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Prof. Dr. Christoph Degenhart RA Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin ...

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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Christoph</strong> <strong>Degenhart</strong> <strong>RA</strong> <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Herta</strong> <strong>Däubler</strong>-<strong>Gmelin</strong><br />

C. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde<br />

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Zustimmungsgesetze<br />

verletzen die Beschwerdeführer in ihren Rechten aus Art.<br />

38 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, Art. 79 Abs. 3 GG.<br />

I. Verletzung des Art. 38 Abs. 1 GG durch ESM und Begleitgesetzgebung<br />

1. Übersicht Prüfungsgegenstand und Prüfungsmaßstab<br />

a) Prüfungsgegenstand: Eingriffe in die Haushaltsautonomie des<br />

Parlaments<br />

Die Zustimmung zum ESM-Vertrag verletzt die Beschwerdeführer in ihrem<br />

grundrechtsgleich gewährleisteten Wahlrecht nach Art. 38 Abs. 1<br />

GG. Sie bewirkt eine mit den Strukturprinzipien des Grundgesetzes, insbesondere<br />

dem Demokratiegebot, aber auch dem Rechtsstaatsprinzip<br />

nicht vereinbare Übertragung wesentlicher Aufgaben und Befugnisse auf<br />

den Europäischen Stabilitätsmechanismus als eine durch völkerrechtlichen<br />

Vertrag begründete zwischenstaatliche Einrichtung. Der Deutsche<br />

Bundestag entäußert sich zugunsten des ESM in verfassungswidriger<br />

Weise seiner Haushaltsautonomie. Insbesondere die Gewährleistungsermächtigungen,<br />

die hier die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen<br />

internationaler Übereinkünfte zur Erhaltung der Liquidität von Staaten der<br />

Währungsunion eingeht, haben das Potential, die Möglichkeiten politischer<br />

Gestaltung des Bundestages in verfassungsrechtlich unzulässigem<br />

Umfang einzuschränken. 27<br />

Er entäußert sich in verfassungswidriger Weise seiner Haushaltsautonomie<br />

auch deshalb, weil die eingegangenen Haftungsrisiken im Hinblick<br />

27 Vgl. BVerfG, U.v. 07.02.2011 (Griechenlandhilfe), Rdn. 105.<br />

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