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Vermögensdelikte: Schwerpunkt Betrug, § 263 StGB Teil 1

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Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 12<br />

V. Absicht der rechtswidrigen Eigen- oder Drittbereicherung<br />

• „Provisionsvertreterfälle“ (vgl. dazu HK-Fall 13)<br />

SV: Vertreter V verkauft dem O einen Staubsauger. Bei Verhandlungen täuscht V den<br />

O über die angeblich besonders starke Saugkraft des Geräts. O kauft deswegen das<br />

Gerät zu einem deutlich überhöhten Preis. V meldet den Vertragsschluss seinem<br />

Auftraggeber A und kassiert dafür 100 € Provision.<br />

I. Strafbarkeit wegen eigennützigen <strong>Betrug</strong>s gegenüber und zu Lasten des O (-)<br />

���� Grund: V kam es darauf an, die Provision seines Arbeitsgebers für den Abschluss<br />

des Kaufvertrages einzuziehen. Die Provision erlangte V aber nicht durch die<br />

Kaufpreiszahlung des O, sondern durch die Bezahlung von A. Es fehlt demnach an der<br />

Stoffgleichheit, da der Schaden des O (Erhalt eines minderwertigen Geräts) und der<br />

Vermögensvorteil (Provision) nicht unmittelbar durch ein und dieselbe Verfügung<br />

(Kaufpreiszahlung) herbeigeführt werden.<br />

II. Strafbarkeit wegen fremdnützigen <strong>Betrug</strong>s gegenüber und zu Lasten des O (+)<br />

���� Grund: Zur Erlangung der Provision stellt sich die Kaufpreiszahlung des O<br />

(Schaden) als notwendiges Zwischenziel dar, die insoweit auch Kehrseite des von V<br />

erstrebten Vermögensvorteils des A ist. Die notwendige Stoffgleichheit ist damit<br />

gegeben.<br />

III. Strafbarkeit wegen eigennützigen <strong>Betrug</strong>s gegenüber und zu Lasten des A (+)<br />

���� Grund: V hat A vorsätzlich darüber getäuscht, dass die Voraussetzungen<br />

(wirksamer Vertragsschluss) für die Auszahlung der Provision vorliegen und bei ihm<br />

einen korrespondierenden Irrtum erzeugt. Die Verfügung ist in der Auszahlung zu<br />

erblicken, die wegen der Anfechtbarkeit des Vertrages (<strong>§</strong><strong>§</strong> 142, 123 BGB) zu einem<br />

Vermögensschaden des A geführt hat. Ebenfalls ist die erforderliche stoffgleiche<br />

Selbstbereicherungsabsicht zu bejahen.<br />

h/w – Thomas Hauburger

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