31.12.2012 Aufrufe

Prof. Dr. Christoph Degenhart RA Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin ...

Prof. Dr. Christoph Degenhart RA Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin ...

Prof. Dr. Christoph Degenhart RA Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Christoph</strong> <strong>Degenhart</strong> <strong>RA</strong> <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Herta</strong> <strong>Däubler</strong>-<strong>Gmelin</strong><br />

zungen für die Errichtung des ESM auf unionsrechtlicher Ebene sichern<br />

will. Hierdurch wird ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Ver-<br />

stoß gegen Unionsrecht und dem mit der Verfassungsbeschwerde ange-<br />

griffenen Zustimmungsgesetz zum ESM hergestellt.<br />

Die Fallgestaltung unterscheidet sich dadurch maßgeblich von der dem<br />

Urteil des entscheidenden Senats vom 7. September 2011 (Absatz-Nr.<br />

109) zugrundeliegenden Sachverhalt. Dort hatte der Hohe Senat noch im<br />

Verhältnis zum Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz oder dem Gesetz<br />

zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen<br />

Stabilisierungsmechanismus einen Zusammenhang mit dort geltend gemachten<br />

Verstößen gegen Unionsrecht vermisst. Denn nunmehr wird gerade<br />

durch die gegen Primärrecht verstoßende, auch auf Grund des Verfahrens<br />

demokratisch defizitäre Vertragsänderung die Voraussetzungen<br />

dafür geschaffen, dass mit der Errichtung des ESM die Entscheidungsund<br />

Gestaltungskompetenzen des Bundestags in verfassungswidriger<br />

Weise verkürzt werden.<br />

bb) Art. 136 Abs. 3 und unionsrechtliches Demokratieprinzip<br />

Die Änderung des AEUV durch Einfügung des neuen Absatzes 3 in Art.<br />

136 durfte nicht im vereinfachten Vertragsänderungsverfahrens erfolgen.<br />

Die Wahl dieses Verfahrens für die den Charakter und die Finalität der<br />

Währungsunion grundlegend verändernde Einfügung des Art. 136 Abs. 3<br />

AEUV ist, wie zur Begründetheit ausgeführt wird, unionsrechtswidrig und<br />

missbräuchlich. Denn wenn auch nicht unmittelbar der Union neue Zuständigkeiten<br />

übertragen wurden, sind doch, wie der Hohe Senat entschieden<br />

hat, Vertragsänderungen von grundsätzlicher Bedeutung dem<br />

ordentlichen Verfahren der Vertragsänderung vorbehalten. 23 Es handelt<br />

sich hierbei nicht um bloße Ordnungsvorschriften. Das Erfordernis des<br />

ordentlichen Verfahrens der Vertragsänderung realisiert das Demokratieprinzip<br />

auf europäischer Ebene. Mit der fehlerhaften, demokratiewidrigen<br />

Verfahrensgestaltung bewegt sich die Europäische Union außerhalb ihrer<br />

demokratischen Grundsätze – wie auch die Vertragsstaaten des ESM-<br />

23 BVerfGE 123, 267 (385).<br />

28

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!