Vermögensdelikte: Schwerpunkt Betrug, § 263 StGB Teil 1
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Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 12<br />
V. Absicht der rechtswidrigen Eigen- oder Drittbereicherung<br />
• „Provisionsvertreterfälle“ (vgl. dazu HK-Fall 13)<br />
SV: Vertreter V verkauft dem O einen Staubsauger. Bei Verhandlungen täuscht V den<br />
O über die angeblich besonders starke Saugkraft des Geräts. O kauft deswegen das<br />
Gerät zu einem deutlich überhöhten Preis. V meldet den Vertragsschluss seinem<br />
Auftraggeber A und kassiert dafür 100 € Provision.<br />
I. Strafbarkeit wegen eigennützigen <strong>Betrug</strong>s gegenüber und zu Lasten des O (-)<br />
���� Grund: V kam es darauf an, die Provision seines Arbeitsgebers für den Abschluss<br />
des Kaufvertrages einzuziehen. Die Provision erlangte V aber nicht durch die<br />
Kaufpreiszahlung des O, sondern durch die Bezahlung von A. Es fehlt demnach an der<br />
Stoffgleichheit, da der Schaden des O (Erhalt eines minderwertigen Geräts) und der<br />
Vermögensvorteil (Provision) nicht unmittelbar durch ein und dieselbe Verfügung<br />
(Kaufpreiszahlung) herbeigeführt werden.<br />
II. Strafbarkeit wegen fremdnützigen <strong>Betrug</strong>s gegenüber und zu Lasten des O (+)<br />
���� Grund: Zur Erlangung der Provision stellt sich die Kaufpreiszahlung des O<br />
(Schaden) als notwendiges Zwischenziel dar, die insoweit auch Kehrseite des von V<br />
erstrebten Vermögensvorteils des A ist. Die notwendige Stoffgleichheit ist damit<br />
gegeben.<br />
III. Strafbarkeit wegen eigennützigen <strong>Betrug</strong>s gegenüber und zu Lasten des A (+)<br />
���� Grund: V hat A vorsätzlich darüber getäuscht, dass die Voraussetzungen<br />
(wirksamer Vertragsschluss) für die Auszahlung der Provision vorliegen und bei ihm<br />
einen korrespondierenden Irrtum erzeugt. Die Verfügung ist in der Auszahlung zu<br />
erblicken, die wegen der Anfechtbarkeit des Vertrages (<strong>§</strong><strong>§</strong> 142, 123 BGB) zu einem<br />
Vermögensschaden des A geführt hat. Ebenfalls ist die erforderliche stoffgleiche<br />
Selbstbereicherungsabsicht zu bejahen.<br />
h/w – Thomas Hauburger