Vermögensdelikte: Schwerpunkt Betrug, § 263 StGB Teil 1
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Juristisches Repetitorium<br />
emmer<br />
Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 7<br />
• Weitere Problemfelder, vgl. Folie zu Fall 11<br />
IV. Vermögensschaden<br />
1. Vermögensbegriff<br />
• BGH: Wirtschaftlicher Vermögensbegriff<br />
Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg<br />
Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn<br />
Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam<br />
Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken<br />
Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim - Düsseldorf<br />
→ Jede Vermögensposition, der ein wirtschaftlicher Wert zukommt<br />
• H.L.: Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff<br />
→ Summe aller wirtschaftlichen Güter einer Person, die dem Schutz der<br />
Rechtsordnung unterstehen.<br />
Beachte: Besitzverlust stellt nach beiden Ansichten regelmäßig einen Schaden dar.<br />
Dies gilt unabhängig davon, wie diese Rechtsposition erlangt wurde (rechtmäßig<br />
oder rechtswidrig), denn die <strong>§</strong><strong>§</strong> 858 ff. BGB stellen allein auf die tatsächliche<br />
Sachherrschaft ab. 7<br />
7 vgl. BGH NStZ 2009, 37 ff. zu <strong>§</strong> 253 <strong>StGB</strong> – Abnötigung einer zuvor gestohlenen Maschine.<br />
h/w – Thomas Hauburger