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Vermögensdelikte: Schwerpunkt Betrug, § 263 StGB Teil 1

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Juristisches Repetitorium<br />

emmer<br />

Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 3<br />

• „Prämienfall“<br />

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SV: A versteckte am 1.1.2008 in einem Geschäft einen Becher Buttermilch mit dem<br />

Ablaufdatum 1.1.2008 hinter anderen Waren, um am nächsten Tag unter Übergabe<br />

dieser Buttermilch an der Information die für das Auffinden und Abgeben<br />

abgelaufener Lebensmittel ausgelobte Prämie von 2,50 EUR zu verlangen. Zur<br />

Auszahlung der Prämie kam es jedoch nicht, da A bei seinem Tun an beiden Tagen<br />

vom Marktleiter beobachtet worden war. Versuchter <strong>Betrug</strong>?<br />

OLG München NJW 2009, 1288 ff.: „Entscheidend ist, welcher Erklärungswert dem<br />

Gesamtverhalten des Täters nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung des<br />

konkret in Frage stehenden Geschäftstyps zukommt. Gegenstand von konkludenten<br />

Behauptungen können auch Negativtatsachen sein, also die Behauptung, ein bestimmter<br />

tatsächlicher Umstand sei nicht gegeben. Hierunter fallen insbesondere die Fälle, in denen<br />

die Ordnungsmäßigkeit einer vom Erklärungsempfänger unterstellten „Geschäftsgrundlage“<br />

durch konkludentes Tun vorgetäuscht wird, so durch unvollständige Erklärungen über<br />

manipulierte Bezugsobjekte. So liegt der Fall hier. Die Auslobung einer Belohnung ist ein<br />

einseitiges Rechtsgeschäft, <strong>§</strong> 657 BGB. Ziel ist der Ansporn einer unbestimmten<br />

Personenmehrheit zu einem bestimmten Verhalten. Welches Verhalten Gegenstand der<br />

Auslobung ist, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung des Verständnisses der<br />

angesprochenen Öffentlichkeit zu ermitteln. Dieses erwartete Verhalten stellt die<br />

Geschäftsgrundlage für die Gewährung der Belohnung dar. Gegenstand des konkludent<br />

Behaupteten sind dann die tatsächlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die<br />

ausdrückliche Erklärung den ihrem jeweiligen Zweck entsprechenden Inhalt hat. Die<br />

Geschädigte hat ihren Kunden eine Prämie ausgelobt, wenn sie Ware im Regal finden und<br />

abgeben, deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist. Damit will sie offensichtlich ihren<br />

Kunden signalisieren, dass sie sich in besonderer Weise bemüht, den Kunden nur „frische“<br />

Ware zu verkaufen und im Falle eines nicht auszuschließenden Kontrollfehlers den Kunden<br />

einen Anreiz zur Mithilfe bieten, um diesem Ziel zum größtmöglichen Erfolg zu verhelfen.<br />

Wenn der Kunde ein abgelaufenes Produkt abgibt und gleichzeitig die ausgelobte Prämie<br />

hierfür verlangt, behauptet er damit konkludent, dass der Zweck der Auslobung erfüllt ist<br />

und er ein abgelaufenes Produkt gefunden hat, das der Kontrolle der Verkäufer entgangen<br />

ist. Das Angebot der Geschädigten bezieht sich dabei nach dem Zweck der Auslobung in<br />

erster Linie auf den Fall, dass sich das Produkt an der Stelle befindet, wo es normalerweise<br />

einsortiert ist, weil sich auch die Kontrolle des Haltbarkeitsdatums auf diesen Bereich<br />

konzentriert. Ob die Auslobung nach ihrem Zweck auch den Fall erfasst, dass ein Kunde<br />

ohne vorherige Manipulation zu eigenen Gunsten ein abgelaufenes Produkt an einer anderen<br />

Stelle findet, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls ist mit dem Zweck der Auslobung<br />

ein Verhalten, das durch Manipulation bewusst Fehler der Kontrollen herbeiführt, um die<br />

Prämie zu erzielen, offensichtlich nicht zu vereinbaren. Das Verschweigen der<br />

vorausgegangenen Manipulation stellt somit eine konkludente Täuschung über die<br />

Veränderung der Geschäftsgrundlage durch eine rechtswidrige Manipulation dar (vgl. dazu<br />

auch BGH NStZ 2007, 151 ff. „Hoyzer-Fall“).“<br />

h/w – Thomas Hauburger

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