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Roth Journal_2024-03_01-24_red

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RATGEBER RECHT<br />

Der Erbvertrag – Vorteil oder Nachteil?<br />

Ein Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes<br />

wegen, die in vertraglicher Form mit Bindungswirkung<br />

ausgestattet ist. In dem Erbvertrag<br />

kann der Erblasser Erben einsetzen, Vermächtnisse<br />

ausbringen, Auflagen anordnen. Oft werden<br />

Erbverträge auch zusammen mit Eheverträgen<br />

errichtet.<br />

Was ist nun der Vorteil eines Erbvertrages?<br />

Der große Vorteil des Erbvertrages ist die Bindungswirkung,<br />

welche durch Widerruf oder<br />

Anfechtung nicht so einfach zu beseitigen ist.<br />

Es gelten strenge Formvorschriften. Unsere<br />

Kanzlei empfiehlt Erbverträge in der Regel nur<br />

in 3 Konstellationen:<br />

1, Der Erblasser honoriert mit dem Erbvertrag<br />

eine zu Lebzeiten des Erblassers erbrachte Leistung.<br />

Wenn z.B. der Erblasser von dem Erbvertragspartner<br />

kostenlos lange gepflegt wird<br />

oder einen Geldbetrag dafür bezahlt, dass er<br />

nach dem Tode des Erblassers dessen Immobilie<br />

erhält, kann dies sinnvoll sein.<br />

2, Der Erblasser regelt die Unternehmensnachfolge<br />

mit Pflichtteilsverzichten, um den<br />

Übergang wesentlicher Nachlassgüter, also<br />

des Unternehmens, auf einen einzelnen Erben<br />

oder Vermächtnisnehmer zu regeln und<br />

einen desaströsen Liquiditätsabfluss aufgrund<br />

der Pflichtteilsforderungen zu vermeiden. Hier<br />

kann über den Erbvertrag dem Verzichtenden<br />

neben einer möglichen lebzeitigen Abfindung<br />

ergänzend eine weitere Teilhabe am Nachlass<br />

eingeräumt werden, um das Unternehmen im<br />

Erbfall abzusichern.<br />

3, Bei unverheirateten Paaren, die sich mit<br />

Bindungswirkung als Erben einsetzen wollen,<br />

funktioniert das Berliner Testament nicht - hier<br />

kann der Erbvertrag infrage kommen.<br />

Und was sind die Nachteile des Erbvertrages?<br />

Der größte Nachteil ist gleichzeitig der vermeintliche<br />

Vorteil, nämlich die Bindungswirkung.<br />

Diese wird dann z.B. zum Bumerang,<br />

wenn das Leben anders läuft, als sich die Parteien<br />

dies vorgestellt haben. „Erstaunlicherweise“<br />

ist zumindest in dieser Kanzlei das Leben<br />

der Parteien von der Wiege bis zur Bahre<br />

in der großen Mehrzahl der Fälle eben keine<br />

vorhersehbare gerade aufsteigende Linie des<br />

reinen Erfolges. Zum einen verändern sich die<br />

Menschen, zum anderen die Ansichten, und<br />

zu guter Letzt die Umstände. Dazu kommen<br />

noch Krankheit, Schicksalsschläge, Unglücke<br />

oder plötzlicher Erfolg und Glück - gleich ob<br />

im privaten oder beruflichen Bereich. Das kann<br />

mit einem Erbvertrag erfahrungsgemäß nicht<br />

abgebildet werden, er ist eine statische Momentaufnahme.<br />

Letztwillige Verfügungen im Sinne von Testamenten,<br />

die unsere Kanzlei in aller Regel<br />

empfiehlt und zusammen mit den Mandanten<br />

errichtet, können in aller Regel problemlos an<br />

das Leben und dessen Verlauf angepasst werden.<br />

So gab es z.B. einen, sehr vereinfacht dargestellten,<br />

Fall, in dem eine mißtrauische Mutter<br />

das Haus, welches aus ihrer Linie stammt, dem<br />

Sohn überschrieben hat, verbunden mit einem<br />

Erbvertrag, wonach nur dessen Abkömmlinge<br />

wiederum Eigentümer des Hauses werden<br />

dürfen. Die Mutter hatte Angst, dass das Haus<br />

über die angeheiratete Ehefrau des Sohnes<br />

verloren geht. Sie verstarb vor 20 Jahren. Tatsächlich<br />

hatte der Sohn mit seiner Ehefrau 2<br />

Kinder bekommen. Eines lebt jetzt in Kiel, eines<br />

lebt nunmehr im Ausland. Man sieht sich<br />

einmal im Jahr, zu einem der Kinder gibt es gar<br />

keinen Kontakt mehr.<br />

Und jetzt möchte der Sohn seine Ehefrau, mit<br />

der er mehr als 30 Jahre verheiratet ist, für den<br />

Fall seines Todes über sein Haus so absichern,<br />

so dass sie in dem gemeinsam bewohnten Eigenheim<br />

ihren Lebensabend verbringen darf.<br />

Nun wird der 35 Jahre alte notarielle Übergabe-<br />

und Erbvertrag zum schrecklichen Bumerang.<br />

Ein Loslösen aus diesem Vertrag ist im<br />

Fall nicht möglich, ohne dass beide Kinder<br />

mitwirken. Nachdem aber zu einem Kind im<br />

Ausland kein Kontakt mehr besteht und dieser<br />

auch strikt von diesem Kind abgelehnt wird, ist<br />

der Sohn nunmehr im Erbvertrag Gefangener,<br />

seine Ehefrau die Verliererin.<br />

Dies zeigt, welch harte Folgen ein Erbvertrag<br />

haben kann. Es möge sich jeder die Frage stellen,<br />

ob er nicht nur selbstbestimmt bis zum<br />

Tode leben möchte, sondern auch die Frage,<br />

ob er bis zu seinem Tode auch flexibel den<br />

Nachlass gestalten möchte.<br />

Aus unserer jahrzehntelangen anwaltlichen<br />

Erfahrung in der Erbrechtspraxis können wir<br />

nur anraten, das Instrumentarium des Erbvertrages<br />

nur im Ausnahmefall anzuwenden.<br />

Ansonsten ist der Erbvertrag nach Auffassung<br />

unserer Kanzlei ein ungeeignetes juristisches<br />

Werkzeug, welches im 1. Moment sich ob der<br />

Bindungswirkung gut anfühlt, aber die Bindungswirkung<br />

nach 5-10 Jahren plötzlich als<br />

unpassend und falsch empfunden wird und<br />

sich auf Seiten des Erblassers ein neuer Wille<br />

gebildet hat. Die Beseitigung eines Erbvertrages<br />

und die Korrektur dessen, was vor 10<br />

Jahren noch richtig war, ist dann oft nur mit<br />

großen und kostspieligen Anstrengungen verbunden<br />

- und manchmal gar nicht mehr möglich.<br />

Wir helfen Ihnen mit dem BAUMANN KON-<br />

ZEPT nicht nur bei der Auswahl und dem Errichten<br />

ihrer letztwilligen Verfügung, sondern<br />

auch dabei, juristisch bis zu ihrem Tode handlungsfähig<br />

zu bleiben und abgesichert zu sein<br />

- und dabei Steuern möglichst zu vermeiden.<br />

Stephan Baumann<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Familienrecht<br />

Erbrecht<br />

PR-Text<br />

ANWALTSKANZLEI BAUMANN<br />

RECHTSANWÄLTE • FACHANWÄLTE<br />

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E-Mail: info@ab-anwaelte.de • www.ab-anwaelte.de<br />

Stephan Baumann, Rechtsanwalt und Mediator<br />

Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht, Fachanwaltslg. für Erbrecht<br />

Dozent a. D. an der GEORG-SIMON-OHM Hochschule Nürnberg<br />

Peter Spies, Rechtsanwalt und Dozent der Verwaltungsgenossenschaft<br />

Wir sind für Sie auch auf<br />

folgenden Rechtsgebieten tätig:<br />

• Arbeitsrecht<br />

• Familienrecht<br />

• Erbrecht und Betreuungen<br />

• Seniorenrecht<br />

• Internetrecht<br />

• Verkehrsrecht<br />

und Unfallregulierung<br />

• Miet- und Immobilienrecht<br />

• Straf- und Steuerrecht<br />

• Versicherungsrecht<br />

• Steuerstrafrecht<br />

• Forderungsbeitreibung<br />

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