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Vermögensdelikte: Schwerpunkt Betrug, § 263 StGB Teil 1

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Juristisches Repetitorium<br />

emmer<br />

Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 2<br />

I. Täuschung<br />

Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg<br />

Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn<br />

Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam<br />

Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken<br />

Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim - Düsseldorf<br />

<strong>Teil</strong> 2: Problemcheckliste <strong>Betrug</strong> 1<br />

1. durch konkludentes Verhalten<br />

Entscheidend für die Annahme einer konkludenten Täuschung ist, welchen äußeren<br />

Erklärungswert die allgemeine Verkehrsauffassung dem Täterverhalten in der konkreten<br />

Situation beimisst. Der Erklärungswert ist durch Auslegung zu ermitteln, die sich an<br />

objektiven Kriterien orientiert.<br />

• „Wettmanipulationsfälle“<br />

BGH NStZ 2007, 151 ff. („Hoyzer-Fall“) 2 : „Dem Angebot auf Abschluss eines<br />

Sportwettenvertrages ist in aller Regel die konkludente Erklärung zu entnehmen, dass<br />

der in Bezug genommene Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich zum eigenen Vorteil<br />

manipuliert ist (im Anschluss an BGHSt 29, 165).“ 3<br />

• „Fehlbuchungsfälle“<br />

Alte Rspr. OLG Celle StV 1994, 188 ff.: Konkludente Täuschung (+), da<br />

Überweisungswunsch die Erklärung einschließt, die Auszahlung aus dem ihm<br />

zustehenden Guthaben zu verlangen.<br />

BGHSt 46, 198 ff.: Konkludente Täuschung (-), da der Erklärungswert eines<br />

Überweisungsauftrags sich in dem Begehren auf Durchführung der gewollten<br />

Transaktion erschöpft. Soweit keine besonderen Umstände hinzutreten, enthält die<br />

Aufforderung zu einer Leistung nicht generell die Behauptung eines Anspruchs<br />

hierauf. 4<br />

1 Diese Checkliste beansprucht keine Vollständigkeit!<br />

2 Gegen das BGH-Urteil ist auch noch eine Verfassungsbeschwerde anhängig, vgl. hierzu Rönnau/Soyka NStZ 2009, 12 ff.<br />

3 Kritisch dazu und zur Strafbarkeit des Schiedsrichters, vgl. Schlösser NStZ 2005, 423 ff.<br />

4 Eine Täuschung durch Unterlassen lässt sich ebenfalls nicht legitimieren, da sich aus dem Girovertrag (<strong>§</strong> 676 f. BGB) jedenfalls<br />

dann keine Aufklärungspflicht ergibt, soweit eine solche nicht expressis verbis vereinbart wurde.<br />

h/w – Thomas Hauburger

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