht, dass die Ärztin in der Beschreibung als<br />
äußerst schlechte, nämlich miserable Persönlichkeit<br />
dargestellt wurde.<br />
Das Oberlandesgericht <strong>Wien</strong> bestätigte sodann,<br />
dass damit mangels erwiesener Tatsachen<br />
der Tatbestand der Üblen Nachrede erfüllt<br />
war.<br />
Die erste Instanz lag jedoch hinsichtlich der<br />
Verantwortlichkeit von Google falsch. Zwar<br />
wurde Google die Löschung des Eintrags aufgeführen;<br />
allerdings besteht <strong>für</strong> Sie auch kein<br />
Vorsteuerabzug.<br />
Es kann jedoch <strong>für</strong> die Regelbesteuerung optiert<br />
werden. Diese Überlegung könnten Sie<br />
auch bereits hinsichtlich der oben genannten<br />
vorweggenommenen Betriebsausgaben<br />
(Vorbereitungsaufwendungen) zwecks Erlangung<br />
des Vorsteuerabzuges anstellen.<br />
Anmeldung des Unternehmens<br />
Nach der Gewerbeanmeldung beziehungsweise<br />
der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit<br />
haben Sie die Betriebseröffnung dem<br />
Finanzamt zu melden. Dazu ist bei Einzelunternehmen<br />
ein Fragebogen <strong>für</strong> natürliche<br />
Personen (Verf 24) auszufüllen.<br />
Eine bereits bestehende Steuernummer beim<br />
Finanzamt – diese wurde in der Regel bereits<br />
erteilt, auch wenn lediglich Arbeitnehmerveranlagungen<br />
durchgeführt wurden – bleibt<br />
weiterhin bestehen. Sie muss auch im Fragebogen<br />
als solche angeführt werden.<br />
Hinweis: Bei Aufnahme einer selbständigen<br />
Tätigkeit ist innerhalb eines Monats auch<br />
eine Meldung an die SVS erforderlich (Versicherungserklärung,<br />
Antrag Differenzvorschreibung).<br />
Ein großes berufliches Spektrum kann sehr<br />
spannend sein. Zwar gibt es einigen administrativen<br />
Aufwand – dieser ist aber durchaus<br />
zu bewältigen. <br />
Iris Kraft-Kinz ist geschäftsführende Gesellschafterin<br />
der MEDplan in <strong>Wien</strong> 12.<br />
Nach der Gewerbeanmeldung<br />
beziehungsweise der Aufnahme<br />
der betrieblichen Tätigkeit haben<br />
Sie die Betriebseröffnung dem<br />
Finanzamt zu melden.<br />
Üble Nachrede<br />
Kinderärztin siegt gegen Google<br />
Ärztinnen und Ärzte sind oft willkürlichen, anonymen Bewertungen<br />
ausgesetzt, welche sich belastend auswirken können. In<br />
einer Entscheidung des Oberlandesgerichts <strong>Wien</strong> bewertete ein<br />
anonymer Nutzer eine Kinderärztin mit einem Stern und nannte<br />
sie unter anderem „menschlich miserabel“ – Google gab den Nutzer<br />
aber nicht bekannt und muss nun die betroffene Kinderärztin<br />
entschädigen.<br />
Von Aleksandra Landskron<br />
► Google löschte die Rezension eines anonymen<br />
Nutzers, der auch ausfällig über<br />
die Kinderärztin wurde, nicht. Dieser behauptete<br />
unter anderem, dass ihm aufgrund der<br />
Erkrankung seines Sohnes zeitnah ein Termin<br />
angeboten, jedoch folglich gestrichen wurde, da<br />
er kein Patient von der Kinderärztin war.<br />
Das Landesgericht <strong>Wien</strong>er Neustadt stellt<br />
diesbezüglich aber fest, dass der Ablauf des<br />
entsprechenden Telefonats ein ganz<br />
anderer war: Da das Patientenkontingent<br />
bereits erschöpft war, konnte der<br />
Sohn keinen Termin mehr bekommen.<br />
Es wurde ihm daher die Möglichkeit<br />
genannt, entweder eine andere Ärztin<br />
beziehungsweise einen anderen Arzt<br />
in der Umgebung oder auch ein Krankenhaus<br />
aufzusuchen. Die Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter der Ärztin sind<br />
in solchen Situationen, unabhängig davon,<br />
ob die Patientinnen und Patienten<br />
bereits zuvor in der Praxis war oder<br />
nicht, angewiesen, derart vorzugehen.<br />
Rechtliche Schritte<br />
Die Kinderärztin ersuchte Google mehrmals<br />
um Löschung der Bewertung, anderenfalls auch<br />
um Bekanntgabe der E-Mail-Adresse des Nutzers.<br />
Da sich Google jedoch weigerte, wurden<br />
schließlich rechtliche Schritte eingeleitet.<br />
Frage nach Verantwortlichkeit<br />
tragen, jedoch sei Google kein Medieninhaber,<br />
da es bloß ein Forum zur Kommunikation bietet<br />
und daher wäre Google auch nicht nach dem<br />
Mediengesetz haftbar. Das Oberlandesgericht<br />
sprach sich dagegen aus und hielt fest, dass das<br />
Erstgericht irrt, wenn es in der Schlussforderung<br />
dem Nutzer die alleinige Medieninhaberschaft<br />
zuspricht. Dazu genügt es nicht, dass dieser<br />
seinen Kommentar jederzeit löschen kann.<br />
Google löschte die Rezension eines anonymen Nutzers, der ausfällig<br />
über die Kinderärztin wurde, nicht.<br />
Auch die Ärztin sei keine Medieninhaberin, da<br />
sie nicht auf die Kommentare zugreifen könne.<br />
Daher sei Google alleine Medieninhaber.<br />
Meinungsfreiheit hat Grenzen<br />
Google muss der Kinderärztin 2.000 Euro<br />
Entschädigung zahlen sowie die Rezension löschen.<br />
Die gegenständliche Entscheidung zeigt,<br />
dass dort, wo man sich zuvor auf die Anonymität<br />
und Meinungsfreiheit berufen konnte, Google<br />
nun die Rezensionen zu prüfen und löschen<br />
hat. Die Entscheidung ist auch ein wichtiger<br />
Schritt <strong>für</strong> sämtliche Ärztinnen und Ärzte, welche<br />
sich ungerechtfertigten Bewertungen aussetzen<br />
müssen. (OLG <strong>Wien</strong> 17 Bs <strong>11</strong>9/23h) <br />
Sollten Sie Fragen haben, so steht Ihnen das<br />
Team Allgemeine Rechtsangelegenheiten <strong>für</strong> Auskünfte<br />
gerne zur Verfügung (recht@aekwien.at).<br />
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