Vermögensdelikte: Schwerpunkt Betrug, § 263 StGB Teil 1
Vermögensdelikte: Schwerpunkt Betrug, § 263 StGB Teil 1
Vermögensdelikte: Schwerpunkt Betrug, § 263 StGB Teil 1
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Juristisches Repetitorium<br />
emmer<br />
Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 11<br />
4. Bestellungen unter fremden Namen<br />
Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg<br />
Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn<br />
Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam<br />
Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken<br />
Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim - Düsseldorf<br />
LG Kiel NStZ 2008, 219 8 : „Wer zwecks Belästigung anderer unter deren Namen<br />
Warenlieferungen oder Dienstleistungen in Auftrag gibt, handelt im Hinblick auf die<br />
Arbeitsleistung der getäuschten Unternehmen – Zustellung der Waren, Angebot der<br />
Dienstleistung vor Ort – in betrügerischer Bereicherungsabsicht.“<br />
���� In diesem Kontext immer auch an <strong>§</strong> 238 I Nr. 3 <strong>StGB</strong> denken!<br />
5. Soziale Zweckverfehlung + Individueller Schadenseinschlag<br />
���� vgl. dazu die HK-Fälle 12 + 13 und Wessels/Hillenkamp, BT 2, Rn. 547 ff.<br />
8 Möglich erscheint in Fällen dieser Art den Schaden nicht in der erbrachten Arbeitsleistung zu erblicken, sondern auf einen<br />
Eingehungsbetrug abzustellen, weil der Lieferant zum einen gegen den Belieferten überhaupt keinen Anspruch und gegen den<br />
wahren Besteller nur einen wirtschaftlich wertlosen Anspruch aus <strong>§</strong><strong>§</strong> 177, 179 BGB analog erwirbt.<br />
h/w – Thomas Hauburger