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Prof. Dr. Christoph Degenhart RA Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin ...

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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Christoph</strong> <strong>Degenhart</strong> <strong>RA</strong> <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Herta</strong> <strong>Däubler</strong>-<strong>Gmelin</strong><br />

5. Rechtliche Stellung des ESM – Unabhängigkeit, beschränkte Aufsichtsrechte,<br />

Immununität<br />

Es handelt sich hierbei um eine durch völkerrechtlichen Vertrag begründete<br />

„internationale Finanzinstitution“, also im Gegensatz zum bisherigen<br />

temporären Rettungsschirm, einer Zweckgesellschaft privaten (luxemburgischen)<br />

Rechts, um ein Rechtssubjekt des Völkerrechts, Art. 1 ESMV.<br />

Ihre Rechtsstellung ist durch außerordentlich weitreichende Privilegien<br />

gekennzeichnet. Einerseits sind die rechtlichen Befugnisse des ESM weit<br />

gefasst. Andererseits genießt er völlige Immunität, kann gerichtlich in keiner<br />

Weise belangt werden, Art. 32 Abs. 1 ESM-Vertrag. Der ESM, sein<br />

Eigentum, seine Mittelausstattung und seine Vermögenswerte genießen<br />

unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität<br />

von gerichtlichen Verfahren jeder Art, sie genießen auch Immunität von<br />

Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen<br />

Form des Zugriffs durch vollziehende, gerichtliche, administrative<br />

oder gesetzgeberische Maßnahmen. Archive und alle Unterlagen sind<br />

unverletzlich; das gesamte Eigentum, die gesamte Mittelausstattung und<br />

alle Vermögenswerte des ESM sind von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften,<br />

Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit. Immunität gilt für<br />

die handelnden Personen, die Organe und Bediensteten des ESM – die<br />

zudem von nationalen Steuern befreit sind. Die Immunität einzelner Funktionsträger<br />

kann nach Maßgabe des Art. 35 Abs. 2 ESM-Vertrag durch<br />

den Gouverneursrat aufgehoben, jedoch „in dem Maße und zu den Bedingungen,<br />

die er bestimmt.“ Der ESM ist nach Art. 32 Abs. 9 des Vertrags<br />

zudem von jedweder Lizenzierungs- oder Zulassungspflicht ausgenommen.<br />

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