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smartLiving Magazin Stuttgart | Ausgabe 02/2024

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Versicherung & Recht<br />

WENN DER MALER<br />

ZWEIMAL KLINGELT<br />

DIESE RECHTE HABEN VERBRAUCHER<br />

BEI HANDWERKERAUFTRÄGEN<br />

Sei es für kleinere Instandsetzungen oder umfassende Renovierungen<br />

– wer ein eigenes Haus besitzt, benötigt immer<br />

wieder einmal Handwerker. Gerade bei Reparaturaufträgen<br />

werden viele Absprachen per Handschlag besiegelt. Laut Erik<br />

Stange, Pressesprecher des Bauherren-Schutzbund e. V. (BSB),<br />

kann damit aber Ärger vorprogrammiert sein. Mit schriftlichen<br />

Vereinbarungen werde Streitigkeiten über Inhalt und Umfang<br />

sowie über Termine für den Auftrag vorgebeugt, so Verbraucherschützer<br />

Stange. Wenn umfangreichere Arbeiten geplant<br />

sind, sollte auf jeden Fall ein niedergeschriebener Vertrag geschlossen<br />

werden.<br />

ZAHLUNG NACH ARBEITSFORTSCHRITT<br />

Besonders bei den Zahlungsvereinbarungen sollten die Auftraggeber<br />

genau hinsehen, empfiehlt Stange. Das Bürgerliche<br />

Gesetzbuch (BGB) räumt Handwerkern das Recht auf eine Abschlagszahlung<br />

ein, da sie mit Material- und Personalkosten<br />

in Vorleistung gehen – allerdings erst, wenn durch die Handwerkerleistungen<br />

ein Wertzuwachs erreicht ist. Eine „Zahlung<br />

bei Auftragsbestätigung“ muss jedoch nicht akzeptiert werden.<br />

Zudem ist zu prüfen, ob die Höhe einer geforderten Zahlungsrate<br />

tatsächlich dem Wert der erbrachten Leistung entspricht.<br />

Stange weist zudem darauf hin, dass bei großen Umbau- oder<br />

Modernisierungsmaßnahmen ein Verbraucherbauvertrag zustande<br />

kommt. In diesem Vertrag gehört zu den Pflichten von<br />

Handwerker und Auftraggeber ein Sicherungseinbehalt in<br />

Höhe von fünf Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung.<br />

MÄNGEL SCHRIFTLICH FIXIEREN<br />

Der Auftraggeber hat ein Recht auf mängelfreie Arbeit des<br />

Handwerkers. Bei umfangreicheren Maßnahmen lohnt es sich<br />

daher, einen Bausachverständigen, etwa einen BSB-Bauherrenberater,<br />

zur Abnahme hinzuzuziehen. Unter www.bsb-ev.<br />

de gibt es dazu mehr Infos und Beraterkontakte. Wenn Mängel<br />

festgestellt werden, sollten diese schriftlich festgehalten und<br />

ihre Beseitigung ebenfalls in Schriftform unmissverständlich<br />

eingefordert werden. Zudem hat der Hausbesitzer ein Zurückbehaltungsrecht<br />

gegenüber den Zahlungsforderungen. Er kann<br />

einen Betrag in der doppelten Höhe des Aufwands einbehalten,<br />

den die Beseitigung der Mängel kosten würde.<br />

<br />

TIPPS FÜR DEN HANDWERKERVERTRAG<br />

Einige Punkte, die beim Handwerkervertrag und<br />

der Durchführung von Arbeiten zu beachten sind:<br />

• ungenau definierte Termine nicht hinnehmen<br />

• im Voraus eine Fahrtkostenpauschale festlegen<br />

• wenn nicht anders vereinbart, gelten: vor Ort übliche<br />

Stundensätze, geringere Stundensätze für Azubis<br />

und Angelernte<br />

• gute Handwerker hinterlassen Arbeitsplatz besenrein<br />

• Mitnahme von Altgeräten im Voraus vereinbaren<br />

• für selbst verursachte Schäden muss Handwerker<br />

aufkommen<br />

• kein Pauschalpreis für Kleinteile.<br />

djd<br />

INTERESSANTE<br />

URTEILE<br />

BUSSGELD DROHT BEI BAUMSCHNITT<br />

FÜR DIE PHOTOVOLTAIK-ANLAGE<br />

Sie haben sich eine neue Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage)<br />

oder ein Balkonkraftwerk gegönnt. Doch nachdem Sie sie<br />

installiert haben, stellen Sie fest: Ein Baum wirft über mehrere<br />

Stunden einen Schatten auf die Paneele. Das verringert natürlich<br />

die Leistung und somit den Stromgewinn. Kein Problem.<br />

Der Baum kann schließlich entsprechend gestutzt oder gar<br />

gefällt werden, solange er auf dem eigenen Grundstück steht.<br />

Oder? Nein, denn auch auf dem eigenen Grundstück darf<br />

nicht jeder Baum gefällt oder geschnitten werden. Wer es dennoch<br />

macht, muss mit einem hohen Bußgeld rechnen.<br />

BAUMFÄLLEN FÜR DIE PHOTOVOLTAIK-ANLAGE:<br />

DAS IST ZU BEACHTEN<br />

Wenn Sie einen Baum auf Ihrem eigenen Grundstück entfernen<br />

möchten, müssen Sie sich hierfür vorab eine Genehmigung<br />

von der zuständigen Behörde einholen – obwohl das<br />

Gehölz auf Ihrem eigenen Grundstück wächst.<br />

Der Grund: Wenn Sie die Genehmigung nicht einholen,<br />

verstoßen Grundstücksbesitzer unter anderem gegen die<br />

Baumschutzsatzungen, die Baumschutzverordnungen oder<br />

das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Bei dem Baum<br />

kann es sich schließlich um einen schützenswerten Lauboder<br />

Nadelbaum handeln.<br />

Zu den schützenswerten Bäumen zählen beispielsweise diejenigen,<br />

deren Stammumfang mehr als 60 beziehungsweise 80<br />

Zentimeter misst. Aber auch bestimmte Arten wie die Eibe,<br />

Schwarzpappel, Elsbeere, Wildapfel, Flatterulme, Türkische<br />

Baumhasel, Waldkiefer oder Walnuss dürfen nicht einfach gefällt<br />

werden. Erkundigen Sie sich am besten vorab, welcher<br />

Baum in Ihrem Bundesland als schützenswert gilt und welche<br />

Verordnungen für Sie gelten. Laut Umwelt-Bußgeldkatalog<br />

droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro, wenn Sie ohne<br />

Erlaubnis Bäume fällen, die unter Schutz stehen.<br />

§<br />

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WAS GILT FÜR NACHBARBÄUME?<br />

Teilweise erfolgt die Verschattung der PV-Anlage auch durch<br />

Bäume auf dem Nachbargrundstück. Können Betroffene<br />

hier auf Grundlage des EEG das Fällen der Gewächse fordern?<br />

Zurzeit noch nicht, erklärt Cedric Vornholt, Fachanwalt<br />

für Baurecht.<br />

Aber: „Wird eine Genehmigung für die Fällung eines Baums<br />

erteilt, kann sich der Nachbar dagegen nicht wehren“, ergänzt<br />

Vornholt. Gegen die Genehmigung kann kein Widerspruch<br />

eingelegt oder geklagt werden.<br />

DAS SAGEN GERICHTE<br />

Und wie sieht es aus, wenn der Baum, der die Verschattung<br />

verursacht, auf einem städtischen Grundstück steht? Kann<br />

dann seine Fällung bei der Stadt beantragt werden? Schließlich<br />

könne die Solarthermie-Anlage durch seinen Schattenwurf<br />

nicht effizient genug arbeiten, so die Kläger und beriefen<br />

sich auf das „Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien“<br />

(siehe § 2 S. 2 „Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien“;<br />

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2<strong>02</strong>3)).<br />

Mit diesem Fall hat sich unter anderem das Verwaltungsgericht<br />

Wismar auseinandergesetzt (Urteil vom 10.01.2<strong>02</strong>0;<br />

Az.: 7 K 886/18 We). Das Ergebnis: Der Baum darf bleiben.<br />

Er fungiere als wichtiger Lebensraum für Insekten, Vögel<br />

und andere Tiere. Zudem leiste er einen wichtigen Beitrag<br />

zur Verbesserung der Luftqualität sowie des Klimas. Steht<br />

also ein Baum auf einem öffentlichen Grundstück, so hat<br />

sein Erhalt Vorrang vor dem individuellen Interesse eines<br />

privaten PV-Anlagen-Besitzers.<br />

<br />

Verwendete Quellen:<br />

bussgeldkatalog.org„Baum fällen”; gesetze-im-internet.de<br />

§ 2 S. 2 „Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien“<br />

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2<strong>02</strong>3)<br />

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Fotos: triocean – www.stock.adobe.com; DJD/Bauherren-Schutzbund<br />

Bei Handwerkerleistungen lohnt es sich,<br />

die Qualität und Mängelfreiheit der Arbeiten<br />

mit sachverständiger Hilfe zu überprüfen.<br />

Foto: fizkes – stock.adobe.com<br />

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