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Im Januar-KRADBLATT zum Thema<br />
„Winterreifenpflicht” wird auf die mögliche<br />
Nichtigkeit für Motorräder hingewiesen.<br />
Anliegend die Antwort vom<br />
BMVBS (Bundesministerium für Verkehr,<br />
Bau- und Stadtentwicklung), zu<br />
diesem Thema, welche an die Direktion<br />
WV 010- Verkehrssicherheit/Recht der<br />
Polizei Bremen gerichtet war.<br />
Hier habe ich mich erkundigt und<br />
von hier wurde mir auch die Erlaubnis<br />
erteilt, diese Informationen in der unten<br />
aufgeführten Art weiter zu geben. Um<br />
es vorweg zu nehmen: Das Motorrad<br />
(übrigens auch schon das Mofa mit 25<br />
km/h) ist ein Kraftfahrzeug im Sinne<br />
dieser Verordnung. Damit gilt diese<br />
Verordnung inhaltlich (und bisher ohne<br />
Ausnahme ) auch für Motorräder!<br />
Zitat-Anfang: „Zur Frage der Winterreifenpflicht<br />
für Motorräder schreibt<br />
der BMVBS mit eMail vom 15.12.2010<br />
Folgendes:<br />
§ 2 Abs. 3a Satz 1 StVO lautet wie<br />
folgt:<br />
„Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch,<br />
Eis- oder Reifglätte darf ein<br />
Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren<br />
werden, welche die in Anhang II Nummer<br />
2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des<br />
Rates vom 31. März 1992 über Reifen<br />
Briefe zur Winterreifen-Pflicht<br />
Ministerium kontert BVDM<br />
von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern<br />
und über ihre Montage<br />
(ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die<br />
zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG<br />
(ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert<br />
worden ist, beschriebenen Eigenschaften<br />
erfüllen (M+S-Reifen).”<br />
Damit gilt nach dem eindeutigen<br />
Wortlaut der Vorschrift die Pflicht, bei<br />
den genannten Wetterverhältnissen<br />
nur mit M+S-Reifen zu fahren, für alle<br />
Kraftfahrzeuge. Als Kraftfahrzeuge gelten<br />
alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft<br />
bewegt werden, ohne an<br />
Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 Abs.<br />
2 Straßenverkehrsgesetz). Dazu gehören<br />
unzweifelhaft auch Motorräder!<br />
Der Verordnungsgeber hat bei der Formulierung<br />
der Vorschrift lediglich auf<br />
eine internationale Begriffsbestimmung<br />
für M+S-Reifen zurückgegriffen<br />
und diese für eine bestimmte nationale<br />
Regelung für anwendbar erklärt. Daß<br />
dabei die in Bezug genommene Richtlinie<br />
92/23/EWG nach ihrem Anwendungsbereich<br />
nicht für Motorräder gilt,<br />
ist insbesondere vor dem Hintergrund,<br />
daß die Begriffsbestimmung für M+S-<br />
Reifen in der Richtlinie 97/24/EWG für<br />
Motorräder nahezu wortgleich ist, unschädlich.<br />
Folglich gilt die Vorschrift<br />
auch für Motorräder! Motorräder dür-<br />
M+S Kennzeichnung nicht erforderlich!<br />
Der BVDM ist natürlich auch weiterhin<br />
am Thema dran und bekam vom<br />
Ministerium folgende Aussage zur<br />
Kennzeichungspflicht:<br />
Zitat-Anfang: „Als M+S Reifen gelten<br />
alle Reifen, die die in der Richtlinie<br />
92/23/EWG beschriebenen Eigenschaften<br />
erfüllen (M+S Reifen). Danach sind<br />
M+S-Reifen Reifen, bei denen das Profil<br />
der Lauffläche und die Struktur so<br />
konzipiert sind, daß sie vor allem auf<br />
Matsch und frischem oder schmelzendem<br />
Schnee bessere Fahreigenschaften<br />
gewährleisten als normale Reifen.<br />
Das Profil der Lauffläche der M+S Reifen<br />
ist im allgemeinen durch größere<br />
Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet,<br />
die voneinander durch größere<br />
Zwischenräume getrennt sind, als<br />
dies bei normalen Reifen der Fall ist.<br />
Ob ein Reifen ein M+S Reifen ist,<br />
hängt also nicht von der jeweiligen<br />
Kennzeichnung der Reifen ab. Erfüllen<br />
die Reifen aufgrund ihres grobstolligen<br />
Profils offensichtlich die beschriebenen<br />
Eigenschaften, ist eine entspre-<br />
chende M+S Kennzeichnung gar nicht<br />
erforderlich.<br />
Mit freundlichen Grüßen, Im Auftrag<br />
Marianne Biedowicz<br />
Bundesministerium für Verkehr, Bau<br />
und Stadtentwicklung - Politische Planung<br />
und Kommunikation - Referat L<br />
23 - Bürgerservice, Besucherdienst Invalidenstraße<br />
44, 10115 Berlin”<br />
Zitat-Ende.<br />
Das Beharren des Ministeriums, daß<br />
die Richtlinie, die weder näher erläutert<br />
noch im Bezug korrekt ist, nur als Begriffbestimmung<br />
für M+S-Reifen dient<br />
und das Gesetz daher für alle Kraftfahrzeuge<br />
gilt, ist nach Ansicht des BVDM<br />
einfach eine Interpretation. Das hat mit<br />
Eindeutigkeit - und das ist ein wesentlicher<br />
Bestandteil eines Gesetzes - nichts<br />
zu tun.<br />
Der BVDM vertritt nach wie vor die<br />
Auffassung, daß dieses Gesetz nicht<br />
für Motorräder gilt und vor Gericht keinen<br />
Bestand haben wird. Der Tonfall in<br />
der Diskussion und das Vorgehen wird<br />
sich jetzt wohl verschärfen.<br />
53<br />
fen demnach bei Glatteis, Schneeglätte,<br />
Schneematsch, Eis- oder Reifglätte<br />
nur mit Reifen fahren, bei denen das<br />
Profil der Lauffläche und die Struktur<br />
so konzipiert sind, daß sie vor allem<br />
auf Matsch und frischem oder schmelzendem<br />
Schnee bessere Fahreigenschaften<br />
gewährleisten als normale<br />
Reifen. Das Profil der Lauffläche der<br />
M+S-Reifen ist im allgemeinen durch<br />
größere Profilrillen und/oder Stollen<br />
gekennzeichnet, die voneinander durch<br />
größere Zwischenräume getrennt sind,<br />
als dies bei normalen Reifen der Fall<br />
ist.<br />
Verfügen Motorräder nicht über solche<br />
Reifen dürfen sie bei den genannten<br />
Wetterverhältnissen nicht fahren,<br />
da ansonsten eine sichere Teilnahme<br />
am Straßenverkehr nicht mehr möglich<br />
ist. Nichts anderes gilt für Pkw, Lkw<br />
und Busse.<br />
Im Übrigen wird darauf aufmerksam<br />
gemacht, daß die Teilnahme am Straßenverkehr<br />
bei den genannten Wetterverhältnissen<br />
mit Motorrädern unabhängig<br />
von der Wahl der Reifen besonders<br />
gefährlich ist. Es wird daher davon<br />
abgeraten, auch wenn Motorräder mit<br />
M+S-Reifen ausgerüstet sind, bei Glatteis,<br />
Schneeglätte, Schneematsch, Eisoder<br />
Reifglätte zu fahren. Zitat-Ende.<br />
Michael Daubach,<br />
www.STOC-Weser-Ems.de<br />
Mehr Recherche<br />
erwünscht<br />
In ihrem Heft 1/11 berichten sie über<br />
die Winterreifenpflicht für Motorräder<br />
und geben an, daß diese für Motorräder<br />
nicht gelte, da die EG-Richtlinie,<br />
auf die Bezug genommen wurde, nur<br />
von 4-rädigen Kraftfahrzeugen spricht.<br />
Hierdurch verunsichern sie die Zweiradfahrer<br />
noch zusätzlich zu der schon<br />
schwammigen Formulierung des Gesetzgebers.<br />
Der Verweis auf die EG-<br />
Richtlinie dient, wenn man den Gesetzestext<br />
richtig liest, nur der Klarstellung,<br />
welchen Vorgaben die Reifen entsprechen<br />
müssen. Das BMV hat hierzu auch<br />
bereits klar Stellung bezogen. Ich bin<br />
über diese Regelung auch nicht glücklich,<br />
da ich auch ihre Argumentation<br />
nachvollziehen kann, insbesondere in<br />
Hinsicht auf die Verfügbarkeit von Winterreifen<br />
für Motorräder. Dennoch bin<br />
ich der Ansicht, daß durch derartige<br />
Artikel mehr Verunsicherung geschaffen<br />
wird als Hilfe. Ich würde mir bei<br />
derartigen Themen eine genauere Recherche<br />
wünschen.<br />
Mit freundlichem Bikergruß<br />
Thomas Oertlin