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Prof. Dr. Christoph Degenhart RA Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin ...

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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Christoph</strong> <strong>Degenhart</strong> <strong>RA</strong> <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Herta</strong> <strong>Däubler</strong>-<strong>Gmelin</strong><br />

wenden. Volksbegehren und Volksentscheid sind auf Bundesebene bis-<br />

her nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführer hatten auch keine Möglich-<br />

keit, die gesetzgebenden Organe zu veranlassen, das Abschlussverfah-<br />

ren der Gesetzgebung erst nach Durchführung eines Volksentscheids –<br />

für die sie zunächst die Voraussetzungen zu schaffen hätten – einzuleiten.<br />

V. Frist<br />

Die Verfassungsbeschwerde wird innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs.<br />

3 BVerfGG eingelegt.<br />

VI. Annahmevoraussetzungen<br />

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 lit. a und b BVerfGG<br />

zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen sind gegeben.<br />

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 lit. b 1.<br />

Halbs. zur Durchsetzung der grundrechtsgleichen Recht der Beschwerdeführer<br />

aus Art. 38 Abs. 1 GG geboten. Die Beschwerdeführer sind, wie<br />

vorstehend zur Zulässigkeit bereits umrissen und zur Begründetheit ausführlich<br />

dargelegt wird, in ihren Rechten nachhaltig und in nicht reparabler<br />

Weise betroffen.<br />

Die Verfassungsbeschwerde besitzt zudem grundsätzliche verfassungsrechtliche<br />

Bedeutung.<br />

Dies gilt zuvörderst für die entscheidende Frage nach den verfassungsrechtlichen<br />

Grenzen der europäischen Integration, die dem Gesetzgeber<br />

durch den Vorbehalt der verfassungsgebenden Gewalt gezogen sind,<br />

hier insbesondere die Frage, ob bereits – wie zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde<br />

näher ausgeführt wird – die Ent-Staatlichung zentra-<br />

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