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14<br />

„Fünftelregelung“<br />

für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000<br />

In einem Beschluss vom 10. Juli 2002<br />

nimmt der Bundesfinanzhof zur sog.<br />

„Fünftelregelung“ Stellung. Durch das<br />

Steuerentlastungsgesetz wurde der<br />

halbe Steuersatz abgeschafft und mit<br />

Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum<br />

1999 die sog. Fünftelregelung<br />

eingeführt, die vollkommen leer läuft,<br />

wenn bereits die ordentlichen Einkünfte<br />

die obere Proportionalzone des<br />

Einkommensteuertarifs erreichen.<br />

Durch das Steuersenkungsergänzungsgesetz<br />

(StSenkErgG) war für<br />

Gewinne aus Betriebsveräußerungen<br />

und Betriebsaufgaben mit Wirkung<br />

vom 01.01.2001 der halbe durchschnittliche<br />

Steuersatz wieder eingeführt<br />

worden. Der Antrag, diese Regelung<br />

ab 1999 rückwirkend einzuführen,<br />

hatte keine Mehrheit gefunden.<br />

Der BFH meint nun, es sei eine neue<br />

Regelung gefunden worden, die lediglich<br />

Ähnlichkeiten mit der bis 1998<br />

geltenden Regelung aufweise. Der<br />

Gesetzgeber habe diese Regelung als<br />

Steuervergünstigung für aus dem<br />

Berufsleben ausscheidende Unternehmer<br />

zur Sicherung ihrer Altersversorgung<br />

geschaffen. Die sich aus der<br />

Neueinführung ergebende Steuerbelastung<br />

entspräche im Ergebnis in<br />

etwa der Begünstigung von Gewinnen<br />

der Veräußerung von Beteiligungen<br />

an Kapitalgesellschaften durch das<br />

Halbeinkünfteverfahren.<br />

Ermäßigter Steuersatz<br />

bei Praxisveräußerung<br />

Ab dem Veranlagungszeitraum 2001<br />

können auf Antrag Praxisveräußerungs-<br />

beziehungsweise Aufgabegewinne<br />

aus der Veräußerung beziehungsweise<br />

Praxisaufgabe nach einem<br />

ermäßigten Steuersatz bemessen werden,<br />

wenn der Steuerpflichtige das<br />

55. Lebensjahr vollendet hat oder<br />

wenn er im sozialversicherungsrechtlichen<br />

Sinne dauernd berufsunfähig ist.<br />

Der ermäßigte Steuersatz beträgt die<br />

ZAHNÄRZTLICHE<br />

NACHRICHTEN<br />

NIEDERSACHSEN 5/03<br />

Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes,<br />

der sich ergäbe, wenn die<br />

tarifliche Einkommensteuer nach dem<br />

gesamten zu versteuernden Einkommen<br />

zu bemessen wäre, mindestens<br />

jedoch 19,9 v.H.<br />

Hintergrund dieser Neuregelung, so<br />

der Bundesfinanzhof, sei es gewesen,<br />

dem Mittelstand einen Ausgleich für<br />

die ab dem Jahre 2002 geltenden Begünstigungen<br />

bei der Besteuerung<br />

von Kapitalgesellschaften zu gewähren;<br />

vor diesem Hintergrund sei eine<br />

rückwirkende Einführung der Tarifbegünstigung<br />

abzulehnen. Der Mittelstand<br />

sollte durch die Einführung<br />

einer Altersvorsorgekomponente zukünftig<br />

entlastet werden; das Steuersenkungsergänzungsgesetz<br />

diene der<br />

Erweiterung der Mittelstandskomponente<br />

des Steuersenkungsgesetzes<br />

und so der vertiefenden Stärkung des<br />

Wirtschaftsstandortes Deutschland.<br />

Das Grundgesetz verlange die Gleichbehandlung<br />

„aller Menschen“ vor dem<br />

Gesetz und damit auch eine gleichmäßige<br />

Belastung. Diesem Maßstab<br />

genügt nach Auffassung des Bundesfinanzhofes<br />

die sog. Fünftelregelung.<br />

Die Gesetzesänderungen beruhen<br />

nicht auf „willkürlichen“ Aktionen des<br />

Gesetzgebers. Er habe zunächst die<br />

bisherige Begünstigung, die in der Gewährung<br />

des halben regulären Steuersatzes<br />

bestand, reduziert und durch<br />

die Fünftelregelung ersetzt. Dieser<br />

Rechtszustand sei nach Auffassung<br />

des Gesetzgebers nicht aufrechtzuerhalten<br />

gewesen, nachdem durch das<br />

Steuersenkungsgesetz das System der<br />

Körperschaftsbesteuerung grundlegend<br />

geändert und auch die Veräußerung<br />

von Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />

in das Halbeinkünfteverfahren<br />

einbezogen worden sei.<br />

Förderung des Mittelstandes<br />

Zur Förderung des Mittelstandes sei<br />

die jetzige Regelung in das Gesetz<br />

aufgenommen worden. Vor dem Hintergrund<br />

dieser Entwicklung sei erkennbar,<br />

dass die Neuregelung in<br />

einem unmittelbaren Zusammenhang<br />

mit der durch das Steuersenkungsgesetz<br />

bewirkten Systemänderung stehe.<br />

Dieser Zusammenhang erlaubte es<br />

dem Gesetzgeber, die Neuregelung<br />

ohne rückwirkende Übergangsregelung<br />

in Kraft zu setzen.<br />

Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet,<br />

die Neuregelung des halben Steuersatzes<br />

rückwirkend auf die Veranlagungszeiträume<br />

1999 und 2000 zu<br />

erstrecken. Gegenüber Gesetzen, die<br />

nur für künftige Tatbestände gelten,<br />

werde grundsätzlich kein Vertrauensschutz<br />

gewährt. Ebenso wie der verfassungsrechtliche<br />

Vertrauensschutz<br />

den Begünstigten nicht vor jeder<br />

„Enttäuschung“ seiner Erwartungen in<br />

den Fortbestand der bisherigen Rechtslage<br />

bewahre, seien die Erwartungen<br />

des Steuerpflichtigen auch insoweit<br />

nicht geschützt, als er an Besserstellungen<br />

rückwirkend teilhaben möchte.<br />

Bei einem Systemwechsel sei der<br />

Gesetzgeber berechtigt, die Neuregelung<br />

erst mit dem Systemwechsel<br />

wirksam werden zu lassen, ohne einen<br />

gleitenden Übergang vorsehen zu<br />

müssen. Eine rückwirkende Besserstellung<br />

entspreche nicht dem bisherigen<br />

System und sei daher verfassungsrechtlich<br />

nicht geboten.<br />

Hinweis<br />

Die Gerichte sehen keinen Anspruch<br />

auf rückwirkende Teilhabe an Besserstellungen.<br />

Arbeitskreis für Steuerfragen der Heilberufe<br />

Gymnasiumstraße 18-20<br />

63654 Büdingen<br />

e-mail: arbeitskreis@meditaxa.de<br />

Mit freundlicher Genehmigung aus<br />

„MEDItaxa, Ausgabe 24/Februar 2003“

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