Prof. Dr. Christoph Degenhart RA Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin ...
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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Christoph</strong> <strong>Degenhart</strong> <strong>RA</strong> <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Herta</strong> <strong>Däubler</strong>-<strong>Gmelin</strong><br />
5. Rechtliche Stellung des ESM – Unabhängigkeit, beschränkte Aufsichtsrechte,<br />
Immununität<br />
Es handelt sich hierbei um eine durch völkerrechtlichen Vertrag begründete<br />
„internationale Finanzinstitution“, also im Gegensatz zum bisherigen<br />
temporären Rettungsschirm, einer Zweckgesellschaft privaten (luxemburgischen)<br />
Rechts, um ein Rechtssubjekt des Völkerrechts, Art. 1 ESMV.<br />
Ihre Rechtsstellung ist durch außerordentlich weitreichende Privilegien<br />
gekennzeichnet. Einerseits sind die rechtlichen Befugnisse des ESM weit<br />
gefasst. Andererseits genießt er völlige Immunität, kann gerichtlich in keiner<br />
Weise belangt werden, Art. 32 Abs. 1 ESM-Vertrag. Der ESM, sein<br />
Eigentum, seine Mittelausstattung und seine Vermögenswerte genießen<br />
unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität<br />
von gerichtlichen Verfahren jeder Art, sie genießen auch Immunität von<br />
Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen<br />
Form des Zugriffs durch vollziehende, gerichtliche, administrative<br />
oder gesetzgeberische Maßnahmen. Archive und alle Unterlagen sind<br />
unverletzlich; das gesamte Eigentum, die gesamte Mittelausstattung und<br />
alle Vermögenswerte des ESM sind von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften,<br />
Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit. Immunität gilt für<br />
die handelnden Personen, die Organe und Bediensteten des ESM – die<br />
zudem von nationalen Steuern befreit sind. Die Immunität einzelner Funktionsträger<br />
kann nach Maßgabe des Art. 35 Abs. 2 ESM-Vertrag durch<br />
den Gouverneursrat aufgehoben, jedoch „in dem Maße und zu den Bedingungen,<br />
die er bestimmt.“ Der ESM ist nach Art. 32 Abs. 9 des Vertrags<br />
zudem von jedweder Lizenzierungs- oder Zulassungspflicht ausgenommen.<br />
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