04.01.2013 Aufrufe

Download - Kradblatt

Download - Kradblatt

Download - Kradblatt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Im Januar-KRADBLATT zum Thema<br />

„Winterreifenpflicht” wird auf die mögliche<br />

Nichtigkeit für Motorräder hingewiesen.<br />

Anliegend die Antwort vom<br />

BMVBS (Bundesministerium für Verkehr,<br />

Bau- und Stadtentwicklung), zu<br />

diesem Thema, welche an die Direktion<br />

WV 010- Verkehrssicherheit/Recht der<br />

Polizei Bremen gerichtet war.<br />

Hier habe ich mich erkundigt und<br />

von hier wurde mir auch die Erlaubnis<br />

erteilt, diese Informationen in der unten<br />

aufgeführten Art weiter zu geben. Um<br />

es vorweg zu nehmen: Das Motorrad<br />

(übrigens auch schon das Mofa mit 25<br />

km/h) ist ein Kraftfahrzeug im Sinne<br />

dieser Verordnung. Damit gilt diese<br />

Verordnung inhaltlich (und bisher ohne<br />

Ausnahme ) auch für Motorräder!<br />

Zitat-Anfang: „Zur Frage der Winterreifenpflicht<br />

für Motorräder schreibt<br />

der BMVBS mit eMail vom 15.12.2010<br />

Folgendes:<br />

§ 2 Abs. 3a Satz 1 StVO lautet wie<br />

folgt:<br />

„Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch,<br />

Eis- oder Reifglätte darf ein<br />

Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren<br />

werden, welche die in Anhang II Nummer<br />

2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des<br />

Rates vom 31. März 1992 über Reifen<br />

Briefe zur Winterreifen-Pflicht<br />

Ministerium kontert BVDM<br />

von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern<br />

und über ihre Montage<br />

(ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die<br />

zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG<br />

(ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert<br />

worden ist, beschriebenen Eigenschaften<br />

erfüllen (M+S-Reifen).”<br />

Damit gilt nach dem eindeutigen<br />

Wortlaut der Vorschrift die Pflicht, bei<br />

den genannten Wetterverhältnissen<br />

nur mit M+S-Reifen zu fahren, für alle<br />

Kraftfahrzeuge. Als Kraftfahrzeuge gelten<br />

alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft<br />

bewegt werden, ohne an<br />

Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 Abs.<br />

2 Straßenverkehrsgesetz). Dazu gehören<br />

unzweifelhaft auch Motorräder!<br />

Der Verordnungsgeber hat bei der Formulierung<br />

der Vorschrift lediglich auf<br />

eine internationale Begriffsbestimmung<br />

für M+S-Reifen zurückgegriffen<br />

und diese für eine bestimmte nationale<br />

Regelung für anwendbar erklärt. Daß<br />

dabei die in Bezug genommene Richtlinie<br />

92/23/EWG nach ihrem Anwendungsbereich<br />

nicht für Motorräder gilt,<br />

ist insbesondere vor dem Hintergrund,<br />

daß die Begriffsbestimmung für M+S-<br />

Reifen in der Richtlinie 97/24/EWG für<br />

Motorräder nahezu wortgleich ist, unschädlich.<br />

Folglich gilt die Vorschrift<br />

auch für Motorräder! Motorräder dür-<br />

M+S Kennzeichnung nicht erforderlich!<br />

Der BVDM ist natürlich auch weiterhin<br />

am Thema dran und bekam vom<br />

Ministerium folgende Aussage zur<br />

Kennzeichungspflicht:<br />

Zitat-Anfang: „Als M+S Reifen gelten<br />

alle Reifen, die die in der Richtlinie<br />

92/23/EWG beschriebenen Eigenschaften<br />

erfüllen (M+S Reifen). Danach sind<br />

M+S-Reifen Reifen, bei denen das Profil<br />

der Lauffläche und die Struktur so<br />

konzipiert sind, daß sie vor allem auf<br />

Matsch und frischem oder schmelzendem<br />

Schnee bessere Fahreigenschaften<br />

gewährleisten als normale Reifen.<br />

Das Profil der Lauffläche der M+S Reifen<br />

ist im allgemeinen durch größere<br />

Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet,<br />

die voneinander durch größere<br />

Zwischenräume getrennt sind, als<br />

dies bei normalen Reifen der Fall ist.<br />

Ob ein Reifen ein M+S Reifen ist,<br />

hängt also nicht von der jeweiligen<br />

Kennzeichnung der Reifen ab. Erfüllen<br />

die Reifen aufgrund ihres grobstolligen<br />

Profils offensichtlich die beschriebenen<br />

Eigenschaften, ist eine entspre-<br />

chende M+S Kennzeichnung gar nicht<br />

erforderlich.<br />

Mit freundlichen Grüßen, Im Auftrag<br />

Marianne Biedowicz<br />

Bundesministerium für Verkehr, Bau<br />

und Stadtentwicklung - Politische Planung<br />

und Kommunikation - Referat L<br />

23 - Bürgerservice, Besucherdienst Invalidenstraße<br />

44, 10115 Berlin”<br />

Zitat-Ende.<br />

Das Beharren des Ministeriums, daß<br />

die Richtlinie, die weder näher erläutert<br />

noch im Bezug korrekt ist, nur als Begriffbestimmung<br />

für M+S-Reifen dient<br />

und das Gesetz daher für alle Kraftfahrzeuge<br />

gilt, ist nach Ansicht des BVDM<br />

einfach eine Interpretation. Das hat mit<br />

Eindeutigkeit - und das ist ein wesentlicher<br />

Bestandteil eines Gesetzes - nichts<br />

zu tun.<br />

Der BVDM vertritt nach wie vor die<br />

Auffassung, daß dieses Gesetz nicht<br />

für Motorräder gilt und vor Gericht keinen<br />

Bestand haben wird. Der Tonfall in<br />

der Diskussion und das Vorgehen wird<br />

sich jetzt wohl verschärfen.<br />

53<br />

fen demnach bei Glatteis, Schneeglätte,<br />

Schneematsch, Eis- oder Reifglätte<br />

nur mit Reifen fahren, bei denen das<br />

Profil der Lauffläche und die Struktur<br />

so konzipiert sind, daß sie vor allem<br />

auf Matsch und frischem oder schmelzendem<br />

Schnee bessere Fahreigenschaften<br />

gewährleisten als normale<br />

Reifen. Das Profil der Lauffläche der<br />

M+S-Reifen ist im allgemeinen durch<br />

größere Profilrillen und/oder Stollen<br />

gekennzeichnet, die voneinander durch<br />

größere Zwischenräume getrennt sind,<br />

als dies bei normalen Reifen der Fall<br />

ist.<br />

Verfügen Motorräder nicht über solche<br />

Reifen dürfen sie bei den genannten<br />

Wetterverhältnissen nicht fahren,<br />

da ansonsten eine sichere Teilnahme<br />

am Straßenverkehr nicht mehr möglich<br />

ist. Nichts anderes gilt für Pkw, Lkw<br />

und Busse.<br />

Im Übrigen wird darauf aufmerksam<br />

gemacht, daß die Teilnahme am Straßenverkehr<br />

bei den genannten Wetterverhältnissen<br />

mit Motorrädern unabhängig<br />

von der Wahl der Reifen besonders<br />

gefährlich ist. Es wird daher davon<br />

abgeraten, auch wenn Motorräder mit<br />

M+S-Reifen ausgerüstet sind, bei Glatteis,<br />

Schneeglätte, Schneematsch, Eisoder<br />

Reifglätte zu fahren. Zitat-Ende.<br />

Michael Daubach,<br />

www.STOC-Weser-Ems.de<br />

Mehr Recherche<br />

erwünscht<br />

In ihrem Heft 1/11 berichten sie über<br />

die Winterreifenpflicht für Motorräder<br />

und geben an, daß diese für Motorräder<br />

nicht gelte, da die EG-Richtlinie,<br />

auf die Bezug genommen wurde, nur<br />

von 4-rädigen Kraftfahrzeugen spricht.<br />

Hierdurch verunsichern sie die Zweiradfahrer<br />

noch zusätzlich zu der schon<br />

schwammigen Formulierung des Gesetzgebers.<br />

Der Verweis auf die EG-<br />

Richtlinie dient, wenn man den Gesetzestext<br />

richtig liest, nur der Klarstellung,<br />

welchen Vorgaben die Reifen entsprechen<br />

müssen. Das BMV hat hierzu auch<br />

bereits klar Stellung bezogen. Ich bin<br />

über diese Regelung auch nicht glücklich,<br />

da ich auch ihre Argumentation<br />

nachvollziehen kann, insbesondere in<br />

Hinsicht auf die Verfügbarkeit von Winterreifen<br />

für Motorräder. Dennoch bin<br />

ich der Ansicht, daß durch derartige<br />

Artikel mehr Verunsicherung geschaffen<br />

wird als Hilfe. Ich würde mir bei<br />

derartigen Themen eine genauere Recherche<br />

wünschen.<br />

Mit freundlichem Bikergruß<br />

Thomas Oertlin

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!