Prof. Dr. Christoph Degenhart RA Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin ...
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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Christoph</strong> <strong>Degenhart</strong> <strong>RA</strong> <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Herta</strong> <strong>Däubler</strong>-<strong>Gmelin</strong><br />
Bundestags in einem Maße aushöhlt und ihm dadurch demokratische<br />
Gestaltungsmacht im Sinne des Demokratieprinzips entzieht, dass das<br />
Wahlrecht des Art. 38 Abs. 1 GG selbst in verfassungswidriger Weise<br />
entwertet wird. Mit seiner Zustimmung zum ESM gibt der Deutsche Bundestag<br />
den maßgeblichen Anstoß zu einer Entwicklung, in der er seine<br />
Haushaltsautonomie nicht mehr wird eigenverantwortlich wahrnehmen<br />
können; er entrechtet sich selbst und entwertet damit auch das demokratische<br />
Recht des Art. 38 Abs. 1 GG.<br />
Dazu nachstehend C.I.2.a).<br />
Ein verfassungswidriger Haftungsautomatismus wird nicht zuletzt auch<br />
dadurch begründet, dass bereits nach der geltenden Fassung des ESM<br />
dessen Mittel auch zur Banken“rettung“ eingesetzt werden können und<br />
damit die Mitgliedstaaten letztlich auch für den Ausfall von Banken haften.<br />
Bereits in dieser Entwertung parlamentarischer Befugnisse, die durch die<br />
vorgesehenen parlamentarischen Beteiligungsrechte nicht ausgeglichen<br />
wird.<br />
Dazu insbesondere C.I.2.a).<br />
In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer auch, dass jene<br />
Vorschriften zur Ausgestaltung der Währungsunion, die, so der Hohe Senat<br />
in seinem Urteil vom 7. September 2011 „unionsrechtlich verfassungsrechtliche<br />
Anforderungen des Demokratiegebots sichern“, 18 außer<br />
acht gelassen bzw., wie im Fall der No-Bail-Out-Klausel ., „geöffnet“, also<br />
faktisch außer Kraft gesetzt werden. An die Stelle des bisherigen Verbots<br />
der Haftungsübernahme tritt – im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen<br />
Grundlagen der Währungsunion – ein neuartiges bail-out-Regime. 19<br />
Dazu näher zur Begründetheit u. C.IV.3.<br />
Damit entfällt diese, vom Gericht als wesentlich erachtete Sicherungsfunktion,<br />
auch für den ESM, obschon gerade hier das Demokratiegebot<br />
verstärkte Sicherungen verlangt. Denn durch den Einsatz des Instrumen-<br />
18 BVerfG, U. v. 07.09.2011, Abs. 129.<br />
19 Vgl. Sester, EWS 2012, 80 (88).<br />
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