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Eine nach wie vor<br />

stets aktuelle Problematik<br />

erwächst<br />

den Zahnärzten aus<br />

der zum Teil rigiden<br />

und formalistischen<br />

Rechtsprechung zu<br />

Vereinbarungen mit<br />

dem Patienten über<br />

eine nicht von der<br />

Sozialversicherung<br />

oder auch Privatversicherunggedeckte<br />

zahnärztliche<br />

Univ.-Prof. Dr. Dr. L. Figgener<br />

Versorgung. Erinnert<br />

sei an eine besonders<br />

krasse Entscheidung des Oberlandesgerichtes<br />

Hamm vom 16.08.99 (3 U<br />

235/98), bei der es um das Bestehen<br />

oder Nichtbestehen des Vergütungsanspruches<br />

eines Zahnarztes für eine aufwändige<br />

prothetische Versorgung mit<br />

einer teleskopierend verankerten, abnehmbaren<br />

Brücke ging. Der gesetzlich<br />

krankenversicherte Patient hatte eine<br />

Erklärung unterzeichnet, in der es hieß:<br />

„Ich bin von meinem behandelnden<br />

Zahnarzt darüber aufgeklärt worden,<br />

dass aufgrund der derzeitig bestehenden<br />

vertraglichen Regelungen eine<br />

zweckmäßige, den Regeln der zahnärztlichen<br />

Kunst entsprechende prothetische<br />

Versorgung gewährleistet ist.<br />

Ich wünsche – losgelöst von der vorstehend<br />

genannten vertraglichen Regelung<br />

– eine prothetische Versorgung<br />

auf meine Kosten entsprechend dem<br />

beigelegten Heil- und Kostenplan.“<br />

Der Zahnarzt hatte vergessen, auch seine<br />

Unterschrift unter die Vereinbarung<br />

zu setzen.<br />

Den Heil- und Kostenplan über<br />

14.113,21 DM legte der Patient seiner<br />

Krankenversicherung vor, die eine<br />

Bezuschussung ablehnte.<br />

Nach Durchführung der Versorgung<br />

verweigerte der Patient die Bezahlung<br />

mit der Behauptung, die prothetische<br />

Versorgung sei nicht lege artis erfolgt.<br />

Der Zahnarzt verklagte den Patienten<br />

auf Zahlung der Rechnungssumme von<br />

13.884,53 DM. Das Landgericht gab<br />

12<br />

Aktuelle Rechtsprechung<br />

zum zahnärztlichen Haftpflichtrecht (Teil 1)<br />

ZAHNÄRZTLICHE<br />

NACHRICHTEN<br />

NIEDERSACHSEN 5/03<br />

dem Zahnarzt Recht und verurteilte<br />

den Patienten zur Zahlung. Die behauptete<br />

Fehlerhaftigkeit der zahnärztlichen<br />

Versorgung habe er nicht<br />

bewiesen, und dem Vergütungsanspruch<br />

des Klägers stehe die Bestimmung<br />

des § 30, Abs. 4 SGB V nicht entgegen,<br />

weil die darin enthaltene Regelung<br />

nur für Mehrkostenvereinbarungen<br />

gelte. (§ 30, Abs. 4 SGB V in der<br />

damals gültigen Fassung sah für eine<br />

solche Vereinbarung die gesetzliche<br />

Schriftform vor.)<br />

Gegen dieses Urteil legte der Patient<br />

Berufung beim Oberlandesgericht<br />

Hamm ein. Dieses hob das Urteil des<br />

Landgerichtes auf, wies den Zahlungsanspruch<br />

des Zahnarztes zurück, weil<br />

die nur vom Patienten unterschriebene<br />

Erklärung wegen Formfehlers nichtig<br />

sei. Es führte aus: „Die gesetzliche<br />

Schriftform ist gemäß § 30, Abs. 4 SGB<br />

V vorgeschrieben. Nach Auffassung des<br />

Senates gilt die hier bestimmte gesetzliche<br />

Schriftform nicht nur im Falle von<br />

Mehrkosten, sondern erst recht für den<br />

Fall, dass ein gesetzlich versicherter Patient<br />

alle Kosten selbst tragen soll. Sinn<br />

und Zweck dieser Regelung ist es u. a.,<br />

dem Patienten deutlich zu machen,<br />

dass er selbst für zahnärztliche Leistungen<br />

zahlen muss und insoweit keine<br />

Erstattung erwarten kann. Dieses Erfordernis<br />

muss um so mehr bei dem gesetzlich<br />

versicherten Patienten gewahrt<br />

werden, der nicht nur einen Teil, sondern<br />

alle Kosten der Behandlung selbst<br />

tragen soll. Für den Fall der gesetzlichen<br />

Schriftform bestimmt § 126, Abs.<br />

2, Satz 1 BGB ausdrücklich, dass bei<br />

einem Vertrag die Unterzeichnung der<br />

Parteien auf derselben Urkunde erfolgen<br />

muss. Diese Voraussetzung ist vorliegend<br />

nicht erfüllt, weil die Vereinbarung<br />

nur von einer Partei unterzeichnet<br />

wurde.“ (Wie bereits erwähnt, hatte<br />

der Zahnarzt vorliegend nicht unterschrieben,<br />

der Patient hingegen hatte<br />

unterschrieben.)<br />

Das Gericht weiter: „Gründe, die ein<br />

Abweichen von dieser gesetzlichen<br />

Formvorschrift gemäß § 242 BGB nach<br />

den Grundsätzen von Treu und Glauben,<br />

oder gar eine teleologische Reduktion<br />

des Tatbestandsmerkmals „Unterzeichnung<br />

der Parteien“ rechtfertigen<br />

würden, bestehen nicht. Gesetzliche<br />

Formvorschriften dürfen nach gefestigter<br />

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes<br />

im Interesse der Rechtssicherheit<br />

nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen<br />

außer Acht gelassen werden.<br />

Ausnahmen sind nur dann zugelassen,<br />

wenn es nach den Beziehungen<br />

der Parteien und den gesamten Umständen<br />

mit Treue und Glauben unvereinbar<br />

wäre, das Rechtsgeschäft am<br />

Formmangel scheitern zu lassen; das<br />

Ergebnis muss für die betroffenen Parteien<br />

nicht bloß hart, sondern schlechthin<br />

untragbar sein. Anhaltspunkte für<br />

ein solches schlechthin untragbares Ergebnis<br />

liegen erkennbar nicht vor.<br />

Auch ein Anspruch gemäß § 812 BGB<br />

steht dem Kläger nicht zu, weil ein bereicherungsrechtlicher<br />

Rückgriff durch<br />

die Spezialregelung in § 30, Abs. 4 SGB<br />

V ausgeschlossen ist.“<br />

Der Zahnarzt ging also vollständig leer<br />

aus.<br />

Die Begründung des Oberlandesgerichts<br />

Hamm vermag nicht zu überzeugen.<br />

Der von ihm selbst zitierte Sinn und<br />

Zweck des § 30 SGB V, nämlich dem<br />

Patienten deutlich zu machen, dass er<br />

selbst für eine zahnärztliche Leistung<br />

zahlen muss und insoweit keine Erstattung<br />

erwarten kann, war vorliegend<br />

durch die Unterschrift des Patienten gewahrt<br />

und durch die fehlende Unterschrift<br />

des Zahnarztes nicht in Frage<br />

gestellt. Der Schutzgedanke der Vorschrift<br />

ist also voll zum Tragen gekommen.<br />

Aus der Sicht des normalen Bürgers<br />

erscheint es daher mit Treu und Glauben<br />

nicht in Einklang zu bringen, die<br />

Vereinbarung an der fehlenden Unterschrift<br />

des Zahnarztes scheitern zu lassen.<br />

Dieses Ergebnis ist für den betroffenen<br />

Zahnarzt, entgegen der Auffassung<br />

des Oberlandesgerichtes, nicht<br />

bloß hart, sondern schlechthin untragbar,<br />

zumal ihm auch bereicherungsrechtliche<br />

Ansprüche abgeschnitten sind.

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