Prof. Dr. Christoph Degenhart RA Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin ...
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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Christoph</strong> <strong>Degenhart</strong> <strong>RA</strong> <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Herta</strong> <strong>Däubler</strong>-<strong>Gmelin</strong><br />
litätszielen und die Verpflichtung zur Einführung der Korrekturmechanis-<br />
men nach Abs. 2.<br />
Die Beschwerdeführer rügen diese dauerhaften Beschränkungen der<br />
Budgethoheit des Bundestags als Verlust zentraler parlamentarischer<br />
Entscheidungs-, Gestaltungs- und Kontrollbefugnisse im Widerspruch<br />
zum Demokratiegebot des Grundgesetzes und Verletzung ihrer Rechte<br />
aus Art. 38 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG, Art. 79 Abs. 3<br />
GG.<br />
(3) Rechtsverletzung durch Unkündbarkeit<br />
Die Beschwerdeführer machen des Weiteren geltend, auch durch den<br />
Fiskalvertrag in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1 i.V.m.<br />
Art. 20 Abs. 1 und 2 GG und Art. 79 Abs. 3 GG dadurch verletzt zu sein,<br />
dass der Vertrag kein Recht zur Kündigung enthält.<br />
- vgl. zur Frage der Kündbarkeit u. C.III.3.c).<br />
Wie für den ESM-Vertrag, gilt auch hier: es fehlt es doch an einer gesicherten<br />
Ausstiegsoption. Der Vertrag zwingt mithin die Bundesrepublik<br />
zur dauerhaften Festschreibung der im Fiskalpakt spezifizierten „Schuldenbremse“<br />
und zur Unterwerfung unter die Korrekturmechanismen des<br />
Vertrags. Auch hier wird also wieder ein „Mechanismus“, ein Automatismus<br />
dauerhaft etabliert. Auch hierdurch begibt sich der Bundestag sich<br />
auf Dauer seiner demokratischen Gestaltungsbefugnisse in diesem zentralen<br />
Bereich staatlicher Gestaltung.<br />
(4) Rechtsverletzung durch Unionsrechtswidrigkeit<br />
Die Beschwerdeführer rügen die Vereinbarung des Fiskalpakts im Wege<br />
der völkerrechtlichen Vereinbarung zwischen den Regierungen der beteiligten<br />
Unionsstaaten unter Umgehung des Verfahrens für die Änderung<br />
der europäischen Verträge als demokratiewidrig und Verletzung ihrer<br />
Rechte aus Art. 38 Abs. 1 GG, 20 Abs. 1 und 2 GG. Die Union verlässt<br />
mit diesem Vorgehen ihre eigenen demokratischen Grundlagen. Mit sei-<br />
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