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Prof. Dr. Christoph Degenhart RA Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin ...

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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Christoph</strong> <strong>Degenhart</strong> <strong>RA</strong> <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Herta</strong> <strong>Däubler</strong>-<strong>Gmelin</strong><br />

litätszielen und die Verpflichtung zur Einführung der Korrekturmechanis-<br />

men nach Abs. 2.<br />

Die Beschwerdeführer rügen diese dauerhaften Beschränkungen der<br />

Budgethoheit des Bundestags als Verlust zentraler parlamentarischer<br />

Entscheidungs-, Gestaltungs- und Kontrollbefugnisse im Widerspruch<br />

zum Demokratiegebot des Grundgesetzes und Verletzung ihrer Rechte<br />

aus Art. 38 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG, Art. 79 Abs. 3<br />

GG.<br />

(3) Rechtsverletzung durch Unkündbarkeit<br />

Die Beschwerdeführer machen des Weiteren geltend, auch durch den<br />

Fiskalvertrag in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1 i.V.m.<br />

Art. 20 Abs. 1 und 2 GG und Art. 79 Abs. 3 GG dadurch verletzt zu sein,<br />

dass der Vertrag kein Recht zur Kündigung enthält.<br />

- vgl. zur Frage der Kündbarkeit u. C.III.3.c).<br />

Wie für den ESM-Vertrag, gilt auch hier: es fehlt es doch an einer gesicherten<br />

Ausstiegsoption. Der Vertrag zwingt mithin die Bundesrepublik<br />

zur dauerhaften Festschreibung der im Fiskalpakt spezifizierten „Schuldenbremse“<br />

und zur Unterwerfung unter die Korrekturmechanismen des<br />

Vertrags. Auch hier wird also wieder ein „Mechanismus“, ein Automatismus<br />

dauerhaft etabliert. Auch hierdurch begibt sich der Bundestag sich<br />

auf Dauer seiner demokratischen Gestaltungsbefugnisse in diesem zentralen<br />

Bereich staatlicher Gestaltung.<br />

(4) Rechtsverletzung durch Unionsrechtswidrigkeit<br />

Die Beschwerdeführer rügen die Vereinbarung des Fiskalpakts im Wege<br />

der völkerrechtlichen Vereinbarung zwischen den Regierungen der beteiligten<br />

Unionsstaaten unter Umgehung des Verfahrens für die Änderung<br />

der europäischen Verträge als demokratiewidrig und Verletzung ihrer<br />

Rechte aus Art. 38 Abs. 1 GG, 20 Abs. 1 und 2 GG. Die Union verlässt<br />

mit diesem Vorgehen ihre eigenen demokratischen Grundlagen. Mit sei-<br />

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