Prof. Dr. Christoph Degenhart RA Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin ...
Prof. Dr. Christoph Degenhart RA Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin ...
Prof. Dr. Christoph Degenhart RA Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Christoph</strong> <strong>Degenhart</strong> <strong>RA</strong> <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Herta</strong> <strong>Däubler</strong>-<strong>Gmelin</strong><br />
wenden. Volksbegehren und Volksentscheid sind auf Bundesebene bis-<br />
her nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführer hatten auch keine Möglich-<br />
keit, die gesetzgebenden Organe zu veranlassen, das Abschlussverfah-<br />
ren der Gesetzgebung erst nach Durchführung eines Volksentscheids –<br />
für die sie zunächst die Voraussetzungen zu schaffen hätten – einzuleiten.<br />
V. Frist<br />
Die Verfassungsbeschwerde wird innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs.<br />
3 BVerfGG eingelegt.<br />
VI. Annahmevoraussetzungen<br />
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 lit. a und b BVerfGG<br />
zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen sind gegeben.<br />
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 lit. b 1.<br />
Halbs. zur Durchsetzung der grundrechtsgleichen Recht der Beschwerdeführer<br />
aus Art. 38 Abs. 1 GG geboten. Die Beschwerdeführer sind, wie<br />
vorstehend zur Zulässigkeit bereits umrissen und zur Begründetheit ausführlich<br />
dargelegt wird, in ihren Rechten nachhaltig und in nicht reparabler<br />
Weise betroffen.<br />
Die Verfassungsbeschwerde besitzt zudem grundsätzliche verfassungsrechtliche<br />
Bedeutung.<br />
Dies gilt zuvörderst für die entscheidende Frage nach den verfassungsrechtlichen<br />
Grenzen der europäischen Integration, die dem Gesetzgeber<br />
durch den Vorbehalt der verfassungsgebenden Gewalt gezogen sind,<br />
hier insbesondere die Frage, ob bereits – wie zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde<br />
näher ausgeführt wird – die Ent-Staatlichung zentra-<br />
32