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Prof. Dr. Christoph Degenhart RA Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin ...

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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Christoph</strong> <strong>Degenhart</strong> <strong>RA</strong> <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Herta</strong> <strong>Däubler</strong>-<strong>Gmelin</strong><br />

Der Schutz der Beschwerdeführer vor einem Substanzverlust ihrer demokratischen<br />

Herrschaftsgewalt greift hier jedoch in gleicher Weise ein, wie<br />

dies der Fall ist bei der Übertragung von Befugnissen unmittelbar auf die<br />

Europäische Union. 29 Auch beim ESM geht es um die „Entwicklung der<br />

Europäischen Union“, wie dies Art. 23 GG formuliert. 30<br />

Auch dann werden die Rechte des Bundestags geschmälert, können<br />

„zentrale politische Entscheidungen nicht mehr selbstständig getroffen<br />

werden“ 31 und wird das Prinzip der repräsentativen Volksherrschaft geschmälert.<br />

Dieser Verlust an demokratischer Herrschaftsgewalt und demokratischer<br />

Legitimation wiegt umso schwerer, als durch die Errichtung<br />

des ESM als intergouvernementaler Einrichtung außerhalb der Institutionen<br />

der Europäischen Union andererseits der Legitimationsstrang über<br />

die Organe der Union abgeschnitten wird. 32 Auch deshalb, gerade weil<br />

nicht der europäische Weg gewählt wurde, 33 sind die Anforderungen des<br />

Art. 23 GG hier stringent zu wahren. Auch sind Organe der EU substantiell<br />

in die Tätigkeit des ESM einbezogen.<br />

Prüfungsmaßstab für das Zustimmungsgesetz zum ESM ist also in gleicher<br />

Weise das Demokratieprinzip i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GG, wie dies der<br />

Fall ist bei Gesetzgebungsakten in unmittelbaren Angelegenheiten der<br />

Europäischen Union, insbesondere bei Zustimmungsgesetzen zu Akten<br />

des Primärrechts der EU. 34 In keinem Fall dürfen die besonderen Sicherungen<br />

des Art. 23 Abs. 1 GG dürfen nicht über intergouvernementale<br />

Vereinbarungen unterlaufen werden. 35<br />

29<br />

So BVerfG, U.v. 07.09.2011 (Griechenlandhilfe), Absatz 98.<br />

30<br />

Vgl. auch Wendt in seiner Stellungnahme für die Anhörung vor dem Bundesrat<br />

am 25.04.2012.<br />

31<br />

BVerfG a.a.O.<br />

32<br />

Zum Konzept der doppelten Legitimation s. Callies, NVwZ 2012, 1 (2).<br />

33<br />

Vgl. BVerfG, U.v. 19.06.2012 – 2 BvE 4/11 – Rdn.144.<br />

34<br />

Vgl. hierzu etwa Wendt, Stellungnahme zur Anhörung vor dem Bundesrat<br />

am 25.04.2012, S. 3; Lorz, Stellungnahme zur Anhörung vor dem Bundesrat<br />

am 25.04.2012 S. 12 ff.<br />

35<br />

Vgl. insbesondere zur Bedeutung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG für alle<br />

Integrationsakte Streinz, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 23 Rdn. 80.<br />

36

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