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Vermögensdelikte: Schwerpunkt Betrug, § 263 StGB Teil 1

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Juristisches Repetitorium<br />

emmer<br />

Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 7<br />

• Weitere Problemfelder, vgl. Folie zu Fall 11<br />

IV. Vermögensschaden<br />

1. Vermögensbegriff<br />

• BGH: Wirtschaftlicher Vermögensbegriff<br />

Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg<br />

Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn<br />

Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam<br />

Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken<br />

Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim - Düsseldorf<br />

→ Jede Vermögensposition, der ein wirtschaftlicher Wert zukommt<br />

• H.L.: Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff<br />

→ Summe aller wirtschaftlichen Güter einer Person, die dem Schutz der<br />

Rechtsordnung unterstehen.<br />

Beachte: Besitzverlust stellt nach beiden Ansichten regelmäßig einen Schaden dar.<br />

Dies gilt unabhängig davon, wie diese Rechtsposition erlangt wurde (rechtmäßig<br />

oder rechtswidrig), denn die <strong>§</strong><strong>§</strong> 858 ff. BGB stellen allein auf die tatsächliche<br />

Sachherrschaft ab. 7<br />

7 vgl. BGH NStZ 2009, 37 ff. zu <strong>§</strong> 253 <strong>StGB</strong> – Abnötigung einer zuvor gestohlenen Maschine.<br />

h/w – Thomas Hauburger

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