smartLiving Magazin Stuttgart | Ausgabe 02/2024
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Eine degressive Abschreibung ist<br />
anwendbar, wenn diese nach dem<br />
30. September 2<strong>02</strong>3 und vor dem<br />
1. Oktober 2<strong>02</strong>9 begonnen wird.<br />
WACHSTUMSCHANCENGESETZ ..<br />
2<strong>02</strong>4<br />
ANDERUNGEN FÜR VERMIETER<br />
Das geplante Wachstumschancengesetz sieht Entlastung der<br />
Wirtschaft in Höhe von jährlich rund sieben Milliarden<br />
Euro bis 2<strong>02</strong>8 vor. Rund 50 Steuererleichterungen für die Wirtschaft<br />
sind darin enthalten. Vor allem kleinere und mittlere Unternehmen<br />
sollen entlastet werden. Viele der Maßnahmen, die<br />
jetzt beschlossen wurden, haben Wirtschaftsverbände wie der<br />
Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) schon lange<br />
vorgeschlagen.<br />
„Das Wachstumschancengesetz ist ein wichtiger Baustein, um<br />
Investitionen zu stärken, Wachstum zu fördern und Entlastungen<br />
umzusetzen“, reagierte ZDH-Präsident Jörg Dittrich. „So<br />
wird die im Koalitionsvertrag als Super-AfA umschriebene und<br />
lange angekündigte Prämie für Investitionen in die Energieeffizienz<br />
eingeführt, die Grenzen für die Sofortabschreibung bei<br />
geringwertigen Wirtschaftsgütern werden erhöht und die Sonderabschreibung<br />
im Rahmen des Paragrafen 7g EstG wird angehoben:<br />
Das alles sind wichtige Impulse für mehr Investitionen.“<br />
ÄNDERUNGEN IN BEZUG AUF DIE EINKOMMENSTEUER:<br />
EINNAHMEN AUS VERMIETUNG UND VERPACHTUNG –<br />
FREIGRENZE<br />
Ab dem Veranlagungsjahr 2<strong>02</strong>4 wird eine vereinfachende Maßnahme<br />
eingeführt, indem eine Steuerfreigrenze für Einnahmen<br />
aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 EUR festgesetzt<br />
wird. Diese Regelung zielt darauf ab, die Bürokratie zu<br />
reduzieren. Falls die aufgrund dieser Einnahmen getätigten <strong>Ausgabe</strong>n<br />
die erzielten Einnahmen übersteigen, haben Steuerzahler<br />
die Möglichkeit, auf Antrag ihre Einnahmen in ihrer Einkommensteuererklärung<br />
als steuerpflichtig zu behandeln (Quelle:<br />
§ 3 Nr. 73 EstG).<br />
WOHNGEBÄUDE<br />
Für Gebäude, die dem Wohnzweck dienen und entweder vom<br />
Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der<br />
Fertigstellung erworben wurden, besteht die Möglichkeit der degressiven<br />
Abschreibung in Höhe von 6 %. Im Jahr der Anschaffung<br />
oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Der<br />
Steuerpflichtige hat die Option, auf die lineare Abschreibung<br />
gemäß Absatz 4 umzusteigen. Solange die degressive Abschreibung<br />
angewandt wird, sind Abschreibungen für außergewöhnliche<br />
technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht gestattet.<br />
Falls solche Abnutzungen auftreten, ist ein Wechsel zur linearen<br />
Abschreibung möglich. Die degressive Abschreibung kann für<br />
sämtliche Wohngebäude in Anspruch genommen werden, die<br />
sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des<br />
Europäischen Wirtschaftsraums befinden.<br />
DEGRESSIVE AFA FÜR WOHNGEBÄUDE<br />
Wie sind die Konditionen und für welche Gebäude gilt<br />
die degressive AfA? (Quelle: Bundesbauministerium):<br />
Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neu<br />
gebaute oder neu erworbene Wohngebäude und Wohnungen.<br />
Im ersten Jahr können sechs Prozent der Investitionskosten<br />
steuerlich geltend gemacht werden. In<br />
den folgenden Jahren können jeweils 6 % des Restwertes<br />
steuerlich geltend gemacht werden.<br />
EIN WECHSEL ZUR LINEAREN AFA IST MÖGLICH.<br />
Beispielrechnung: Bei 400.000 Euro Investitionskosten<br />
sind es im ersten Jahr 24.000 Euro (6 Prozent von<br />
ENERGETISCHE SANIERUNGSMASSNAHMEN<br />
Gemäß einer neu eingefügten Bestimmung in § 35c Absatz 1 gilt<br />
ab sofort folgende Regelung: Für energetische Maßnahmen an<br />
einem begünstigten Objekt, bei denen die Umsetzung nach dem<br />
31. Dezember 2<strong>02</strong>3 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar<br />
2<strong>02</strong>6 abgeschlossen sind, beträgt die Steuerermäßigung im Kalenderjahr<br />
des Abschlusses der Maßnahme und im darauffolgenden<br />
Kalenderjahr jeweils 10 % (anstatt bisher 7 %) der getätigten<br />
Aufwendungen. Die maximale Steuerermäßigung beläuft sich<br />
auf insgesamt 14.000 EUR.<br />
Des Weiteren wird im übernächsten Kalenderjahr eine weitere<br />
Steuerermäßigung in Höhe von 10 % (anstatt bisher 6 %) der<br />
Aufwendungen gewährt, wobei die Obergrenze für diese Steuerermäßigung<br />
bei 12.000 EUR liegt (Quelle: § 35c Abs. 1a EstG).<br />
400.000), im zweiten Jahr 22.560 Euro (400.000 Euro<br />
abzüglich der 24.000 Euro vom ersten Jahr = 376.000<br />
Euro Restwert). Der Baubeginn des Wohngebäudes<br />
muss zwischen dem 1. Oktober 2<strong>02</strong>3 und dem 30. September<br />
2<strong>02</strong>9 liegen.<br />
Beim Erwerb einer Immobilie muss der Vertrag zwischen<br />
dem 1. Oktober 2<strong>02</strong>3 und dem 30. September<br />
2<strong>02</strong>9 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie<br />
bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben<br />
werden.<br />
FAZIT: STEUERFREIGRENZE FÜR EINNAHMEN<br />
AUS VERMIETUNG UND VERPACHTUNG<br />
Mit einer Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und<br />
Verpachtung soll eine bürokratieentlastende Regelung geschaffen<br />
werden: Demnach bleiben Einnahmen aus der Vermietung<br />
und Verpachtung zukünftig steuerfrei, sofern die Summe der<br />
Einnahmen im Veranlagungszeitraum insgesamt weniger als<br />
1.000 Euro beträgt.<br />
Wenn die <strong>Ausgabe</strong>n, die mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem<br />
Zusammenhang stehenden Einnahmen übersteigen,<br />
können die Einnahmen auf Antrag als steuerpflichtig<br />
behandelt werden. Dieser „Antrag“ wird gestellt, indem man<br />
in der Steuererklärung die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
erklärt, also die Anlage V abgibt.<br />
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Quellen: siehe Textbeitrag<br />
©Autor: Dietmar Kern<br />
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Foto: Nico – www.stock.adobe.com<br />
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