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Prof. Dr. Christoph Degenhart RA Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin ...

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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Christoph</strong> <strong>Degenhart</strong> <strong>RA</strong> <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Herta</strong> <strong>Däubler</strong>-<strong>Gmelin</strong><br />

Dies berührt die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG integrationsfesten Grundsätze<br />

des Demokratieprinzips des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG. Zu diesen Grunds-<br />

ätzen zählt maßgeblich auch die einer nicht vergemeinschafteten Staatlichkeit,<br />

innerhalb derer sich die demokratische Herrschaft des Souveräns<br />

erst entfalten kann. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die<br />

Entstaatlichung zugunsten der Europäischen Union selbst oder durch<br />

Übertragung auf eine durch völkerrechtlichen Vertrag zwischen Mitgliedstaaten<br />

der Union erfolgt. 25 Mit der Zustimmung zum ESM, zum Fiskalpakt<br />

und zur Änderung des AEUV durch Einfügung des Art. 136 Abs. 3<br />

AEUV begibt sich der Bundestag dauerhaft seiner politischen Gestaltungsmöglichkeiten<br />

in einem, wenn nicht dem in bundesstaatlichen oder<br />

bundesstaatsähnlichen Rechtsbeziehungen entscheidenden Bereich. Er<br />

überschreitet damit die Befugnisse auch des verfassungsändernden Gesetzgebers.<br />

Dies entwertet auch das Wahlrecht des Art. 38 Abs. 1 GG in<br />

verfassungswidriger Weise. Auch dies bedeutet eine Verletzung der Beschwerdeführer<br />

in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 GG.<br />

bb) Grundrechtsverletzung durch unterlassene Volksabstimmung<br />

Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang schließlich die<br />

Verabschiedung des Gesetzespakets ohne Beteiligung der verfassungsgebenden<br />

Gewalt des Volkes, sei es im Wege einer vorausgehenden<br />

Volksabstimmung, sei es im Wege eines Referendums.<br />

Das Wahlrecht des Art. 38 Abs. 1 GG umfasst, wie der Hohe Senat wiederholt<br />

ausgeführt hat, nicht nur den Anspruch auf Teilhabe am Wahlakt,<br />

es vermittelt gleichermaßen den „Anspruch auf freie und gleiche Teilhabe<br />

an der in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt sowie auf die Einhaltung<br />

des Demokratiegebots einschließlich der Achtung der verfassungsgebenden<br />

Gewalt des Volkes.“ (BVerfGE 123, 267 [340]).<br />

In diesem verfassungsrechtlich begründeten, durch Art. 38 Abs. 1 GG<br />

grundrechtsgleich geschützten Recht sehen sich die Beschwerdeführer<br />

25<br />

Lorz, Stellungnahme zur Anhörung vor dem Bundesrat am 25.04.2012 S.<br />

4.<br />

30

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