Roth Journal_2024-03_01-24_red
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RATGEBER RECHT<br />
Der Erbvertrag – Vorteil oder Nachteil?<br />
Ein Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes<br />
wegen, die in vertraglicher Form mit Bindungswirkung<br />
ausgestattet ist. In dem Erbvertrag<br />
kann der Erblasser Erben einsetzen, Vermächtnisse<br />
ausbringen, Auflagen anordnen. Oft werden<br />
Erbverträge auch zusammen mit Eheverträgen<br />
errichtet.<br />
Was ist nun der Vorteil eines Erbvertrages?<br />
Der große Vorteil des Erbvertrages ist die Bindungswirkung,<br />
welche durch Widerruf oder<br />
Anfechtung nicht so einfach zu beseitigen ist.<br />
Es gelten strenge Formvorschriften. Unsere<br />
Kanzlei empfiehlt Erbverträge in der Regel nur<br />
in 3 Konstellationen:<br />
1, Der Erblasser honoriert mit dem Erbvertrag<br />
eine zu Lebzeiten des Erblassers erbrachte Leistung.<br />
Wenn z.B. der Erblasser von dem Erbvertragspartner<br />
kostenlos lange gepflegt wird<br />
oder einen Geldbetrag dafür bezahlt, dass er<br />
nach dem Tode des Erblassers dessen Immobilie<br />
erhält, kann dies sinnvoll sein.<br />
2, Der Erblasser regelt die Unternehmensnachfolge<br />
mit Pflichtteilsverzichten, um den<br />
Übergang wesentlicher Nachlassgüter, also<br />
des Unternehmens, auf einen einzelnen Erben<br />
oder Vermächtnisnehmer zu regeln und<br />
einen desaströsen Liquiditätsabfluss aufgrund<br />
der Pflichtteilsforderungen zu vermeiden. Hier<br />
kann über den Erbvertrag dem Verzichtenden<br />
neben einer möglichen lebzeitigen Abfindung<br />
ergänzend eine weitere Teilhabe am Nachlass<br />
eingeräumt werden, um das Unternehmen im<br />
Erbfall abzusichern.<br />
3, Bei unverheirateten Paaren, die sich mit<br />
Bindungswirkung als Erben einsetzen wollen,<br />
funktioniert das Berliner Testament nicht - hier<br />
kann der Erbvertrag infrage kommen.<br />
Und was sind die Nachteile des Erbvertrages?<br />
Der größte Nachteil ist gleichzeitig der vermeintliche<br />
Vorteil, nämlich die Bindungswirkung.<br />
Diese wird dann z.B. zum Bumerang,<br />
wenn das Leben anders läuft, als sich die Parteien<br />
dies vorgestellt haben. „Erstaunlicherweise“<br />
ist zumindest in dieser Kanzlei das Leben<br />
der Parteien von der Wiege bis zur Bahre<br />
in der großen Mehrzahl der Fälle eben keine<br />
vorhersehbare gerade aufsteigende Linie des<br />
reinen Erfolges. Zum einen verändern sich die<br />
Menschen, zum anderen die Ansichten, und<br />
zu guter Letzt die Umstände. Dazu kommen<br />
noch Krankheit, Schicksalsschläge, Unglücke<br />
oder plötzlicher Erfolg und Glück - gleich ob<br />
im privaten oder beruflichen Bereich. Das kann<br />
mit einem Erbvertrag erfahrungsgemäß nicht<br />
abgebildet werden, er ist eine statische Momentaufnahme.<br />
Letztwillige Verfügungen im Sinne von Testamenten,<br />
die unsere Kanzlei in aller Regel<br />
empfiehlt und zusammen mit den Mandanten<br />
errichtet, können in aller Regel problemlos an<br />
das Leben und dessen Verlauf angepasst werden.<br />
So gab es z.B. einen, sehr vereinfacht dargestellten,<br />
Fall, in dem eine mißtrauische Mutter<br />
das Haus, welches aus ihrer Linie stammt, dem<br />
Sohn überschrieben hat, verbunden mit einem<br />
Erbvertrag, wonach nur dessen Abkömmlinge<br />
wiederum Eigentümer des Hauses werden<br />
dürfen. Die Mutter hatte Angst, dass das Haus<br />
über die angeheiratete Ehefrau des Sohnes<br />
verloren geht. Sie verstarb vor 20 Jahren. Tatsächlich<br />
hatte der Sohn mit seiner Ehefrau 2<br />
Kinder bekommen. Eines lebt jetzt in Kiel, eines<br />
lebt nunmehr im Ausland. Man sieht sich<br />
einmal im Jahr, zu einem der Kinder gibt es gar<br />
keinen Kontakt mehr.<br />
Und jetzt möchte der Sohn seine Ehefrau, mit<br />
der er mehr als 30 Jahre verheiratet ist, für den<br />
Fall seines Todes über sein Haus so absichern,<br />
so dass sie in dem gemeinsam bewohnten Eigenheim<br />
ihren Lebensabend verbringen darf.<br />
Nun wird der 35 Jahre alte notarielle Übergabe-<br />
und Erbvertrag zum schrecklichen Bumerang.<br />
Ein Loslösen aus diesem Vertrag ist im<br />
Fall nicht möglich, ohne dass beide Kinder<br />
mitwirken. Nachdem aber zu einem Kind im<br />
Ausland kein Kontakt mehr besteht und dieser<br />
auch strikt von diesem Kind abgelehnt wird, ist<br />
der Sohn nunmehr im Erbvertrag Gefangener,<br />
seine Ehefrau die Verliererin.<br />
Dies zeigt, welch harte Folgen ein Erbvertrag<br />
haben kann. Es möge sich jeder die Frage stellen,<br />
ob er nicht nur selbstbestimmt bis zum<br />
Tode leben möchte, sondern auch die Frage,<br />
ob er bis zu seinem Tode auch flexibel den<br />
Nachlass gestalten möchte.<br />
Aus unserer jahrzehntelangen anwaltlichen<br />
Erfahrung in der Erbrechtspraxis können wir<br />
nur anraten, das Instrumentarium des Erbvertrages<br />
nur im Ausnahmefall anzuwenden.<br />
Ansonsten ist der Erbvertrag nach Auffassung<br />
unserer Kanzlei ein ungeeignetes juristisches<br />
Werkzeug, welches im 1. Moment sich ob der<br />
Bindungswirkung gut anfühlt, aber die Bindungswirkung<br />
nach 5-10 Jahren plötzlich als<br />
unpassend und falsch empfunden wird und<br />
sich auf Seiten des Erblassers ein neuer Wille<br />
gebildet hat. Die Beseitigung eines Erbvertrages<br />
und die Korrektur dessen, was vor 10<br />
Jahren noch richtig war, ist dann oft nur mit<br />
großen und kostspieligen Anstrengungen verbunden<br />
- und manchmal gar nicht mehr möglich.<br />
Wir helfen Ihnen mit dem BAUMANN KON-<br />
ZEPT nicht nur bei der Auswahl und dem Errichten<br />
ihrer letztwilligen Verfügung, sondern<br />
auch dabei, juristisch bis zu ihrem Tode handlungsfähig<br />
zu bleiben und abgesichert zu sein<br />
- und dabei Steuern möglichst zu vermeiden.<br />
Stephan Baumann<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Familienrecht<br />
Erbrecht<br />
PR-Text<br />
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Stephan Baumann, Rechtsanwalt und Mediator<br />
Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht, Fachanwaltslg. für Erbrecht<br />
Dozent a. D. an der GEORG-SIMON-OHM Hochschule Nürnberg<br />
Peter Spies, Rechtsanwalt und Dozent der Verwaltungsgenossenschaft<br />
Wir sind für Sie auch auf<br />
folgenden Rechtsgebieten tätig:<br />
• Arbeitsrecht<br />
• Familienrecht<br />
• Erbrecht und Betreuungen<br />
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und Unfallregulierung<br />
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