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Prof. Dr. Christoph Degenhart RA Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin ...

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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Christoph</strong> <strong>Degenhart</strong> <strong>RA</strong> <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Herta</strong> <strong>Däubler</strong>-<strong>Gmelin</strong><br />

Dazu tragen auch die unbefristete Geltung des ESM und die hierdurch<br />

bedingte Unbestimmtheit der Haftungsrisiken in der zeitlichen Dimension<br />

bei.<br />

Näher unter a) cc).<br />

All dies trägt dazu bei, dass der Bundestag Risiken eingeht, die faktisch<br />

nicht mehr beherrschbar sind.<br />

Näher unter a) dd).<br />

Der Beitritt der Bundesrepublik zum ESM beeinträchtigt darüber hinaus<br />

die Haushaltsautonomie des Bundestags auch durch die schlichte Größenordnung<br />

der eingegangenen Risiken.<br />

Nachstehend b).<br />

a) Verletzung der Haushaltsautonomie durch Haftungsautomatismus<br />

und Vergemeinschaftung von Staatsschulden<br />

Das Verbot der Vergemeinschaftung von Staatsschulden und das Verbot<br />

des Eingehens eines dauerhaften Haftungsautomatismus bezeichnen<br />

unübersteigbare Hürden auch für eine Rettungs- und Stabilisierungsgesetzgebung.<br />

Dass Bundesregierung und gesetzgebende Organe sich<br />

darüber im Grundsatz im Klaren sind, ist zu unterstellen, und so war auch<br />

nicht etwa zu erwarten, dass im Vertragstext bzw. den Zustimmungsgesetzen<br />

hierzu eine unbegrenzte, dauerhafte und voraussetzungslose Haftung<br />

der Mitgliedstaaten ausdrücklich angeordnet würde. In der Sache<br />

aber kommt es eben dazu.<br />

aa) Befugnisse des ESM als Verletzung der Haushaltsautonomie<br />

(1) Haushaltswirksame Befugnisse des ESM<br />

Der ESM ist im Rahmen der umfassenden Aufgabenzuweisungsnorm des<br />

Artt. 3 ESM-Vertrag befugt, weitreichende Entscheidungen mit äußerst<br />

gravierenden und nur schwer absehbaren Konsequenzen für die Haushalte<br />

der Mitgliedstaaten zu treffen. Er kann Finanzhilfen in Form von Darle-<br />

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