Prof. Dr. Christoph Degenhart RA Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin ...
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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Christoph</strong> <strong>Degenhart</strong> <strong>RA</strong> <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Herta</strong> <strong>Däubler</strong>-<strong>Gmelin</strong><br />
Raum reagieren. ESM und Fiskalvertrag sind nach der Begründung zum<br />
ESM-Vertrag „Bestandteil einer umfassenden Strategie zur Stabilisierung<br />
der Lage im Euro-Währungsgebiet“. 1<br />
Der ESM insbesondere ist gedacht als dauerhafter Krisenbewältigungsmechanismus.<br />
Es soll hierdurch ein „robustes Krisenbewältigungsinstrument“<br />
geschaffen werden, um Gefahren für die Stabilität der Eurozone<br />
insgesamt effektiv abwenden zu können. Zielsetzung des Fiskalvertrags<br />
insbesondere ist es, die Wirtschafts- und Währungsunion durch neue vertragliche<br />
Regelungen zu verstärken, um die Haushaltsdisziplin zu verbessern,<br />
gesunde öffentliche Finanzen zu erreichen und eine verstärkte wirtschaftspolitische<br />
Koordinierung und Steuerung zu ermöglichen. 2 Als einen<br />
ersten Schritt zur Errichtung des dauerhaften Krisenbewältigungsmechanismus<br />
lockerten die EU-Staaten das in Art. 125 AEUV verankerte Bail-<br />
Out-Verbot der EU-Verträge: Sie erlauben es nunmehr den Euro-Staaten,<br />
einander unter „strengen Auflagen“ die „erforderlichen“ Finanzhilfen zu<br />
gewähren, wenn dies u.a. für die Stabilität der Eurozone „unabdingbar“<br />
ist.<br />
Die Änderung des AEUV durch die Einfügung des Art. 136 Abs. 3 schließlich<br />
soll die Errichtung des ESM unionsrechtlich absichern. 3<br />
II. Insbesondere: ESM-Vertrag<br />
1. Errichtung des ESM, Art. 1 – 3 ESM-Vertrag<br />
Der ESM wird gemäß Art. 1 Abs. 1 des Vertrags über den europäischen<br />
Stabilitätsmechanismus – im folgenden: ESM-Vertrag – 4 als internationale<br />
Finanzinstitution“ – so der Wortlaut des Vertrags – auf zentraler europäischer<br />
Ebene gegründet. Deren Zweck ist es nach Art. 3, Finanzmittel<br />
zu mobilisieren und Mitgliedstaaten, die schwerwiegende Finanzierungs-<br />
1 BT-<strong>Dr</strong>ucks. 17/9045 vom 20.03.2012 S. 1.<br />
2 BT-<strong>Dr</strong>ucks. 17/9046 vom 20.03.2012 S. 1.<br />
3 Vgl. Kube/Reimer, ZG 2011, 332 (335).<br />
4 Zum ESM-Vertrag s. BT-<strong>Dr</strong>ucks. 17/9045.<br />
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