Prof. Dr. Christoph Degenhart RA Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin ...
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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Christoph</strong> <strong>Degenhart</strong> <strong>RA</strong> <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Herta</strong> <strong>Däubler</strong>-<strong>Gmelin</strong><br />
Dazu tragen auch die unbefristete Geltung des ESM und die hierdurch<br />
bedingte Unbestimmtheit der Haftungsrisiken in der zeitlichen Dimension<br />
bei.<br />
Näher unter a) cc).<br />
All dies trägt dazu bei, dass der Bundestag Risiken eingeht, die faktisch<br />
nicht mehr beherrschbar sind.<br />
Näher unter a) dd).<br />
Der Beitritt der Bundesrepublik zum ESM beeinträchtigt darüber hinaus<br />
die Haushaltsautonomie des Bundestags auch durch die schlichte Größenordnung<br />
der eingegangenen Risiken.<br />
Nachstehend b).<br />
a) Verletzung der Haushaltsautonomie durch Haftungsautomatismus<br />
und Vergemeinschaftung von Staatsschulden<br />
Das Verbot der Vergemeinschaftung von Staatsschulden und das Verbot<br />
des Eingehens eines dauerhaften Haftungsautomatismus bezeichnen<br />
unübersteigbare Hürden auch für eine Rettungs- und Stabilisierungsgesetzgebung.<br />
Dass Bundesregierung und gesetzgebende Organe sich<br />
darüber im Grundsatz im Klaren sind, ist zu unterstellen, und so war auch<br />
nicht etwa zu erwarten, dass im Vertragstext bzw. den Zustimmungsgesetzen<br />
hierzu eine unbegrenzte, dauerhafte und voraussetzungslose Haftung<br />
der Mitgliedstaaten ausdrücklich angeordnet würde. In der Sache<br />
aber kommt es eben dazu.<br />
aa) Befugnisse des ESM als Verletzung der Haushaltsautonomie<br />
(1) Haushaltswirksame Befugnisse des ESM<br />
Der ESM ist im Rahmen der umfassenden Aufgabenzuweisungsnorm des<br />
Artt. 3 ESM-Vertrag befugt, weitreichende Entscheidungen mit äußerst<br />
gravierenden und nur schwer absehbaren Konsequenzen für die Haushalte<br />
der Mitgliedstaaten zu treffen. Er kann Finanzhilfen in Form von Darle-<br />
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