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Vermögensdelikte: Schwerpunkt Betrug, § 263 StGB Teil 1

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Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 5<br />

2. durch Unterlassen, <strong>§</strong> 13 <strong>StGB</strong> 5<br />

• „Referendariatsfall“<br />

OLG Saarbrücken NJW 2007, 2868 ff.: „Ein im Saarland in ein öffentlichrechtliches<br />

Ausbildungsverhältnis aufgenommener Rechtsreferendar begeht mangels<br />

betrugsspezifischer Garantenpflicht keinen <strong>Betrug</strong> durch Unterlassen zum Nachteil<br />

des saarländischen Fiskus dadurch, dass er es unterlässt, den Zuständigen<br />

saarländischen Behörden den Eintritt in den Referendardienst auch eines anderen<br />

Bundeslandes mitzuteilen.“<br />

II. Irrtum 6<br />

Grds.: Unreflektiertes sachgedankliches Mitbewusstsein („alles in Ordnung“)<br />

ausreichend!<br />

• „Zweifelsfälle“ (z. B. Weiterlieferung trotz offen bleibender Rechnungen)<br />

BGH wistra 1990, 305 ff.: „Ein Irrtum i.S.d. <strong>§</strong> <strong>263</strong> <strong>StGB</strong> ist nicht nur gegeben, wenn<br />

der Getäuschte von der Gewißheit der behaupteten Tatsache ausgeht, sondern auch<br />

dann, wenn er trotz gewisser Zweifel die Vermögensverfügung trifft, wenn er also die<br />

Möglichkeit der Unwahrheit für geringer hält. Denn der Getäuschte ist im Regelfall<br />

des <strong>Betrug</strong>es schon dann der List des anderen zum Opfer gefallen, wenn er die<br />

Vermögensverfügung trotz eines Zweifels vornimmt.“<br />

• „Bauunternehmerfall“<br />

SV: Bauunternehmer B hatte in Absprache mit dem Oberbauleiter A der Berliner<br />

Senatbauverwaltung Scheinrechnungen über nicht erbrachte Bauleistungen<br />

eingereicht. A hatte auf den Rechnungen die sachliche und rechnerische Richtigkeit<br />

der von B erhobenen Werklohnforderung bestätigt und die Auszahlung des angeblich<br />

geschuldeten Betrags durch den zuständigen Mitarbeiter (M) der Landeshauptkasse<br />

angeordnet. M verfügte daraufhin die Zahlungen an die Scheinrechnungssteller. Nach<br />

<strong>§</strong> 70 der Landeshaushaltsordnung (LHO) ist eine materielle Prüfungspflicht der<br />

Kassenbeamten nicht vorgesehen.<br />

5<br />

Ein klassisches Beispiel für eine Aufklärungspflicht ergibt sich aus <strong>§</strong> 60 I SGB I (Mitteilungspflicht von<br />

Sozialleistungsempfängern)<br />

6<br />

Ein weiterer interessanter und anspruchsvoller Problemkreis im Hinblick auf die Merkmale „Täuschung und Irrtum“ betrifft auch<br />

die Fälle der sog. „Lastschriftreiterei“, vgl. dazu BGH NStZ 2005, 634 ff und AG Gera NJW 2005, <strong>263</strong>4 ff.<br />

h/w – Thomas Hauburger

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