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Prof. Dr. Christoph Degenhart RA Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin ...

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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Christoph</strong> <strong>Degenhart</strong> <strong>RA</strong> <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Herta</strong> <strong>Däubler</strong>-<strong>Gmelin</strong><br />

Bundestags in einem Maße aushöhlt und ihm dadurch demokratische<br />

Gestaltungsmacht im Sinne des Demokratieprinzips entzieht, dass das<br />

Wahlrecht des Art. 38 Abs. 1 GG selbst in verfassungswidriger Weise<br />

entwertet wird. Mit seiner Zustimmung zum ESM gibt der Deutsche Bundestag<br />

den maßgeblichen Anstoß zu einer Entwicklung, in der er seine<br />

Haushaltsautonomie nicht mehr wird eigenverantwortlich wahrnehmen<br />

können; er entrechtet sich selbst und entwertet damit auch das demokratische<br />

Recht des Art. 38 Abs. 1 GG.<br />

Dazu nachstehend C.I.2.a).<br />

Ein verfassungswidriger Haftungsautomatismus wird nicht zuletzt auch<br />

dadurch begründet, dass bereits nach der geltenden Fassung des ESM<br />

dessen Mittel auch zur Banken“rettung“ eingesetzt werden können und<br />

damit die Mitgliedstaaten letztlich auch für den Ausfall von Banken haften.<br />

Bereits in dieser Entwertung parlamentarischer Befugnisse, die durch die<br />

vorgesehenen parlamentarischen Beteiligungsrechte nicht ausgeglichen<br />

wird.<br />

Dazu insbesondere C.I.2.a).<br />

In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer auch, dass jene<br />

Vorschriften zur Ausgestaltung der Währungsunion, die, so der Hohe Senat<br />

in seinem Urteil vom 7. September 2011 „unionsrechtlich verfassungsrechtliche<br />

Anforderungen des Demokratiegebots sichern“, 18 außer<br />

acht gelassen bzw., wie im Fall der No-Bail-Out-Klausel ., „geöffnet“, also<br />

faktisch außer Kraft gesetzt werden. An die Stelle des bisherigen Verbots<br />

der Haftungsübernahme tritt – im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen<br />

Grundlagen der Währungsunion – ein neuartiges bail-out-Regime. 19<br />

Dazu näher zur Begründetheit u. C.IV.3.<br />

Damit entfällt diese, vom Gericht als wesentlich erachtete Sicherungsfunktion,<br />

auch für den ESM, obschon gerade hier das Demokratiegebot<br />

verstärkte Sicherungen verlangt. Denn durch den Einsatz des Instrumen-<br />

18 BVerfG, U. v. 07.09.2011, Abs. 129.<br />

19 Vgl. Sester, EWS 2012, 80 (88).<br />

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