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SAM 2024 - Das Magazin zur Schongauer Ausbildungsmesse 2024

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Während der Ausbildung<br />

Plötzlich schwanger!<br />

Die Geburt eines Babys gilt als größtes Glück<br />

für werdende Eltern, hat aber auch massive<br />

Auswirkungen auf deren privaten, beruflichen<br />

oder schulischen Alltag. Allen voran dann, wenn<br />

Mutter und Vater noch sehr jung sind, das Familienglück<br />

nicht wirklich geplant war – und<br />

möglicherweise einer der beiden, oder gar beide,<br />

noch inmitten ihrer beruflichen Ausbildung<br />

stecken. Stellt sich also die Frage: Was tun,<br />

wenn eine junge Auszubildende während ihrer<br />

Lehrzeit ein Baby bekommt? „In diesem Falle<br />

greift – wie bei Schülerinnen, Studierenden und<br />

berufstätigen Frauen auch – das deutschlandweit<br />

gültige Mutterschutzgesetz“, sagt Maria<br />

Vogl, die sich als Beauftragte für Chancengleichheit<br />

bei der in Weilheim ansässigen Agentur für<br />

Arbeit bestens auskennt mit den Rechten und<br />

Pflichten von schwangeren Auszubildenden.<br />

„Die Mutterschutzfrist greift grundsätzlich sechs<br />

Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,<br />

wobei die Schwangere auf eigenen Wunsch<br />

während dieser Zeit arbeiten darf.“ Nach der<br />

Geburt darf die dann frischgebackene Mutter<br />

frühestens acht Wochen nach der Entbindung<br />

ihre Ausbildung fortsetzen, bei Mehrlingsgeburten<br />

wie Zwillingen oder Drillingen erst nach<br />

zwölf Wochen. Schon vor Ablauf dieser Fristen<br />

dagegen erlaubt: Die Teilnahme an Zwischenoder<br />

Abschlussprüfungen. Unerheblich des<br />

Lehrinhaltes? „Die Mutterschutzfristen gelten<br />

für alle Berufe gleich, wobei der Ausbildungsbetrieb<br />

immer darauf zu achten hat, dass die<br />

Schwangere oder stillenden Mutter zu keinem<br />

Zeitpunkt gefährdet oder überfordert ist.“ Um<br />

letzteres zu gewährleisten, hat der jeweilige Arbeitgeber<br />

eine sogenannte Gefährdungsanalyse<br />

vorzunehmen. Arbeit in gebückter Haltung, das<br />

Heben von schweren Gegenständen mit mehr<br />

als fünf Kilogramm Gewicht sowie der Umgang<br />

mit verkeimten oder infektiösen Stoffen (zum<br />

Beispiel in Pflegeberufen) sind für Schwangere<br />

typische Gefahren, denen sie nicht ausgesetzt<br />

werden dürfen.<br />

Wiedereinstieg in Teilzeit<br />

Ein Nachteil für schwangere Auszubildende: Sie<br />

können bei der nach dem Berufsbildungsrecht<br />

zuständigen Stelle, meistens der Industrie- und<br />

Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer<br />

(HWK) zwar einen Antrag auf Verlängerung<br />

der Ausbildungszeit stellen – einen gesetzlich<br />

verankerten Anspruch darauf haben sie<br />

allerdings nicht, um die durch den Mutterschutz<br />

verlorengegangene Lehrzeit eins-zu-eins nachzuholen.<br />

Was jedoch nicht automatisch heißt,<br />

dass der Ausbildungsberuf mit weniger Erfolg<br />

abgeschlossen werden kann. Expertin Maria<br />

Vogl spricht an dieser Stelle von der Wichtigkeit,<br />

„dass ganz individuelle Regeln zwischen<br />

der jungen Mutter und dem Arbeitgeber gefragt<br />

sind“. Allen voran was die Kinderbetreuung in-<br />

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