Prof. Dr. Christoph Degenhart RA Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin ...
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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Christoph</strong> <strong>Degenhart</strong> <strong>RA</strong> <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Herta</strong> <strong>Däubler</strong>-<strong>Gmelin</strong><br />
zungen für die Errichtung des ESM auf unionsrechtlicher Ebene sichern<br />
will. Hierdurch wird ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Ver-<br />
stoß gegen Unionsrecht und dem mit der Verfassungsbeschwerde ange-<br />
griffenen Zustimmungsgesetz zum ESM hergestellt.<br />
Die Fallgestaltung unterscheidet sich dadurch maßgeblich von der dem<br />
Urteil des entscheidenden Senats vom 7. September 2011 (Absatz-Nr.<br />
109) zugrundeliegenden Sachverhalt. Dort hatte der Hohe Senat noch im<br />
Verhältnis zum Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz oder dem Gesetz<br />
zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen<br />
Stabilisierungsmechanismus einen Zusammenhang mit dort geltend gemachten<br />
Verstößen gegen Unionsrecht vermisst. Denn nunmehr wird gerade<br />
durch die gegen Primärrecht verstoßende, auch auf Grund des Verfahrens<br />
demokratisch defizitäre Vertragsänderung die Voraussetzungen<br />
dafür geschaffen, dass mit der Errichtung des ESM die Entscheidungsund<br />
Gestaltungskompetenzen des Bundestags in verfassungswidriger<br />
Weise verkürzt werden.<br />
bb) Art. 136 Abs. 3 und unionsrechtliches Demokratieprinzip<br />
Die Änderung des AEUV durch Einfügung des neuen Absatzes 3 in Art.<br />
136 durfte nicht im vereinfachten Vertragsänderungsverfahrens erfolgen.<br />
Die Wahl dieses Verfahrens für die den Charakter und die Finalität der<br />
Währungsunion grundlegend verändernde Einfügung des Art. 136 Abs. 3<br />
AEUV ist, wie zur Begründetheit ausgeführt wird, unionsrechtswidrig und<br />
missbräuchlich. Denn wenn auch nicht unmittelbar der Union neue Zuständigkeiten<br />
übertragen wurden, sind doch, wie der Hohe Senat entschieden<br />
hat, Vertragsänderungen von grundsätzlicher Bedeutung dem<br />
ordentlichen Verfahren der Vertragsänderung vorbehalten. 23 Es handelt<br />
sich hierbei nicht um bloße Ordnungsvorschriften. Das Erfordernis des<br />
ordentlichen Verfahrens der Vertragsänderung realisiert das Demokratieprinzip<br />
auf europäischer Ebene. Mit der fehlerhaften, demokratiewidrigen<br />
Verfahrensgestaltung bewegt sich die Europäische Union außerhalb ihrer<br />
demokratischen Grundsätze – wie auch die Vertragsstaaten des ESM-<br />
23 BVerfGE 123, 267 (385).<br />
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