Prof. Dr. Christoph Degenhart RA Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin ...
Prof. Dr. Christoph Degenhart RA Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin ...
Prof. Dr. Christoph Degenhart RA Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Christoph</strong> <strong>Degenhart</strong> <strong>RA</strong> <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Herta</strong> <strong>Däubler</strong>-<strong>Gmelin</strong><br />
1. Fiskalvertrag als völkerrechtlicher Vertrag zwischen Mitgliedstaaten<br />
der EU – Allgemeine Bestimmungen, Titel I und II.<br />
Wie schon der ESM-Vertrag, wird auch der Fiskalvertrag als völkerrechtlicher<br />
Vertrag außerhalb des vertraglichen Primärrechts der Europäischen<br />
Union geschlossen.<br />
Vertragsstaaten sind alle Mitgliedstaaten der Union mit Ausnahme des<br />
Vereinigten Königreichs und der Tschechischen Republik. Er gilt für Euro-<br />
Staaten in vollem Umfang, Art. 1 Abs. 2, für die übrigen Vertragsstaaten<br />
mit den in Art. 14 aufgeführten Ausnahmen. Der Fiskalvertrag soll nach<br />
der allgemein gefassten Zielbestimmung des Art. 1 Abs. 1 die „wirtschaftliche<br />
Säule der Wirtschafts- und Währungsunion“ stärken, und dadurch<br />
zur „Erreichung der Ziele der Europäischen Union für nachhaltiges<br />
Wachstum, Beschäftigung, Wettbewerbsfähigkeit und sozialen Zusammenhalt<br />
beitragen“.<br />
Nach der Präambel zum Vertrag ist beabsichtigt, Bestimmungen des Vertrags<br />
so schnell wie möglich in die EU-Verträge aufzunehmen. Die Kohärenzbestimmung<br />
des Art. 2 Abs. 1 bestimmt die Anwendung und Auslegung<br />
des Vertrags im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.<br />
Aufgaben und Befugnisse nach dem Vertrag werden von den Organen<br />
der EU – Kommission und Rat – wahrgenommen; diese handeln bei der<br />
Überprüfung und Überwachung der haushaltspolitischen Befugnisse dieses<br />
Vertrages nach der Bestimmung des Vertrages über die Arbeitsweise<br />
der Europäischen Union. Es handelt sich also um einen völkerrechtlichen<br />
Vertrag, der gleichzeitig Institutionen der EU mit einbezieht und sich damit<br />
in einem „juristisch nicht erschlossenen, neuartigen Zwischenbereich zwischen<br />
Völkerrecht und Europarecht“ bewegt. 10<br />
10 So Möllers, Fünf verfassungsrechtliche Fragen zum Europäischen Fiskalpakt,<br />
Kurzgutachten im Auftrag der SPD-Fraktion, 2012, S. 2; vgl.<br />
auch zur Vereinbarung des Fiskalvertrags außerhalb der „institutionellen<br />
Strukturen der EU“ Callies/ Schoenfleisch, Vom Fiskalpakt zur „Fiskalunion“,<br />
JZ 2012, 477 ff.<br />
12