Prof. Dr. Christoph Degenhart RA Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin ...
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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Christoph</strong> <strong>Degenhart</strong> <strong>RA</strong> <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Herta</strong> <strong>Däubler</strong>-<strong>Gmelin</strong><br />
C. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde<br />
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Zustimmungsgesetze<br />
verletzen die Beschwerdeführer in ihren Rechten aus Art.<br />
38 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, Art. 79 Abs. 3 GG.<br />
I. Verletzung des Art. 38 Abs. 1 GG durch ESM und Begleitgesetzgebung<br />
1. Übersicht Prüfungsgegenstand und Prüfungsmaßstab<br />
a) Prüfungsgegenstand: Eingriffe in die Haushaltsautonomie des<br />
Parlaments<br />
Die Zustimmung zum ESM-Vertrag verletzt die Beschwerdeführer in ihrem<br />
grundrechtsgleich gewährleisteten Wahlrecht nach Art. 38 Abs. 1<br />
GG. Sie bewirkt eine mit den Strukturprinzipien des Grundgesetzes, insbesondere<br />
dem Demokratiegebot, aber auch dem Rechtsstaatsprinzip<br />
nicht vereinbare Übertragung wesentlicher Aufgaben und Befugnisse auf<br />
den Europäischen Stabilitätsmechanismus als eine durch völkerrechtlichen<br />
Vertrag begründete zwischenstaatliche Einrichtung. Der Deutsche<br />
Bundestag entäußert sich zugunsten des ESM in verfassungswidriger<br />
Weise seiner Haushaltsautonomie. Insbesondere die Gewährleistungsermächtigungen,<br />
die hier die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen<br />
internationaler Übereinkünfte zur Erhaltung der Liquidität von Staaten der<br />
Währungsunion eingeht, haben das Potential, die Möglichkeiten politischer<br />
Gestaltung des Bundestages in verfassungsrechtlich unzulässigem<br />
Umfang einzuschränken. 27<br />
Er entäußert sich in verfassungswidriger Weise seiner Haushaltsautonomie<br />
auch deshalb, weil die eingegangenen Haftungsrisiken im Hinblick<br />
27 Vgl. BVerfG, U.v. 07.02.2011 (Griechenlandhilfe), Rdn. 105.<br />
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