Der Lehrerrat - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
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gelegenheiten einer einzelnen Lehrkraft zum Gegenstand dieser Beratung gemacht<br />
werden, wie aber auch Problemfelder von Teilen oder des gesamten Kollegiums.“<br />
1.7.2 Es besteht eine Unterrichtungs- <strong>und</strong> Anhörungspflicht<br />
Zunächst hilft ein Blick in die Genese des Schulgesetzes. Im ersten einheitlichen<br />
Schulgesetz lautete § 69 Abs. 2 Satz 2 ‚Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet,<br />
den <strong>Lehrerrat</strong> in allen Angelegenheiten der Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer zu unterrichten<br />
<strong>und</strong> anzuhören’. Inzwischen steht in § 69 Abs. 2 Satz 2 „Die Schulleiterin<br />
oder der Schulleiter ist verpflichtet, den <strong>Lehrerrat</strong> in allen Angelegenheiten der in Satz<br />
1 genannten Personen zeitnah <strong>und</strong> umfassend zu unterrichten <strong>und</strong> anzuhören.“<br />
‚Zeitnah’ <strong>und</strong> ‚umfassend’ schreibt der Gesetzgeber weder ohne Gr<strong>und</strong> noch ohne Folgen<br />
in das Schulgesetz. Wir zitieren aus der o.a. Gesetzeskommentierung:<br />
„Unterrichtungspflicht bedeutet vollständige Unterrichtung mit der Maßgabe,<br />
dass die Schulleitung zur Klärung der Angelegenheit wesentliche Informationen<br />
nicht vorenthalten darf. Eine nur teilweise Unterrichtung les <strong>Lehrerrat</strong>es<br />
würde das Vermittlungsergebnis verfälschen <strong>und</strong> wäre kontraproduktiv Eine<br />
weitere Stärkung der Interessen des <strong>Lehrerrat</strong>es ist dadurch erfolgt, dass nunmehr<br />
diese Verpflichtung der Schulleitung dahingehend präzisiert worden ist,<br />
dass die Unterrichtung zeitnah <strong>und</strong> umfassend zu erfolgen tat. <strong>Der</strong> Gesetzgeber<br />
stellt damit klar, dass der <strong>Lehrerrat</strong> die Interessen der Lehrkräfte nur angemessen<br />
wahrnehmen kann, wenn er schnell <strong>und</strong> vollständig informiert wird, Gerade<br />
in Fällen mit Konfliktpotenzial ist es von großer Bedeutung, dass eine<br />
schnelle Reaktion des <strong>Lehrerrat</strong>es erfolgen kann, um eine Ausweitung oder Verschärfung<br />
des Konfliktes zu verhindern, Sobald der <strong>Lehrerrat</strong> in einer dienstlichen<br />
Angelegenheit an die Schulleitung herantritt, sind ihm die zu diesem<br />
Zeitpunkt vorhandenen Informationen mitzuteilen, Die so präzisierte<br />
Verpflichtung muss dahin ausgelegt werden, dass die Schulleitung nicht unter<br />
Hinweis auf nicht vorhandene Termine den <strong>Lehrerrat</strong> vertrösten kann.. Auch<br />
die Verpflichtung zur Anhörung des <strong>Lehrerrat</strong>es hat zeitnah <strong>und</strong> umfassend zu<br />
erfolgen. Auch hier muss den Vertreten des <strong>Lehrerrat</strong>es vorrangig terminlich<br />
entgegengekommen werden, soweit der <strong>Lehrerrat</strong> eine Stellungnahme erstellt<br />
hat oder ein Vermittlungsersuchen einer Lehrkraft gegenüber der Schulleitung<br />
vortragen will.<br />
<strong>Der</strong> <strong>Lehrerrat</strong> kann ein Vermittlungsersuchen einer Lehrkraft nicht einfach ablehnen.<br />
Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass die Schulleitung den <strong>Lehrerrat</strong><br />
als Vermittler einschaltet. <strong>Der</strong> Schulleitung ist in manchen Fällen der<br />
Ratschlag zu geben, den <strong>Lehrerrat</strong> tatsächlich als Vermittler auch zu nutzen,<br />
dies insbesondere in festgefahrenen Konfliktsituationen.<br />
Das Anhörungsrecht hat zum Inhalt, dass die Schulleitung dem <strong>Lehrerrat</strong> die<br />
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