Prof. Dr. Christoph Degenhart RA Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin ...
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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Christoph</strong> <strong>Degenhart</strong> <strong>RA</strong> <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Herta</strong> <strong>Däubler</strong>-<strong>Gmelin</strong><br />
B. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde<br />
I. Beschwerdeberechtigung<br />
Die Beschwerdeführer sind als natürliche Personen beschwerdeberechtigt<br />
nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG.<br />
II. Beschwerdegegenstand<br />
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die deutschen Zustimmungsgesetze<br />
und damit gegen Akte der deutschen öffentlichen Gewalt i.S.v.<br />
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG.<br />
Die Gesetze sind beschlossen, jedoch noch nicht in Kraft getreten.<br />
Gleichwohl ist Verfassungsbeschwerde bereits zum jetzigen Zeitpunkt,<br />
also vor Ausfertigung und Verkündung geboten, da nur auf diese Weise<br />
sichergestellt werden kann, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht<br />
im Widerspruch zum nationalen Verfassungsrecht stehende, im Außenverhältnis<br />
aber verbindliche vertragliche Verpflichtungen eingeht. 16<br />
III. Zur Beschwerdebefugnis<br />
1. Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten<br />
Die Beschwerdeführer sind beschwerdebefugt. Gerügt wird eine Verletzung<br />
ihres grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 38 Abs. 1 GG i.V.m. Art.<br />
20 Abs. 1 und Abs. 2 GG und Art. 79 Abs. 3 GG. Die Beschwerdeführer<br />
sind, wie zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde näher ausgeführt<br />
wird, durch die angegriffenen Verträge bzw. die Zustimmungsgesetze<br />
hierzu in mehrfacher Weise in diesem grundrechtsgleichen Recht ver-<br />
16 Vgl. Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, § 19 Rdn. 544.<br />
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