Vermögensdelikte: Schwerpunkt Betrug, § 263 StGB Teil 1
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Juristisches Repetitorium<br />
emmer<br />
Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 3<br />
• „Prämienfall“<br />
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SV: A versteckte am 1.1.2008 in einem Geschäft einen Becher Buttermilch mit dem<br />
Ablaufdatum 1.1.2008 hinter anderen Waren, um am nächsten Tag unter Übergabe<br />
dieser Buttermilch an der Information die für das Auffinden und Abgeben<br />
abgelaufener Lebensmittel ausgelobte Prämie von 2,50 EUR zu verlangen. Zur<br />
Auszahlung der Prämie kam es jedoch nicht, da A bei seinem Tun an beiden Tagen<br />
vom Marktleiter beobachtet worden war. Versuchter <strong>Betrug</strong>?<br />
OLG München NJW 2009, 1288 ff.: „Entscheidend ist, welcher Erklärungswert dem<br />
Gesamtverhalten des Täters nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung des<br />
konkret in Frage stehenden Geschäftstyps zukommt. Gegenstand von konkludenten<br />
Behauptungen können auch Negativtatsachen sein, also die Behauptung, ein bestimmter<br />
tatsächlicher Umstand sei nicht gegeben. Hierunter fallen insbesondere die Fälle, in denen<br />
die Ordnungsmäßigkeit einer vom Erklärungsempfänger unterstellten „Geschäftsgrundlage“<br />
durch konkludentes Tun vorgetäuscht wird, so durch unvollständige Erklärungen über<br />
manipulierte Bezugsobjekte. So liegt der Fall hier. Die Auslobung einer Belohnung ist ein<br />
einseitiges Rechtsgeschäft, <strong>§</strong> 657 BGB. Ziel ist der Ansporn einer unbestimmten<br />
Personenmehrheit zu einem bestimmten Verhalten. Welches Verhalten Gegenstand der<br />
Auslobung ist, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung des Verständnisses der<br />
angesprochenen Öffentlichkeit zu ermitteln. Dieses erwartete Verhalten stellt die<br />
Geschäftsgrundlage für die Gewährung der Belohnung dar. Gegenstand des konkludent<br />
Behaupteten sind dann die tatsächlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die<br />
ausdrückliche Erklärung den ihrem jeweiligen Zweck entsprechenden Inhalt hat. Die<br />
Geschädigte hat ihren Kunden eine Prämie ausgelobt, wenn sie Ware im Regal finden und<br />
abgeben, deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist. Damit will sie offensichtlich ihren<br />
Kunden signalisieren, dass sie sich in besonderer Weise bemüht, den Kunden nur „frische“<br />
Ware zu verkaufen und im Falle eines nicht auszuschließenden Kontrollfehlers den Kunden<br />
einen Anreiz zur Mithilfe bieten, um diesem Ziel zum größtmöglichen Erfolg zu verhelfen.<br />
Wenn der Kunde ein abgelaufenes Produkt abgibt und gleichzeitig die ausgelobte Prämie<br />
hierfür verlangt, behauptet er damit konkludent, dass der Zweck der Auslobung erfüllt ist<br />
und er ein abgelaufenes Produkt gefunden hat, das der Kontrolle der Verkäufer entgangen<br />
ist. Das Angebot der Geschädigten bezieht sich dabei nach dem Zweck der Auslobung in<br />
erster Linie auf den Fall, dass sich das Produkt an der Stelle befindet, wo es normalerweise<br />
einsortiert ist, weil sich auch die Kontrolle des Haltbarkeitsdatums auf diesen Bereich<br />
konzentriert. Ob die Auslobung nach ihrem Zweck auch den Fall erfasst, dass ein Kunde<br />
ohne vorherige Manipulation zu eigenen Gunsten ein abgelaufenes Produkt an einer anderen<br />
Stelle findet, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls ist mit dem Zweck der Auslobung<br />
ein Verhalten, das durch Manipulation bewusst Fehler der Kontrollen herbeiführt, um die<br />
Prämie zu erzielen, offensichtlich nicht zu vereinbaren. Das Verschweigen der<br />
vorausgegangenen Manipulation stellt somit eine konkludente Täuschung über die<br />
Veränderung der Geschäftsgrundlage durch eine rechtswidrige Manipulation dar (vgl. dazu<br />
auch BGH NStZ 2007, 151 ff. „Hoyzer-Fall“).“<br />
h/w – Thomas Hauburger