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Vermögensdelikte: Schwerpunkt Betrug, § 263 StGB Teil 1

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Juristisches Repetitorium<br />

emmer<br />

Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 11<br />

4. Bestellungen unter fremden Namen<br />

Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg<br />

Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn<br />

Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam<br />

Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken<br />

Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim - Düsseldorf<br />

LG Kiel NStZ 2008, 219 8 : „Wer zwecks Belästigung anderer unter deren Namen<br />

Warenlieferungen oder Dienstleistungen in Auftrag gibt, handelt im Hinblick auf die<br />

Arbeitsleistung der getäuschten Unternehmen – Zustellung der Waren, Angebot der<br />

Dienstleistung vor Ort – in betrügerischer Bereicherungsabsicht.“<br />

���� In diesem Kontext immer auch an <strong>§</strong> 238 I Nr. 3 <strong>StGB</strong> denken!<br />

5. Soziale Zweckverfehlung + Individueller Schadenseinschlag<br />

���� vgl. dazu die HK-Fälle 12 + 13 und Wessels/Hillenkamp, BT 2, Rn. 547 ff.<br />

8 Möglich erscheint in Fällen dieser Art den Schaden nicht in der erbrachten Arbeitsleistung zu erblicken, sondern auf einen<br />

Eingehungsbetrug abzustellen, weil der Lieferant zum einen gegen den Belieferten überhaupt keinen Anspruch und gegen den<br />

wahren Besteller nur einen wirtschaftlich wertlosen Anspruch aus <strong>§</strong><strong>§</strong> 177, 179 BGB analog erwirbt.<br />

h/w – Thomas Hauburger

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