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Prof. Dr. Christoph Degenhart RA Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin ...

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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Christoph</strong> <strong>Degenhart</strong> <strong>RA</strong> <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Herta</strong> <strong>Däubler</strong>-<strong>Gmelin</strong><br />

Der „Geschäftsführende Direktor“, der vom Gouverneursrat ernannt wird,<br />

unterliegt den Weisungen des Direktoriums und führt als gesetzlicher Vertreter<br />

des ESM die laufenden Geschäfte, Art. 7 Abs. 1, 4 und 5 ESM-<br />

Vertrag. Bestimmungen dahingehend, dass ihm bestimmte Geschäfte<br />

untersagt sind oder er hierfür der vorgehenden Zustimmung des Direktoriums<br />

bedarf, enthält der Vertrag nicht.<br />

Vertreter des IWF und anderer Organisationen können als Beobachter<br />

eingeladen werden, Art. 38 ESM-Vertrag, Erwägungsgrund 8. Parlamentarische<br />

Vertreter sind demgegenüber nicht beteiligt. Ihnen gegenüber<br />

besteht keine Berichts- oder Rechenschaftspflicht. Sie haben keine Kontrollfunktionen<br />

und sind auch nicht Beobachter als Beobachter zugelassen.<br />

Ohne an dieser Stelle einer verfassungsrechtlichen Bewertung vorgreifen<br />

zu wollen, kann doch festgestellt werden, dass sämtliche Leitungs-<br />

und Entscheidungsgremien durch Regierungen bzw. Vertreter der<br />

Exekutive besetzt sind. Nur über sie wird demokratische Legitimation und<br />

parlamentarische Kontrolle vermittelt. Und auch diese Kontrolle ist nach<br />

dem Vertrag schwach ausgeprägt: er begründet keine Weisungs- oder<br />

Aufsichtsrechte, weder für das Europäische Parlament, noch für die nationalen<br />

Parlamente.<br />

3. Stammkapital<br />

Das Stammkapital des ESM beträgt nach Art. 8 Abs. 1 ESM-Vertrag 700<br />

Mrd. Euro (Art. 8 Abs. 1; Anhang II). Nach Abs. 2 sind 80 Mrd. Euro sofort<br />

einzuzahlen; die restlichen von 620 Mrd. Euro sind „abrufbare Anteile“.<br />

Davon entfallen auf die Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem<br />

Kapitalschlüssel der EZB nach Art. 11 Abs. 1 ESM-Vertrag i.V.m. Anhang<br />

I rund 27%; dies entspricht rund 190 Mrd. Euro, davon 22 Mrd. Euro „eingezahlt“<br />

und 168 Mrd. Euro „abrufbar“. Bereits jetzt ist absehbar, dass<br />

einzelne der Unterzeichnerstaaten nicht in der Lage sein werden. Ihre<br />

Anteile zu bezahlen, und sich der Anteil Deutschlands am Stammkapital<br />

entsprechend erhöhen wird. Der Gouverneursrat kann „im gegenseitigen<br />

Einvernehmen“ „jederzeit“ mit „angemessener Frist“ die Einzahlung der<br />

abrufbaren Kapitalanteile verlangen, Art. 9 Abs. 1, Art. 5 Abs. 6 lit. c ESM-<br />

Vertrag. Ist zu erwarten, dass der ESM Zahlungsverpflichtungen gegen-<br />

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