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Prof. Dr. Christoph Degenhart RA Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin ...

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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Christoph</strong> <strong>Degenhart</strong> <strong>RA</strong> <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Herta</strong> <strong>Däubler</strong>-<strong>Gmelin</strong><br />

Raum reagieren. ESM und Fiskalvertrag sind nach der Begründung zum<br />

ESM-Vertrag „Bestandteil einer umfassenden Strategie zur Stabilisierung<br />

der Lage im Euro-Währungsgebiet“. 1<br />

Der ESM insbesondere ist gedacht als dauerhafter Krisenbewältigungsmechanismus.<br />

Es soll hierdurch ein „robustes Krisenbewältigungsinstrument“<br />

geschaffen werden, um Gefahren für die Stabilität der Eurozone<br />

insgesamt effektiv abwenden zu können. Zielsetzung des Fiskalvertrags<br />

insbesondere ist es, die Wirtschafts- und Währungsunion durch neue vertragliche<br />

Regelungen zu verstärken, um die Haushaltsdisziplin zu verbessern,<br />

gesunde öffentliche Finanzen zu erreichen und eine verstärkte wirtschaftspolitische<br />

Koordinierung und Steuerung zu ermöglichen. 2 Als einen<br />

ersten Schritt zur Errichtung des dauerhaften Krisenbewältigungsmechanismus<br />

lockerten die EU-Staaten das in Art. 125 AEUV verankerte Bail-<br />

Out-Verbot der EU-Verträge: Sie erlauben es nunmehr den Euro-Staaten,<br />

einander unter „strengen Auflagen“ die „erforderlichen“ Finanzhilfen zu<br />

gewähren, wenn dies u.a. für die Stabilität der Eurozone „unabdingbar“<br />

ist.<br />

Die Änderung des AEUV durch die Einfügung des Art. 136 Abs. 3 schließlich<br />

soll die Errichtung des ESM unionsrechtlich absichern. 3<br />

II. Insbesondere: ESM-Vertrag<br />

1. Errichtung des ESM, Art. 1 – 3 ESM-Vertrag<br />

Der ESM wird gemäß Art. 1 Abs. 1 des Vertrags über den europäischen<br />

Stabilitätsmechanismus – im folgenden: ESM-Vertrag – 4 als internationale<br />

Finanzinstitution“ – so der Wortlaut des Vertrags – auf zentraler europäischer<br />

Ebene gegründet. Deren Zweck ist es nach Art. 3, Finanzmittel<br />

zu mobilisieren und Mitgliedstaaten, die schwerwiegende Finanzierungs-<br />

1 BT-<strong>Dr</strong>ucks. 17/9045 vom 20.03.2012 S. 1.<br />

2 BT-<strong>Dr</strong>ucks. 17/9046 vom 20.03.2012 S. 1.<br />

3 Vgl. Kube/Reimer, ZG 2011, 332 (335).<br />

4 Zum ESM-Vertrag s. BT-<strong>Dr</strong>ucks. 17/9045.<br />

2

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