smartLiving Magazin Stuttgart | Ausgabe 02/2024
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Versicherung & Recht<br />
WENN DER MALER<br />
ZWEIMAL KLINGELT<br />
DIESE RECHTE HABEN VERBRAUCHER<br />
BEI HANDWERKERAUFTRÄGEN<br />
Sei es für kleinere Instandsetzungen oder umfassende Renovierungen<br />
– wer ein eigenes Haus besitzt, benötigt immer<br />
wieder einmal Handwerker. Gerade bei Reparaturaufträgen<br />
werden viele Absprachen per Handschlag besiegelt. Laut Erik<br />
Stange, Pressesprecher des Bauherren-Schutzbund e. V. (BSB),<br />
kann damit aber Ärger vorprogrammiert sein. Mit schriftlichen<br />
Vereinbarungen werde Streitigkeiten über Inhalt und Umfang<br />
sowie über Termine für den Auftrag vorgebeugt, so Verbraucherschützer<br />
Stange. Wenn umfangreichere Arbeiten geplant<br />
sind, sollte auf jeden Fall ein niedergeschriebener Vertrag geschlossen<br />
werden.<br />
ZAHLUNG NACH ARBEITSFORTSCHRITT<br />
Besonders bei den Zahlungsvereinbarungen sollten die Auftraggeber<br />
genau hinsehen, empfiehlt Stange. Das Bürgerliche<br />
Gesetzbuch (BGB) räumt Handwerkern das Recht auf eine Abschlagszahlung<br />
ein, da sie mit Material- und Personalkosten<br />
in Vorleistung gehen – allerdings erst, wenn durch die Handwerkerleistungen<br />
ein Wertzuwachs erreicht ist. Eine „Zahlung<br />
bei Auftragsbestätigung“ muss jedoch nicht akzeptiert werden.<br />
Zudem ist zu prüfen, ob die Höhe einer geforderten Zahlungsrate<br />
tatsächlich dem Wert der erbrachten Leistung entspricht.<br />
Stange weist zudem darauf hin, dass bei großen Umbau- oder<br />
Modernisierungsmaßnahmen ein Verbraucherbauvertrag zustande<br />
kommt. In diesem Vertrag gehört zu den Pflichten von<br />
Handwerker und Auftraggeber ein Sicherungseinbehalt in<br />
Höhe von fünf Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung.<br />
MÄNGEL SCHRIFTLICH FIXIEREN<br />
Der Auftraggeber hat ein Recht auf mängelfreie Arbeit des<br />
Handwerkers. Bei umfangreicheren Maßnahmen lohnt es sich<br />
daher, einen Bausachverständigen, etwa einen BSB-Bauherrenberater,<br />
zur Abnahme hinzuzuziehen. Unter www.bsb-ev.<br />
de gibt es dazu mehr Infos und Beraterkontakte. Wenn Mängel<br />
festgestellt werden, sollten diese schriftlich festgehalten und<br />
ihre Beseitigung ebenfalls in Schriftform unmissverständlich<br />
eingefordert werden. Zudem hat der Hausbesitzer ein Zurückbehaltungsrecht<br />
gegenüber den Zahlungsforderungen. Er kann<br />
einen Betrag in der doppelten Höhe des Aufwands einbehalten,<br />
den die Beseitigung der Mängel kosten würde.<br />
<br />
TIPPS FÜR DEN HANDWERKERVERTRAG<br />
Einige Punkte, die beim Handwerkervertrag und<br />
der Durchführung von Arbeiten zu beachten sind:<br />
• ungenau definierte Termine nicht hinnehmen<br />
• im Voraus eine Fahrtkostenpauschale festlegen<br />
• wenn nicht anders vereinbart, gelten: vor Ort übliche<br />
Stundensätze, geringere Stundensätze für Azubis<br />
und Angelernte<br />
• gute Handwerker hinterlassen Arbeitsplatz besenrein<br />
• Mitnahme von Altgeräten im Voraus vereinbaren<br />
• für selbst verursachte Schäden muss Handwerker<br />
aufkommen<br />
• kein Pauschalpreis für Kleinteile.<br />
djd<br />
INTERESSANTE<br />
URTEILE<br />
BUSSGELD DROHT BEI BAUMSCHNITT<br />
FÜR DIE PHOTOVOLTAIK-ANLAGE<br />
Sie haben sich eine neue Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage)<br />
oder ein Balkonkraftwerk gegönnt. Doch nachdem Sie sie<br />
installiert haben, stellen Sie fest: Ein Baum wirft über mehrere<br />
Stunden einen Schatten auf die Paneele. Das verringert natürlich<br />
die Leistung und somit den Stromgewinn. Kein Problem.<br />
Der Baum kann schließlich entsprechend gestutzt oder gar<br />
gefällt werden, solange er auf dem eigenen Grundstück steht.<br />
Oder? Nein, denn auch auf dem eigenen Grundstück darf<br />
nicht jeder Baum gefällt oder geschnitten werden. Wer es dennoch<br />
macht, muss mit einem hohen Bußgeld rechnen.<br />
BAUMFÄLLEN FÜR DIE PHOTOVOLTAIK-ANLAGE:<br />
DAS IST ZU BEACHTEN<br />
Wenn Sie einen Baum auf Ihrem eigenen Grundstück entfernen<br />
möchten, müssen Sie sich hierfür vorab eine Genehmigung<br />
von der zuständigen Behörde einholen – obwohl das<br />
Gehölz auf Ihrem eigenen Grundstück wächst.<br />
Der Grund: Wenn Sie die Genehmigung nicht einholen,<br />
verstoßen Grundstücksbesitzer unter anderem gegen die<br />
Baumschutzsatzungen, die Baumschutzverordnungen oder<br />
das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Bei dem Baum<br />
kann es sich schließlich um einen schützenswerten Lauboder<br />
Nadelbaum handeln.<br />
Zu den schützenswerten Bäumen zählen beispielsweise diejenigen,<br />
deren Stammumfang mehr als 60 beziehungsweise 80<br />
Zentimeter misst. Aber auch bestimmte Arten wie die Eibe,<br />
Schwarzpappel, Elsbeere, Wildapfel, Flatterulme, Türkische<br />
Baumhasel, Waldkiefer oder Walnuss dürfen nicht einfach gefällt<br />
werden. Erkundigen Sie sich am besten vorab, welcher<br />
Baum in Ihrem Bundesland als schützenswert gilt und welche<br />
Verordnungen für Sie gelten. Laut Umwelt-Bußgeldkatalog<br />
droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro, wenn Sie ohne<br />
Erlaubnis Bäume fällen, die unter Schutz stehen.<br />
§<br />
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ARCHITEKTUR. IMMOBILIEN. WOHNEN. LIFESTYLE.<br />
WAS GILT FÜR NACHBARBÄUME?<br />
Teilweise erfolgt die Verschattung der PV-Anlage auch durch<br />
Bäume auf dem Nachbargrundstück. Können Betroffene<br />
hier auf Grundlage des EEG das Fällen der Gewächse fordern?<br />
Zurzeit noch nicht, erklärt Cedric Vornholt, Fachanwalt<br />
für Baurecht.<br />
Aber: „Wird eine Genehmigung für die Fällung eines Baums<br />
erteilt, kann sich der Nachbar dagegen nicht wehren“, ergänzt<br />
Vornholt. Gegen die Genehmigung kann kein Widerspruch<br />
eingelegt oder geklagt werden.<br />
DAS SAGEN GERICHTE<br />
Und wie sieht es aus, wenn der Baum, der die Verschattung<br />
verursacht, auf einem städtischen Grundstück steht? Kann<br />
dann seine Fällung bei der Stadt beantragt werden? Schließlich<br />
könne die Solarthermie-Anlage durch seinen Schattenwurf<br />
nicht effizient genug arbeiten, so die Kläger und beriefen<br />
sich auf das „Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien“<br />
(siehe § 2 S. 2 „Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien“;<br />
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2<strong>02</strong>3)).<br />
Mit diesem Fall hat sich unter anderem das Verwaltungsgericht<br />
Wismar auseinandergesetzt (Urteil vom 10.01.2<strong>02</strong>0;<br />
Az.: 7 K 886/18 We). Das Ergebnis: Der Baum darf bleiben.<br />
Er fungiere als wichtiger Lebensraum für Insekten, Vögel<br />
und andere Tiere. Zudem leiste er einen wichtigen Beitrag<br />
zur Verbesserung der Luftqualität sowie des Klimas. Steht<br />
also ein Baum auf einem öffentlichen Grundstück, so hat<br />
sein Erhalt Vorrang vor dem individuellen Interesse eines<br />
privaten PV-Anlagen-Besitzers.<br />
<br />
Verwendete Quellen:<br />
bussgeldkatalog.org„Baum fällen”; gesetze-im-internet.de<br />
§ 2 S. 2 „Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien“<br />
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2<strong>02</strong>3)<br />
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Fotos: triocean – www.stock.adobe.com; DJD/Bauherren-Schutzbund<br />
Bei Handwerkerleistungen lohnt es sich,<br />
die Qualität und Mängelfreiheit der Arbeiten<br />
mit sachverständiger Hilfe zu überprüfen.<br />
Foto: fizkes – stock.adobe.com<br />
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