SAM 2024 - Das Magazin zur Schongauer Ausbildungsmesse 2024
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Während der Ausbildung<br />
Plötzlich schwanger!<br />
Die Geburt eines Babys gilt als größtes Glück<br />
für werdende Eltern, hat aber auch massive<br />
Auswirkungen auf deren privaten, beruflichen<br />
oder schulischen Alltag. Allen voran dann, wenn<br />
Mutter und Vater noch sehr jung sind, das Familienglück<br />
nicht wirklich geplant war – und<br />
möglicherweise einer der beiden, oder gar beide,<br />
noch inmitten ihrer beruflichen Ausbildung<br />
stecken. Stellt sich also die Frage: Was tun,<br />
wenn eine junge Auszubildende während ihrer<br />
Lehrzeit ein Baby bekommt? „In diesem Falle<br />
greift – wie bei Schülerinnen, Studierenden und<br />
berufstätigen Frauen auch – das deutschlandweit<br />
gültige Mutterschutzgesetz“, sagt Maria<br />
Vogl, die sich als Beauftragte für Chancengleichheit<br />
bei der in Weilheim ansässigen Agentur für<br />
Arbeit bestens auskennt mit den Rechten und<br />
Pflichten von schwangeren Auszubildenden.<br />
„Die Mutterschutzfrist greift grundsätzlich sechs<br />
Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,<br />
wobei die Schwangere auf eigenen Wunsch<br />
während dieser Zeit arbeiten darf.“ Nach der<br />
Geburt darf die dann frischgebackene Mutter<br />
frühestens acht Wochen nach der Entbindung<br />
ihre Ausbildung fortsetzen, bei Mehrlingsgeburten<br />
wie Zwillingen oder Drillingen erst nach<br />
zwölf Wochen. Schon vor Ablauf dieser Fristen<br />
dagegen erlaubt: Die Teilnahme an Zwischenoder<br />
Abschlussprüfungen. Unerheblich des<br />
Lehrinhaltes? „Die Mutterschutzfristen gelten<br />
für alle Berufe gleich, wobei der Ausbildungsbetrieb<br />
immer darauf zu achten hat, dass die<br />
Schwangere oder stillenden Mutter zu keinem<br />
Zeitpunkt gefährdet oder überfordert ist.“ Um<br />
letzteres zu gewährleisten, hat der jeweilige Arbeitgeber<br />
eine sogenannte Gefährdungsanalyse<br />
vorzunehmen. Arbeit in gebückter Haltung, das<br />
Heben von schweren Gegenständen mit mehr<br />
als fünf Kilogramm Gewicht sowie der Umgang<br />
mit verkeimten oder infektiösen Stoffen (zum<br />
Beispiel in Pflegeberufen) sind für Schwangere<br />
typische Gefahren, denen sie nicht ausgesetzt<br />
werden dürfen.<br />
Wiedereinstieg in Teilzeit<br />
Ein Nachteil für schwangere Auszubildende: Sie<br />
können bei der nach dem Berufsbildungsrecht<br />
zuständigen Stelle, meistens der Industrie- und<br />
Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer<br />
(HWK) zwar einen Antrag auf Verlängerung<br />
der Ausbildungszeit stellen – einen gesetzlich<br />
verankerten Anspruch darauf haben sie<br />
allerdings nicht, um die durch den Mutterschutz<br />
verlorengegangene Lehrzeit eins-zu-eins nachzuholen.<br />
Was jedoch nicht automatisch heißt,<br />
dass der Ausbildungsberuf mit weniger Erfolg<br />
abgeschlossen werden kann. Expertin Maria<br />
Vogl spricht an dieser Stelle von der Wichtigkeit,<br />
„dass ganz individuelle Regeln zwischen<br />
der jungen Mutter und dem Arbeitgeber gefragt<br />
sind“. Allen voran was die Kinderbetreuung in-<br />
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