Vermögensdelikte: Schwerpunkt Betrug, § 263 StGB Teil 1
Vermögensdelikte: Schwerpunkt Betrug, § 263 StGB Teil 1
Vermögensdelikte: Schwerpunkt Betrug, § 263 StGB Teil 1
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Juristisches Repetitorium<br />
emmer<br />
Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg<br />
Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn<br />
Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam<br />
Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken<br />
Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim - Düsseldorf<br />
Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 5<br />
2. durch Unterlassen, <strong>§</strong> 13 <strong>StGB</strong> 5<br />
• „Referendariatsfall“<br />
OLG Saarbrücken NJW 2007, 2868 ff.: „Ein im Saarland in ein öffentlichrechtliches<br />
Ausbildungsverhältnis aufgenommener Rechtsreferendar begeht mangels<br />
betrugsspezifischer Garantenpflicht keinen <strong>Betrug</strong> durch Unterlassen zum Nachteil<br />
des saarländischen Fiskus dadurch, dass er es unterlässt, den Zuständigen<br />
saarländischen Behörden den Eintritt in den Referendardienst auch eines anderen<br />
Bundeslandes mitzuteilen.“<br />
II. Irrtum 6<br />
Grds.: Unreflektiertes sachgedankliches Mitbewusstsein („alles in Ordnung“)<br />
ausreichend!<br />
• „Zweifelsfälle“ (z. B. Weiterlieferung trotz offen bleibender Rechnungen)<br />
BGH wistra 1990, 305 ff.: „Ein Irrtum i.S.d. <strong>§</strong> <strong>263</strong> <strong>StGB</strong> ist nicht nur gegeben, wenn<br />
der Getäuschte von der Gewißheit der behaupteten Tatsache ausgeht, sondern auch<br />
dann, wenn er trotz gewisser Zweifel die Vermögensverfügung trifft, wenn er also die<br />
Möglichkeit der Unwahrheit für geringer hält. Denn der Getäuschte ist im Regelfall<br />
des <strong>Betrug</strong>es schon dann der List des anderen zum Opfer gefallen, wenn er die<br />
Vermögensverfügung trotz eines Zweifels vornimmt.“<br />
• „Bauunternehmerfall“<br />
SV: Bauunternehmer B hatte in Absprache mit dem Oberbauleiter A der Berliner<br />
Senatbauverwaltung Scheinrechnungen über nicht erbrachte Bauleistungen<br />
eingereicht. A hatte auf den Rechnungen die sachliche und rechnerische Richtigkeit<br />
der von B erhobenen Werklohnforderung bestätigt und die Auszahlung des angeblich<br />
geschuldeten Betrags durch den zuständigen Mitarbeiter (M) der Landeshauptkasse<br />
angeordnet. M verfügte daraufhin die Zahlungen an die Scheinrechnungssteller. Nach<br />
<strong>§</strong> 70 der Landeshaushaltsordnung (LHO) ist eine materielle Prüfungspflicht der<br />
Kassenbeamten nicht vorgesehen.<br />
5<br />
Ein klassisches Beispiel für eine Aufklärungspflicht ergibt sich aus <strong>§</strong> 60 I SGB I (Mitteilungspflicht von<br />
Sozialleistungsempfängern)<br />
6<br />
Ein weiterer interessanter und anspruchsvoller Problemkreis im Hinblick auf die Merkmale „Täuschung und Irrtum“ betrifft auch<br />
die Fälle der sog. „Lastschriftreiterei“, vgl. dazu BGH NStZ 2005, 634 ff und AG Gera NJW 2005, <strong>263</strong>4 ff.<br />
h/w – Thomas Hauburger