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smartLiving Magazin Stuttgart | Ausgabe 02/2024

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Versicherung & Recht<br />

<strong>smartLiving</strong>.<br />

ARCHITEKTUR. IMMOBILIEN. WOHNEN. LIFESTYLE.<br />

Eine degressive Abschreibung ist<br />

anwendbar, wenn diese nach dem<br />

30. September 2<strong>02</strong>3 und vor dem<br />

1. Oktober 2<strong>02</strong>9 begonnen wird.<br />

WACHSTUMSCHANCENGESETZ ..<br />

2<strong>02</strong>4<br />

ANDERUNGEN FÜR VERMIETER<br />

Das geplante Wachstumschancengesetz sieht Entlastung der<br />

Wirtschaft in Höhe von jährlich rund sieben Milliarden<br />

Euro bis 2<strong>02</strong>8 vor. Rund 50 Steuererleichterungen für die Wirtschaft<br />

sind darin enthalten. Vor allem kleinere und mittlere Unternehmen<br />

sollen entlastet werden. Viele der Maßnahmen, die<br />

jetzt beschlossen wurden, haben Wirtschaftsverbände wie der<br />

Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) schon lange<br />

vorgeschlagen.<br />

„Das Wachstumschancengesetz ist ein wichtiger Baustein, um<br />

Investitionen zu stärken, Wachstum zu fördern und Entlastungen<br />

umzusetzen“, reagierte ZDH-Präsident Jörg Dittrich. „So<br />

wird die im Koalitionsvertrag als Super-AfA umschriebene und<br />

lange angekündigte Prämie für Investitionen in die Energieeffizienz<br />

eingeführt, die Grenzen für die Sofortabschreibung bei<br />

geringwertigen Wirtschaftsgütern werden erhöht und die Sonderabschreibung<br />

im Rahmen des Paragrafen 7g EstG wird angehoben:<br />

Das alles sind wichtige Impulse für mehr Investitionen.“<br />

ÄNDERUNGEN IN BEZUG AUF DIE EINKOMMENSTEUER:<br />

EINNAHMEN AUS VERMIETUNG UND VERPACHTUNG –<br />

FREIGRENZE<br />

Ab dem Veranlagungsjahr 2<strong>02</strong>4 wird eine vereinfachende Maßnahme<br />

eingeführt, indem eine Steuerfreigrenze für Einnahmen<br />

aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 EUR festgesetzt<br />

wird. Diese Regelung zielt darauf ab, die Bürokratie zu<br />

reduzieren. Falls die aufgrund dieser Einnahmen getätigten <strong>Ausgabe</strong>n<br />

die erzielten Einnahmen übersteigen, haben Steuerzahler<br />

die Möglichkeit, auf Antrag ihre Einnahmen in ihrer Einkommensteuererklärung<br />

als steuerpflichtig zu behandeln (Quelle:<br />

§ 3 Nr. 73 EstG).<br />

WOHNGEBÄUDE<br />

Für Gebäude, die dem Wohnzweck dienen und entweder vom<br />

Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der<br />

Fertigstellung erworben wurden, besteht die Möglichkeit der degressiven<br />

Abschreibung in Höhe von 6 %. Im Jahr der Anschaffung<br />

oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Der<br />

Steuerpflichtige hat die Option, auf die lineare Abschreibung<br />

gemäß Absatz 4 umzusteigen. Solange die degressive Abschreibung<br />

angewandt wird, sind Abschreibungen für außergewöhnliche<br />

technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht gestattet.<br />

Falls solche Abnutzungen auftreten, ist ein Wechsel zur linearen<br />

Abschreibung möglich. Die degressive Abschreibung kann für<br />

sämtliche Wohngebäude in Anspruch genommen werden, die<br />

sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des<br />

Europäischen Wirtschaftsraums befinden.<br />

DEGRESSIVE AFA FÜR WOHNGEBÄUDE<br />

Wie sind die Konditionen und für welche Gebäude gilt<br />

die degressive AfA? (Quelle: Bundesbauministerium):<br />

Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neu<br />

gebaute oder neu erworbene Wohngebäude und Wohnungen.<br />

Im ersten Jahr können sechs Prozent der Investitionskosten<br />

steuerlich geltend gemacht werden. In<br />

den folgenden Jahren können jeweils 6 % des Restwertes<br />

steuerlich geltend gemacht werden.<br />

EIN WECHSEL ZUR LINEAREN AFA IST MÖGLICH.<br />

Beispielrechnung: Bei 400.000 Euro Investitionskosten<br />

sind es im ersten Jahr 24.000 Euro (6 Prozent von<br />

ENERGETISCHE SANIERUNGSMASSNAHMEN<br />

Gemäß einer neu eingefügten Bestimmung in § 35c Absatz 1 gilt<br />

ab sofort folgende Regelung: Für energetische Maßnahmen an<br />

einem begünstigten Objekt, bei denen die Umsetzung nach dem<br />

31. Dezember 2<strong>02</strong>3 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar<br />

2<strong>02</strong>6 abgeschlossen sind, beträgt die Steuerermäßigung im Kalenderjahr<br />

des Abschlusses der Maßnahme und im darauffolgenden<br />

Kalenderjahr jeweils 10 % (anstatt bisher 7 %) der getätigten<br />

Aufwendungen. Die maximale Steuerermäßigung beläuft sich<br />

auf insgesamt 14.000 EUR.<br />

Des Weiteren wird im übernächsten Kalenderjahr eine weitere<br />

Steuerermäßigung in Höhe von 10 % (anstatt bisher 6 %) der<br />

Aufwendungen gewährt, wobei die Obergrenze für diese Steuerermäßigung<br />

bei 12.000 EUR liegt (Quelle: § 35c Abs. 1a EstG).<br />

400.000), im zweiten Jahr 22.560 Euro (400.000 Euro<br />

abzüglich der 24.000 Euro vom ersten Jahr = 376.000<br />

Euro Restwert). Der Baubeginn des Wohngebäudes<br />

muss zwischen dem 1. Oktober 2<strong>02</strong>3 und dem 30. September<br />

2<strong>02</strong>9 liegen.<br />

Beim Erwerb einer Immobilie muss der Vertrag zwischen<br />

dem 1. Oktober 2<strong>02</strong>3 und dem 30. September<br />

2<strong>02</strong>9 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie<br />

bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben<br />

werden.<br />

FAZIT: STEUERFREIGRENZE FÜR EINNAHMEN<br />

AUS VERMIETUNG UND VERPACHTUNG<br />

Mit einer Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und<br />

Verpachtung soll eine bürokratieentlastende Regelung geschaffen<br />

werden: Demnach bleiben Einnahmen aus der Vermietung<br />

und Verpachtung zukünftig steuerfrei, sofern die Summe der<br />

Einnahmen im Veranlagungszeitraum insgesamt weniger als<br />

1.000 Euro beträgt.<br />

Wenn die <strong>Ausgabe</strong>n, die mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem<br />

Zusammenhang stehenden Einnahmen übersteigen,<br />

können die Einnahmen auf Antrag als steuerpflichtig<br />

behandelt werden. Dieser „Antrag“ wird gestellt, indem man<br />

in der Steuererklärung die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

erklärt, also die Anlage V abgibt.<br />

<br />

Quellen: siehe Textbeitrag<br />

©Autor: Dietmar Kern<br />

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Foto: Nico – www.stock.adobe.com<br />

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