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Der Lehrerrat - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

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gelegenheiten einer einzelnen Lehrkraft zum Gegenstand dieser Beratung gemacht<br />

werden, wie aber auch Problemfelder von Teilen oder des gesamten Kollegiums.“<br />

1.7.2 Es besteht eine Unterrichtungs- <strong>und</strong> Anhörungspflicht<br />

Zunächst hilft ein Blick in die Genese des Schulgesetzes. Im ersten einheitlichen<br />

Schulgesetz lautete § 69 Abs. 2 Satz 2 ‚Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet,<br />

den <strong>Lehrerrat</strong> in allen Angelegenheiten der Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer zu unterrichten<br />

<strong>und</strong> anzuhören’. Inzwischen steht in § 69 Abs. 2 Satz 2 „Die Schulleiterin<br />

oder der Schulleiter ist verpflichtet, den <strong>Lehrerrat</strong> in allen Angelegenheiten der in Satz<br />

1 genannten Personen zeitnah <strong>und</strong> umfassend zu unterrichten <strong>und</strong> anzuhören.“<br />

‚Zeitnah’ <strong>und</strong> ‚umfassend’ schreibt der Gesetzgeber weder ohne Gr<strong>und</strong> noch ohne Folgen<br />

in das Schulgesetz. Wir zitieren aus der o.a. Gesetzeskommentierung:<br />

„Unterrichtungspflicht bedeutet vollständige Unterrichtung mit der Maßgabe,<br />

dass die Schulleitung zur Klärung der Angelegenheit wesentliche Informationen<br />

nicht vorenthalten darf. Eine nur teilweise Unterrichtung les <strong>Lehrerrat</strong>es<br />

würde das Vermittlungsergebnis verfälschen <strong>und</strong> wäre kontraproduktiv Eine<br />

weitere Stärkung der Interessen des <strong>Lehrerrat</strong>es ist dadurch erfolgt, dass nunmehr<br />

diese Verpflichtung der Schulleitung dahingehend präzisiert worden ist,<br />

dass die Unterrichtung zeitnah <strong>und</strong> umfassend zu erfolgen tat. <strong>Der</strong> Gesetzgeber<br />

stellt damit klar, dass der <strong>Lehrerrat</strong> die Interessen der Lehrkräfte nur angemessen<br />

wahrnehmen kann, wenn er schnell <strong>und</strong> vollständig informiert wird, Gerade<br />

in Fällen mit Konfliktpotenzial ist es von großer Bedeutung, dass eine<br />

schnelle Reaktion des <strong>Lehrerrat</strong>es erfolgen kann, um eine Ausweitung oder Verschärfung<br />

des Konfliktes zu verhindern, Sobald der <strong>Lehrerrat</strong> in einer dienstlichen<br />

Angelegenheit an die Schulleitung herantritt, sind ihm die zu diesem<br />

Zeitpunkt vorhandenen Informationen mitzuteilen, Die so präzisierte<br />

Verpflichtung muss dahin ausgelegt werden, dass die Schulleitung nicht unter<br />

Hinweis auf nicht vorhandene Termine den <strong>Lehrerrat</strong> vertrösten kann.. Auch<br />

die Verpflichtung zur Anhörung des <strong>Lehrerrat</strong>es hat zeitnah <strong>und</strong> umfassend zu<br />

erfolgen. Auch hier muss den Vertreten des <strong>Lehrerrat</strong>es vorrangig terminlich<br />

entgegengekommen werden, soweit der <strong>Lehrerrat</strong> eine Stellungnahme erstellt<br />

hat oder ein Vermittlungsersuchen einer Lehrkraft gegenüber der Schulleitung<br />

vortragen will.<br />

<strong>Der</strong> <strong>Lehrerrat</strong> kann ein Vermittlungsersuchen einer Lehrkraft nicht einfach ablehnen.<br />

Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass die Schulleitung den <strong>Lehrerrat</strong><br />

als Vermittler einschaltet. <strong>Der</strong> Schulleitung ist in manchen Fällen der<br />

Ratschlag zu geben, den <strong>Lehrerrat</strong> tatsächlich als Vermittler auch zu nutzen,<br />

dies insbesondere in festgefahrenen Konfliktsituationen.<br />

Das Anhörungsrecht hat zum Inhalt, dass die Schulleitung dem <strong>Lehrerrat</strong> die<br />

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